Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

G-BA strebt ambulante Behandlungsmöglichkeiten der Skoliose im Krankenhaus an

Berlin, 20. Dezember 2011 – Künftig sollen auch Patientinnen und Patienten, die an bestimmten Formen der Skoliose leiden, von einer interdisziplinären ambulanten Behandlung im Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren können. Einen entsprechenden Beschluss, der die Voraussetzungen dafür festlegt, fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

Bei der Skoliose handelt es sich um Erkrankungen, die mit einer Wirbelsäulenverkrümmung einhergehen. „Damit ist zu erwarten, dass diesen Patientinnen und Patienten künftig weitere spezialisierte ambulante Behandlungsmöglichkeiten im Krankenhaus zur Verfügung stehen werden“, sagte Dr. Josef Siebig, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses sektorenübergreifende Versorgung.

Trotz der bereits vorliegenden Nichtbeanstandung des Beschlusses durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird die Regelung wegen des Versorgungsstrukturgesetzes zunächst nur eine begrenzte Wirksamkeit entfalten können. Zum einen werden zwar die bisher für die ambulante Behandlung angeborener Skelettsystemfehlbildungen zugelassenen Krankenhäuser ihr Tätigkeitsspektrum um die beschlossenen Skoliose-Erkrankungen erweitern können. Zum anderen werden aber so lange keine weiteren Krankenhäuser mehr zugelassen werden können, bis die Regelungen an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst worden sind. Beispielsweise sind zukünftig insbesondere die Anforderungen an die Vertragsärzte zu definieren, denen der spezialfachärztliche Versorgungsbereich unter analogen Bedingungen wie den Krankenhäusern offenstehen soll.

Der G-BA hat unter anderem die Aufgabe, den in § 116b SGB V vorgegebenen Katalog der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen fortlaufend zu konkretisieren. Dabei legt er Einzelheiten zu den erfassten Erkrankungen sowie die jeweiligen Anforderungen an die ambulante Behandlung fest. Zudem bestimmt der G-BA, in welchen Fällen eine Überweisung von Patientinnen und Patienten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus erforderlich ist.

Bisher hat der G-BA die Voraussetzungen für eine spezialisierte ambulante Behandlung im Krankenhaus für folgende Erkrankungen geschaffen:

CT/MRT-gestützte Schmerzbehandlung, angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegende angeborene immunologische Erkrankungen, Anfallsleiden, neuromuskuläre Erkrankungen, Herzerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen, onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose, Multiple Sklerose, schwere Herzinsuffizienz, HIV/AIDS, Rheuma, biliäre Zirrhose und Kurzdarmsyndrom. Zudem hat der G-BA die Kriterien für ambulante Behandlungen im Krankenhaus vor und nach einer Lebertransplantation festgelegt.

Der Beschlusstext sowie die tragenden Gründe sind auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/20/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie nach § 116b SGB V: Anlage 2 Nummer 3 Teil 1 angeborene Skelettsystemfehlbildungen