Chroniker-Richtlinie (§ 62 SGB V)

Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte

In der Chroniker-Richtlinie ist – vor dem Hintergrund der gesetzlich definierten Belastungsgrenze für Zuzahlungen – das Nähere zur Definition von schwerwiegenden chronischen Krankheiten sowie zum Nachweis einer Dauerbehandlung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestimmt. Zudem sind in der Richtlinie Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen festgehalten.

In Kraft getreten am:
06.03.2018
Geändert am:
17.11.2017 BAnz AT 05.03.2018 B4
Fassung vom:
22.01.2004 BAnz. Nr. 18 (S. 1343) vom 28.01.2004

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