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Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses

Bevor eine psychotherapeutische Behandlungsform Kassenleistung werden kann, bewertet der G-BA diese – ebenso wie andere medizinische Behandlungsmethoden – nach einem in der Verfahrensordnung des G-BA festgelegten einheitlichen Verfahren. Überprüft wird, ob psychotherapeutische Verfahren und Methoden zur Behandlung bestimmter Erkrankungen für Patienten im Vergleich zu bereits zu Lasten der GKV zur Verfügung stehenden Verfahren und Methoden einen Nutzen haben, und ob sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind.

Für Psychotherapieverfahren gilt eine Besonderheit: Es muss nicht nur der Nutzen des Psychotherapieverfahrens durch methodisch gute Studien nachgewiesen sein, sondern die Nutzennachweise müssen auch mehrere Anwendungsbereiche der ambulanten Psychotherapie abdecken (insbesondere Depressionen und Angststörungen sowie mindestens einen weiteren Anwendungsbereich).

Hintergrund dieser Bedingung ist, dass die Zulassung eines Psychotherapieverfahrens sich immer auf alle für den ambulanten Bereich geltenden Anwendungsbereiche erstreckt. Dies ist sinnvoll, weil eine psychische Krankheit häufig nicht allein, sondern in Verbindung mit anderen psychischen Krankheiten auftritt („Komorbidität“). Die zusätzliche psychische Erkrankung kann entweder schon zu Beginn der Behandlung erkennbar sein, oder erst im Laufe der Therapie zutage treten. Ein Patient, der unter einer Angststörung leidet, kann z.B. zugleich an einer Depression erkrankt sein.

Der Patient, der sich an den ambulanten Psychotherapeuten wendet, soll von diesem in Bezug auf alle bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen behandelt werden können. Zugleich soll sich der Patient darauf verlassen können, dass das von seinem Therapeuten angewendete Psychotherapieverfahren seinen Nutzen zumindest in einigen der wesentlichen Anwendungsbereiche nachgewiesen hat. Die im Bereich der ambulanten Psychotherapie behandelbaren „Indikations-" oder „Anwendungsbereiche“ werden in § 22 der Psychotherapie-Richtlinie aufgeführt.

Zeigt das Ergebnis der Verfahrensprüfung durch den G-BA, dass für das geprüfte Psychotherapieverfahren ein Nutzen nachgewiesen ist und es eine gewisse Bandbreite an Anwendungsbereichen abdeckt, dass es medizinisch notwendig und/oder wirtschaftlich ist, so wird es in den sogenannten GKV-Leistungskatalog übernommen.

Zuletzt hat der G-BA eine Verfahrensprüfung der Gesprächspsychotherapie für Erwachsene durchgeführt. Mit Beschluss vom 24. April 2008 stellte der GBA fest, dass die Gesprächspsychotherapie nicht als Psychotherapieverfahren zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann.

Derzeit führt der GBA eine Verfahrensprüfung der Richtlinienverfahren im Bereich der Erwachsenenpsychotherapie, also der psychoanalytisch begründeten Psychotherapieverfahren „tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ und „analytische Psychotherapie“ sowie der Verhaltenstherapie durch.