Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

G-BA klärt Leis­tungs­pflicht der GKV bei ambu­lanter MRSA-​Sanierungsbehandlung

Berlin, 22. November 2012 – Eine ambu­lante Sanie­rungs­be­hand­lung von Trägern des Methicillin-​resistenten Staphy­lo­coccus aureus (MRSA) kann unter bestimmten Voraus­set­zungen zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) erfolgen. Dies stellte der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) mit einem entspre­chenden Beschluss am Donnerstag in Berlin fest. Demnach besteht eine solche Leis­tungs­pflicht bei Pati­en­tinnen und Pati­enten mit einem posi­tivem MRSA-​Nachweis (soge­nannte MRSA-​Träger), die zwei oder mehr der nach­fol­genden Risi­ko­fak­toren aufweisen:

  • Haut­ulcus, Gangrän, chro­ni­sche Wunden oder tiefe Weich­teil­in­fek­tionen
  • Dialy­se­pflich­tig­keit
  • liegende Katheter (z.B. Harn­bla­sen­ka­theter, PEG-​Sonde)
  • Anti­bio­ti­ka­the­rapie in den zurück­lie­genden sechs Monaten
  • Pfle­ge­be­dürf­tig­keit (mindes­tens Stufe 1)

Staphy­lo­kokken sind häufig vorkom­mende Bakte­rien, die regel­mäßig auf der Haut gesunder Menschen vorkommen, jedoch auch in den Körper eindringen und dort Infek­tionen verur­sa­chen können. Der Methicillin-​resistente Staphy­lo­coccus aureus hat Abwehr­me­cha­nismen gegen Anti­bio­tika wie beispiels­weise Methi­cillin entwi­ckelt und ist daher nur noch schwer zu behan­deln. Für gesunde Menschen ist eine Besie­de­lung mit MRSA unge­fähr­lich. Kommen aber bestimmte Risi­ko­fak­toren hinzu, ist mit hoher Wahr­schein­lich­keit eine Erkran­kung bezie­hungs­weise die Verschlim­me­rung von bestehenden Krank­heiten die Folge.

„Der G-BA hat mit diesem Beschluss eine wich­tige Grund­lage für die weiteren Bera­tungen zur ambu­lanten MRSA-​Sanierung in den Unter­aus­schüssen Arznei­mittel und Veran­lasste Leis­tungen geschaffen. Die eigens für diesen Zweck im Juli des Jahres einge­rich­tete themen­über­grei­fende Arbeits­gruppe musste sich aller­dings zunächst intensiv mit dem gesetz­li­chen Rahmen ausein­an­der­setzen, der die Leis­tungs­mög­lich­keiten der GKV bei diesem wich­tigen Thema begrenzt“, sagte Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA. „Beispiels­weise sind nicht verschrei­bungs­pflichte Arznei­mittel oder Medi­zin­pro­dukte zulasten der GKV grund­sätz­lich nicht verord­nungs­fähig – so sieht es das SGB V vor – und um solche handelt es sich in aller Regel bei der MRSA-​Sanierung. Nur wenn sie als Stan­dard zur Behand­lung schwer­wie­gender Erkran­kungen gelten, kann der G-BA auf Antrag entspre­chende Präpa­rate in die Über­sicht der ausnahms­weise zulasten der GKV verord­nungs­fä­higen Arznei­mittel aufnehmen. Ein posi­tiver Befund einer MRSA-​Besiedelung allein stellt aber noch keine schwer­wie­gende Erkran­kung in diesem Sinne dar“, so Hecken weiter. Bei den nun fest­ge­legten Fall­kon­stel­la­tionen sei davon auszu­gehen, dass die Pati­en­tinnen und Pati­enten sich in einer Behand­lungs­si­tua­tion befänden, die einer schwer­wie­genden Erkran­kung im Sinne der gesetz­li­chen Rege­lung gleich­zu­stellen sei.

Die Bera­tungen der zustän­digen Arbeits­gruppe erfolgten auch mit Blick auf die Verord­nung von nicht verschrei­bungs­pflich­tigen Arznei­mit­teln oder Medi­zin­pro­dukten sowie auf die Verord­nung häus­li­cher Kran­ken­pflege im Rahmen einer MRSA-​Sanierungsbehandlung. Aufgrund des fest­ge­stellten Hand­lungs­be­darfs und mit dem Ziel der konkreten Umset­zung notwen­diger Ände­rungen in den jewei­ligen Richt­li­nien wird der
G-BA das Thema zeitnah weiter­be­ar­beiten.

Der Beschluss einschließ­lich der Tragenden Gründe wird auf folgender Inter­net­seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/50/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Fest­stel­lungen zur ambu­lanten Sanie­rungs­be­hand­lung von Trägern des Methicillin-​resistenten Staphy­lo­coccus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV)