Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Vergabe-​Entscheidung für AQUA recht­mäßig - LSG weist Antrag der BQS endgültig ab - Rechtsweg ausge­schöpft

Sieg­burg/Essen, 7. August 2009 – Das Landes­so­zi­al­ge­richt Nordrhein-​Westfalen (LSG) hat  am Donnerstag in Essen den Antrag der Bundes­ge­schäfts­telle Quali­täts­si­che­rung (BQS) auf Aufhe­bung der Verga­be­ent­schei­dung zu Gunsten von AQUA als zur Quali­täts­si­che­rung der Versor­gung im Gesund­heits­wesen nach § 137a SGB V beauf­tragtes Quali­täts­in­stitut endgültig abge­wiesen. Das teilte der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Freitag in Sieg­burg mit. Der Rechtsweg ist in dem Verfahren damit ausge­schöpft.

„Der Unter­zeich­nung des Vertrages mit dem „AQUA-​Institut für ange­wandte Quali­täts­för­de­rung und Forschung im Gesund­heits­wesen GmbH“ steht damit nichts mehr im Wege. Das LSG hat in allen rele­vanten Punkten die von der BQS erho­benen recht­li­chen Einwände gegen die vom G-BA getrof­fene Verga­be­ent­schei­dung klar zurück­ge­wiesen. Dies betrifft insbe­son­dere die auch aus Sicht des LSG gewähr­leis­tete fach­liche Unab­hän­gig­keit von AQUA und die Ordnungs­mä­ßig­keit des Verga­be­ver­fah­rens. Mehr als zwei Jahre nach Einlei­tung dieses euro­pa­weiten Verga­be­ver­fah­rens kann jetzt damit begonnen werden, die Quali­täts­si­che­rung in Deutsch­land mit wissen­schaft­lich aner­kannten Methoden einrichtungs-​ und sekto­ren­über­grei­fend  und damit  pati­en­ten­be­zogen auszu­richten. Die bewährten Verfahren der sekto­ren­be­zo­genen einrich­tungs­über­grei­fenden Quali­täts­si­che­rung werden aber auch im kommenden Jahr ohne Brüche fort­ge­führt“, sagte der Unpar­tei­ische Vorsit­zende des G-BA, Dr. Rainer Hess.      

Die jüngste Gesund­heits­re­form (GKV-WSG) hatte mit § 137a SGB V (Umset­zung der Quali­täts­si­che­rung und Darstel­lung der Qualität) den G-BA beauf­tragt, im Rahmen eines Verga­be­ver­fah­rens eine fach­lich unab­hän­gige Insti­tu­tion zu beauf­tragen, um Verfahren zur Messung und Darstel­lung der Versor­gungs­qua­lität für die Durch­füh­rung der einrich­tungs­über­grei­fenden Quali­täts­si­che­rung zu entwi­ckeln. Diese sollen möglichst sekto­ren­über­grei­fend auf der Grund­lage pseud­ony­mi­sierter Pati­en­ten­daten ange­legt werden und nicht nur die aufgrund des Kran­ken­haus­ent­gelt­sys­tems (DRG) immer kürzer werdende Kran­ken­haus­ver­weil­dauer abde­cken.

Nach einem euro­pa­weiten Ausschrei­bungs­ver­fahren und der daran anschlie­ßenden Auswer­tung der vorlie­genden Ange­bote hatte die Verga­be­gruppe des G-BA im Februar 2009 entschieden, den Zuschlag nach Ablauf der gesetz­li­chen Infor­ma­ti­ons­frist an das AQUA-​Institut zu erteilen. Dagegen hatte der Mitbe­werber BQS zunächst vor der Verga­be­kammer des  Bundes­kar­tell­amtes Einspruch einge­legt und die Über­prü­fung des gesamten Verfah­rens bean­tragt. Nachdem die Kammer diesen Antrag im Mai zurück­ge­wiesen hatte, hatte die BQS das LSG NRW ange­rufen.