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G-BA | Struktur und Mitglieder

Patientenbeteiligung

Organisationen, die auf Bundesebene maßgeblich die Interessen von Patienten sowie der chronisch kranken und behinderten Menschen in Deutschland wahrnehmen, haben vom Gesetzgeber ein Mitberatungs- und Antragsrecht im G-BA erhalten (§ 140f SGB V).

In der sogenannten Patientenbeteiligungsverordnung ist festgelegt, welche Kriterien Organisationen erfüllen müssen, um als Interessenvertretung der gesetzlich Versicherten anerkannt zu werden. Benannt werden in der Verordnung die folgenden bundesweit agierenden Dachorganisationen:

Diese Organisationen bilden mit den in ihnen vertretenen Mitgliedern die Vielschichtigkeit der Patientenorganisationen und der Selbsthilfe ab. Sie sind berechtigt Patientenvertreter zur Mitwirkung in den Gremien zu benennen.

Auf Antrag kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weitere Organisationen, die nicht Mitglied der benannten Verbände sind, als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen.

Die Patientenverbände können für die Ausübung des Mitberatungsrechtes in den Gremien des G-BA sachkundige Personen benennen, die Hälfte davon aus dem Kreis der selbst Betroffenen oder ihrer Angehörigen, also von den Organisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen. Im G-BA haben die Patientenvertreter ein Antrags- und Mitberatungs-, jedoch kein Stimmrecht.

 

Weiterführende Informationen 

Fragen und Antworten zum Themenbereich „Patientenbeteiligung“ 

 

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