Pressemitteilung | Arzneimittel

Grippeschutz: Impfungen mit Vierfach-Impfstoffen

Berlin, 2. November 2018 – Zu der begonnenen Impfsaison gegen Grippe erläutert der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Prof. Josef Hecken:

„Die Grippeschutzimpfung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung wird in dieser Impfsaison ausschließlich mit einem Vierfach-Impfstoff erfolgen: Dies gilt für definierte Risikogruppen und generell für alle über 60-Jährigen. Über diese Pflichtleistung hinaus bieten Krankenkassen ihren Versicherten eine Impfung auch im Rahmen der freiwilligen Satzungsleistungen an.

Für die Versicherten wichtig zu wissen ist: In jeder Grippesaison zirkulieren andere Influenza-Virusstämme – deshalb muss in jedem Jahr für die kommende Saison neu geimpft werden. In Abhängigkeit davon, welche Virusstämme zu erwarten sind, gibt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) daher im I. Quartal eines Jahres eine Empfehlung für die jeweilige Zusammensetzung der Impfstoffe. Dieses Verfahren ist etabliert und bewährt. Den pharmazeutischen Unternehmen wird so die notwendige Vorlaufzeit geboten, um rechtzeitig zur nächsten Grippesaison in der nördlichen Hemisphäre den benötigten Impfstoff gegen die saisonale Influenza mit der entsprechenden, von der WHO festgelegten Kombination aus drei oder vier Antigenen zur Verfügung zu stellen.

Wieviel Impfstoff produziert wird, kalkulieren die jeweiligen Hersteller eigenverantwortlich.

Die Rolle des G-BA in diesem Prozess ist vom Gesetzgeber klar definiert. Grundlage seiner Leistungsentscheidungen für die gesetzliche Krankenversicherung sind die STIKO-Empfehlungen. Nachdem die STIKO am 11. Januar 2018 ihre bestehende Empfehlung für die Impfung gegen Influenza für die Zukunft dahingehend präzisiert hat, dass für die Impfung ab der Saison 2018/2019 ein Vierfach-Impfstoff eingesetzt werden soll, wurde vom G-BA zügig über die Umsetzung beraten und entschieden, dass diese Konkretisierung auch in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen wird.

Mediale Spekulationen über eine Nichtumsetzung der STIKO-Empfehlung durch den G-BA wurden meinerseits bereits am 18. Januar 2018 klar zurückgewiesen. Noch bevor die WHO am 22. Februar 2018 die Antigenkombination des Vierfach-Impfstoffs für die Saison 2018/2019 bekannt gegeben hat, war also etwaigen Unsicherheiten in Bezug auf die turnusgemäße Produktion der benötigten Grippe-Impfstoffe für den deutschen Versorgungskontext vorgebeugt.“

Hintergrund: Leistungsansprüche der GKV-Versicherten auf Schutzimpfung gegen saisonale Grippe

Seit dem 1. April 2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zuvor waren sie freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Entsprechend § 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V trifft der G-BA spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung hierzu.

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen bieten ein über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinausgehendes Leistungsspektrum – beispielsweise Grippeschutzimpfungen für Versicherte, die nicht zu den Risikogruppen zählen – als freiwillige Satzungsleistungen an.

Nähere Informationen zur Impfung gegen die saisonale Grippe einschließlich der erreichten Impfquoten in den Zielgruppen stellt das RKI auf folgender Seite zur Verfügung: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/Influenza/faq_ges.html