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Hilfsmittel
Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Zu ihnen gehören:
- Seh- und Hörhilfen (Brillen, Hörgeräte)
- Körperersatzstücke (Prothesen)
- orthopädische Hilfsmittel (orthopädische Schuhe, Rollstühle)
- Inkontinenz- und Stoma-Artikel
- andere Hilfsmittel
Hilfsmittel können auch technische Produkte sein, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper zu bringen (zum Beispiel bestimmte Spritzen, Inhalationsgeräte oder Applikationshilfen).
Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kosten für ein Hilfsmittel nur dann übernehmen, wenn es zuvor von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt verordnet wurde. Voraussetzung für die Abgabe von Hilfsmitteln aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung ist die Genehmigung durch die Krankenkasse. Liegt diese vor, dürfen Versicherte nur die Anbieter von Hilfsmitteln (Leistungserbringer) nutzen, die mit der jeweiligen Krankenkasse einen Vertrag geschlossen haben. Eine gute Orientierung bietet hier das sogenannte „Hilfsmittelverzeichnis“, das vom GKV-Spitzenverband (nicht vom G-BA) erstellt wird. Die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung ist im Regelfall nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.
Abweichend davon können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dadurch entstehende Mehrkosten haben die Versicherten aber selbst zu tragen (§ 33 Abs. 6 i. V. m. §§ 126 Abs. 2, 127 SGB V).
Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt muss sich nach erfolgter Versorgung vergewissern, ob das abgegebene Hilfsmittel den vorgesehenen Zweck erfüllt, insbesondere dann, wenn es individuell angefertigt wurde.
