Krankentransport-Richtlinie gilt auch für vertragszahnärztliche Versorgung – Ausnahmefall Krankentransport zur Chemotherapie konkretisiert
Berlin, 18. Februar 2016 – Auch Zahnärzte können in bestimmten Ausnahmefällen Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit einem entsprechenden Beschluss am Donnerstag in Berlin klargestellt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Vertragszahnärzte Krankenbeförderungsleistungen nur im Zusammenhang mit vertragszahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit verordnen können. Weiterhin passt der G-BA mit diesem Beschluss einen besonderen Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, namentlich „onkologische Chemotherapie“, begrifflich an. Die Formulierung lautet nun „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie“.
In der aktuell gültigen Fassung der Krankentransport-Richtlinie des G-BA sind Fallgestaltungen für eine Ausnahmeregelung vorgesehen, in denen Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der GKV übernommen werden. Dies sind Dialysebehandlungen, onkologische Strahlentherapie und die nunmehr ergänzte onkologische Chemotherapie. „Die beschlossene Anpassung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Begriff „onkologische Chemotherapie“ nicht mehr dem gesamten aktuellen Behandlungsspektrum entspricht“, sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender und Vorsitzender des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, am Donnerstag in Berlin. „Zunehmend werden Krebstherapien eingesetzt, die keine klassische Chemotherapie sind, sondern andere Wirkprinzipien haben. Viele dieser Therapien erfolgen ebenfalls in einer vergleichbar hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Behandlungszeitraum. Zugleich beeinträchtigt die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist“, so Hecken weiter.
Laut gesetzlicher Regelung können seit dem 1. Januar 2004 Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit in besonderen Ausnahmefällen verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden. Diese Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Gesetzgeber hat den G-BA beauftragt, die Indikationen für derartige Ausnahmefälle in der Krankentransport-Richtlinie festzulegen. Indikationen, die diese Voraussetzungen in der Regel erfüllen, werden als nicht abschließende Beispiele in der Anlage 2 dieser Richtlinie aufgeführt.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Krankentransport-Richtlinien: Zahnärztliche Verordnung/ Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung