Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Elranatamab (Multiples Myelom, rezidiv und refraktär, nach mind. 3 Vortherapien)

Steckbrief

  • Wirkstoff: Elranatamab
  • Handelsname: Elrexfio
  • Therapeutisches Gebiet: Multiples Myelom (onkologische Erkrankungen)
  • Pharmazeutischer Unternehmer: Pfizer Pharma GmbH

Fristen

  • Beginn des Verfahrens: 15.01.2024
  • Veröffentlichung der Nutzenbewertung und Beginn des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens: 15.04.2024
  • Fristende zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: 06.05.2024
  • Beschlussfassung: Anfang Juli 2024
  • Verfahrensstatus: Beschlussfassung wird vorbereitet

Bemerkungen

Nutzenbewertung nach 5. Kapitel § 1 Abs. 2 Nr. 1 VerfO

Dossier

Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2024-01-15-D-1033)

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Anwendungsgebiet gemäß Fachinformation für Elranatamab (Elrexfio)

Elrexfio wird angewendet als Monotherapie zur Behandlung erwachsener Patienten mit rezidiviertem und refraktärem multiplen Myelom, die zuvor bereits mindestens drei Therapien erhalten haben, darunter einen immunmodulatorischen Wirkstoff, einen Proteasom-Inhibitor und einen Anti-CD38-Antikörper, und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression gezeigt haben.

Patientenpopulation(en) der Nutzenbewertung und zweckmäßige Vergleichstherapie

Erwachsene mit rezidiviertem oder refraktärem Multiplem Myelom, die mindestens 3 vorangegangene Therapien erhalten haben, darunter einen Proteasom-Inhibitor, einen immunmodulatorischen Wirkstoff und einen monoklonalen anti-CD38-Antikörper, und bei denen die Krankheit unter der letzten Therapie fortgeschritten ist

Zweckmäßige Vergleichstherapie für Elranatamab als Monotherapie:

Eine patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von

  • Bortezomib Monotherapie
  • Bortezomib + pegyliertes liposomales Doxorubicin
  • Bortezomib + Dexamethason
  • Carfilzomib + Lenalidomid und Dexamethason
  • Carfilzomib + Dexamethason
  • Daratumumab + Lenalidomid + Dexamethason
  • Daratumumab + Bortezomib + Dexamethason
  • Daratumumab Monotherapie
  • Daratumumab + Pomalidomid + Dexamethason
  • Elotuzumab + Lenalidomid + Dexamethason
  • Elotuzumab + Pomalidomid + Dexamethason
  • Isatuximab + Pomalidomid + Dexamethason
  • Ixazomib + Lenalidomid + Dexamethason
  • Lenalidomid + Dexamethason
  • Panobinostat + Bortezomib und Dexamethason
  • Pomalidomid + Bortezomib und Dexamethason
  • Pomalidomid + Dexamethason
  • Cyclophosphamid in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Melphalan als Monotherapie oder in Kombination mit Prednisolon oder Prednison
  • Doxorubicin als Monotherapie oder in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Vincristin in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Dexamethason in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Prednisolon in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Prednison in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Best-Supportive-Care

unter Berücksichtigung der Vortherapien sowie Ausprägung und Dauer des Ansprechens.

Stand der Information: April 2023

Die Aussagen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie basieren auf dem zum Beratungszeitpunkt allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und stehen unter dem Vorbehalt, dass sich in Bezug auf die Kriterien nach dem 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung (VerfO) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), auf dessen Grundlage der G-BA seine Feststellungen trifft, eine neue Sachlage in einer Weise ergibt, die eine Überprüfung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erforderlich macht (5. Kapitel § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 der VerfO des G-BA). Es liegt im Verantwortungsbereich des pharmazeutischen Unternehmers die Aktualität der zweckmäßigen Vergleichstherapie spätestens zur Erstellung eines Dossiers für die Nutzenbewertung zu prüfen. Diesbezüglich kann bei Bedarf eine Beratung nach 5. Kapitel § 7 VerfO des G-BA angefordert werden. Die rechtlich verbindliche Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erfolgt erst mit dem Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V.

Nutzenbewertung

Stellungnahmen

Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 06.05.2024 abgelaufen.

Die mündliche Anhörung am 27.05.2024 wird als Videokonferenz durchgeführt. Bitte melden Sie sich bis zum 21.05.2024 unter nutzenbewertung35a@g-ba.de unter Angabe der Dossiernummer an.

Beschlüsse

Zugehörige Verfahren

Dossier

Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2024-01-15-D-1033)

Zweckmäßige Vergleichstherapie

Anwendungsgebiet gemäß Fachinformation für Elranatamab (Elrexfio)

Elrexfio wird angewendet als Monotherapie zur Behandlung erwachsener Patienten mit rezidiviertem und refraktärem multiplen Myelom, die zuvor bereits mindestens drei Therapien erhalten haben, darunter einen immunmodulatorischen Wirkstoff, einen Proteasom-Inhibitor und einen Anti-CD38-Antikörper, und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression gezeigt haben.

Patientenpopulation(en) der Nutzenbewertung und zweckmäßige Vergleichstherapie

Erwachsene mit rezidiviertem oder refraktärem Multiplem Myelom, die mindestens 3 vorangegangene Therapien erhalten haben, darunter einen Proteasom-Inhibitor, einen immunmodulatorischen Wirkstoff und einen monoklonalen anti-CD38-Antikörper, und bei denen die Krankheit unter der letzten Therapie fortgeschritten ist

Zweckmäßige Vergleichstherapie für Elranatamab als Monotherapie:

Eine patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von

  • Bortezomib Monotherapie
  • Bortezomib + pegyliertes liposomales Doxorubicin
  • Bortezomib + Dexamethason
  • Carfilzomib + Lenalidomid und Dexamethason
  • Carfilzomib + Dexamethason
  • Daratumumab + Lenalidomid + Dexamethason
  • Daratumumab + Bortezomib + Dexamethason
  • Daratumumab Monotherapie
  • Daratumumab + Pomalidomid + Dexamethason
  • Elotuzumab + Lenalidomid + Dexamethason
  • Elotuzumab + Pomalidomid + Dexamethason
  • Isatuximab + Pomalidomid + Dexamethason
  • Ixazomib + Lenalidomid + Dexamethason
  • Lenalidomid + Dexamethason
  • Panobinostat + Bortezomib und Dexamethason
  • Pomalidomid + Bortezomib und Dexamethason
  • Pomalidomid + Dexamethason
  • Cyclophosphamid in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Melphalan als Monotherapie oder in Kombination mit Prednisolon oder Prednison
  • Doxorubicin als Monotherapie oder in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Vincristin in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Dexamethason in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Prednisolon in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Prednison in Kombination mit weiteren antineoplastisch wirksamen Arzneimitteln
  • Best-Supportive-Care

unter Berücksichtigung der Vortherapien sowie Ausprägung und Dauer des Ansprechens.

Stand der Information: April 2023

Die Aussagen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie basieren auf dem zum Beratungszeitpunkt allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und stehen unter dem Vorbehalt, dass sich in Bezug auf die Kriterien nach dem 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung (VerfO) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), auf dessen Grundlage der G-BA seine Feststellungen trifft, eine neue Sachlage in einer Weise ergibt, die eine Überprüfung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erforderlich macht (5. Kapitel § 6 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 4 der VerfO des G-BA). Es liegt im Verantwortungsbereich des pharmazeutischen Unternehmers die Aktualität der zweckmäßigen Vergleichstherapie spätestens zur Erstellung eines Dossiers für die Nutzenbewertung zu prüfen. Diesbezüglich kann bei Bedarf eine Beratung nach 5. Kapitel § 7 VerfO des G-BA angefordert werden. Die rechtlich verbindliche Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie erfolgt erst mit dem Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V.

Nutzenbewertung

Die Nutzenbewertung wurde am 15.04.2024 veröffentlicht:

Stellungnahmen

Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 06.05.2024 abgelaufen.

Die mündliche Anhörung am 27.05.2024 wird als Videokonferenz durchgeführt. Bitte melden Sie sich bis zum 21.05.2024 unter nutzenbewertung35a@g-ba.de unter Angabe der Dossiernummer an.

Beschlüsse

Zugehörige Verfahren