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Die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.
Durch die umfassende Betreuung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und der Behandlung zugeführt werden.
Fast alle Vorsorgeuntersuchungen können sowohl von Hebammen als auch von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt und im Mutterpass eingetragen werden. Ausgenommen sind die Ultraschalluntersuchungen, für die die Schwangere immer eine gynäkologische Praxis aufsuchen muss. Auch wenn Beschwerden in der Schwangerschaft auftreten, ist es ratsam, sich gynäkologisch betreuen zu lassen.
Bei der ersten Vorsorgeuntersuchung wird der Mutterpass ausgestellt. Ausschließlich die dort aufgeführten Untersuchungen sind reguläre Vorsorgeuntersuchungen, wie sie laut Mutterschafts-Richtlinien vorgeschrieben sind. Im Mutterpass werden Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand der Schwangeren, zum Verlauf der Schwangerschaft und ggf. Komplikationen eingetragen.
Vorrangiges Ziel der Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Deshalb werden z. B. folgende Kriterien erfasst:
Anhand dieser Kriterien erfolgt die mögliche Einstufung als Risikoschwangerschaft. Die Bezeichnung "Risikoschwangerschaft" bedeutet, dass ein Anlass vorliegt, die Schwangerschaft ärztlich besonders aufmerksam zu begleiten und gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Nach den Empfehlungen der Mutterschaftsrichtlinien gehören drei Ultraschalluntersuchungen zur normalen Schwangerenvorsorge: in der Regel im dritten, sechsten und achten Schwangerschaftsmonat. Bei Vorliegen bestimmter Risiken oder Komplikationen können auch häufigere Ultraschalluntersuchungen angeordnet werden. Ansonsten sehen die Mutterschafts-Richtlinien nicht mehr als drei Ultraschalluntersuchungen vor.
Untersuchungen im Rahmen der Pränataldiagnostik, mit denen Fehlbildungen des Fötus, Infektionen, familiär vererbte Krankheiten und Chromosomenanomalien festgestellt werden können, gehören nicht zu den regulären Vorsorgeuntersuchungen und werden nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der werdenden Mutter vorgenommen. Die Ärztin oder der Arzt muss bei Vorliegen bestimmter Risiken auf die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik hinweisen und über Art und Zweck jeder Untersuchung genau informieren.
Die Mutterschafts-Richtlinien sehen vor, dass die Schwangere und gegebenenfalls auch ihr Partner über die Untersuchungsergebnisse aufgeklärt und hinsichtlich eventuell notwendiger oder sinnvoller Maßnahmen beraten werden. Die Beratung soll sich auch auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung erstrecken. Jeder Schwangeren soll ein HIV-Antikörpertest empfohlen werden, da die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Übertragung auf das Kind durch wirksame therapeutische Maßnahmen erheblich gesenkt werden kann. Die Testdurchführung erfordert eine Information zum Test und die Einwilligung der Schwangeren. Zu diesem Abschnitt sind eine Begründung und ein Merkblatt "Ich bin schwanger. Warum wird mir ein HIV-Test angeboten?" erschienen. Zusätzlich sehen die Richtlinien u.a. auch Untersuchungen auf genitale Chlamydien-Infektion, Syphilis und Hepatitis B vor.
In den Mutterschafts-Richtlinien ist auch der Anspruch auf Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen geregelt, ebenso die Verordnung von Medikamenten, Verbands- und Heilmitteln und die Ausstellung von Bescheinigungen.
Merkblatt des G-BA zur HIV-Testung von Schwangeren (49.8 kB, PDF)