Pressemitteilung | Methodenbewertung

G-BA stärkt Patientensicherheit bei der Behandlung im Krankenhaus

Berlin, 21. März 2013 - Antikörperbeschichtete Stents (AK-Stents) zur Behandlung von Herzkranzgefäßverengungen (Stenosen) sind künftig für diejenigen Patientinnen und Patientenals Methode im Rahmen der stationären Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen, die ein hohes Risiko einer erneuten Gefäßverengung (Restenose) haben und für die die Anwendung eines medikamentenbeschichteten Stents (drug eluting stent/DES) in Betracht kommt. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst.

„Dieser auch von der Patientenvertretung und allen Trägern des G-BA befürwortete Leistungsausschluss dient vor allem dem Patientenschutz: Antikörperbeschichtete Stents haben bei dieser Patientengruppe ein deutlich höheres und schwerwiegendes Schadenspotenzial im Vergleich zum Einsatz von medikamentenbeschichteten Stents gezeigt“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Methodenbewertung.

Stents sind künstliche Gefäßstützen, die unter anderem in Blutgefäße und besonders in Herzkranzgefäße implantiert werden, um nach deren operativer Aufdehnung einen erneuten Verschluss zu verhindern. Medikamentenfreisetzende und antikörperbeschichtete Stents sind Weiterentwicklungen dieser medizinischen Implantate. Letztere wurden als mögliche Therapiealternative in der Erwartung entwickelt, dass diese zügig einheilen und dadurch auch das Restenoserisiko reduziert wird. Eine Studie, die eine Nutzenbewertung der verschiedenen Methoden ermöglichen sollte, wurde wegen gravierender Sicherheitsbedenken abgebrochen.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zulasten der GKV im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden, daraufhin zu prüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c Abs. 1 SGB V).

Der am Donnerstag getroffene Beschluss zu AK-Stents in der Krankenhausbehandlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zunächst zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und eine Erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/25/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Einsatz von antikörperbeschichteten Stents zur Behandlung von Koronargefäßstenosen bei Patienten mit hohem Restenoserisiko