Newsletter

Newsletter Nr. 08 – September 2007

Im September tagte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Besetzungen für Ärztliche Angelegenheiten und Vertragsärztliche Versorgung. In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzungen. Wie immer finden Sie einen Kommentar von Dr. Rainer Hess, dem Vorsitzenden des G-BA, am Ende des Newsletters.


Sitzungen & Ergebnisse

13. September 2007

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

DMP (Dokumentation und Einschreibung)

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens)

G-BA gem. § 91 Abs. 5 SGB V - Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 9 (Carboplatin-haltige Arzneimittel)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 9 (Erteilung von Aufträgen zur Erstellung von Bewertungen)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Regionale Steuerung)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Reihenfolgeregelung im Zulassungsverfahren)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Anstellung von Psychotherapeuten)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Anwendbarkeit § 24 b auf Psychotherapeuten)

Kinder-Richtlinie (Screening auf Kindesmisshandlung)

Mutterschafts-Richtlinien (Merkblatt HIV-Screening)

Rehabilitations-Richtlinie (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens - schriftliche Mitteilung an den Versicherten)

Rehabilitations-Richtlinie (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens- redaktionelle Anpassungen)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (Screening auf Chlamydia trachomatis-Infektionen bei Frauen)

25. September 2007 (im schriftlichen Beschlussverfahren)

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

Ambulante Behandlung im Krankenhaus (Festlegung einer Mindestmengenregelung)

Ambulante Behandlung im Krankenhaus (Konkretisierung der Primär sklerosierenden Cholangitis)

Ambulante Behandlung im Krankenhaus (Diagnostik und Versorgung von | Patienten mit Morbus Wilson)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Vertragsärztliche Versorgung

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Abschnitt F: OTC-Übersicht

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 2: Festbetragsgruppen der Stufe 1: Methylphenidat, Gruppe 1

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 2:  Festbetragsgruppen der Stufe 3: Kombination von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid, Gruppe 1

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 2: Festbetragsgruppen der Stufe 3: Kombination von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid, Gruppe 1

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 2: Festbetragsgruppen der Stufe 3: Kombination von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika, Gruppe 1

Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse: Fristen

Vertragszahnärztliche Versorgung

Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte (Neufassung)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie: Neufassung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika, Gruppe 1, in Stufe 3)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern, Gruppe 1, in Stufe 3)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Prostaglandin-Synthetase-Hemmer, Gruppe 2 in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Makrolide, neuere, Gruppe 1 in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Therapiehinweis zu Leflunomid)

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 10: Clopidogrel

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 10 (Kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 1)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Jährlichkeit)

Regelungsauftrag nach § 62 Abs. 1 Satz 5 SGB V: Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (PDT mit Verteporfin - Anpassung)

Schutzimpfungs-Richtlinie (Neufassung)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung

Psychotherapie-Richtlinie: Gesprächspsychotherapie

Krankenhausbehandlung

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Vereinbarung zum Qualitätsbericht (Darstellung Ergebnisse BQS-Verfahren)

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Sitzungs-Termine für das 4. Quartal 2007

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats.

§ 91 Abs. 2 SGB V – Plenum

22. November 2007

§ 91 Abs. 4 SGB V – Ärztliche Angelegenheiten

18. Oktober 2007
22. November 2007

§ 91 Abs. 5 SGB V – Vertragsärztliche Versorgung

18. Oktober 2007
15. November 2007
20. Dezember 2007

§ 91 Abs. 5 Abs. 2 SGB V – Vertragspsychotherapeutische Versorgung

20. Dezember 2007

§ 91 Abs. 6 SGB V – Vertragszahnärztliche Versorgung

7. November 2007

§ 91 Abs. 7 SGB V - Krankenhausbehandlung

18. Oktober 2007
22. November 2007

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Kommentar des Vorsitzenden

Der Sitzungstermin des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 13. September 2007 begann mit einer Anhörung zu den vom Unterausschuss Arzneimittel auf der Grundlage von Abschlussberichten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) vorbereiteten Beschlussvorlagen zu Verordnungseinschränkungen in der vertragsärztlichen Verordnung von Clopidogrel in der Monotherapie und von  Insulinanaloga bei Diabetes Typ I.  Zu beiden Wirkstoffen war die Empfehlung des IQWiG vor Inkrafttreten des GKV-WSG am 1. April 2007 beim G-BA eingegangen und die Nutzenbewertung durch das IQWiG daher gem. § 35b Abs. 2 SGB V bereits abgeschlossen. In beiden Fällen handelte es sich daher nicht um bei Inkrafttreten des GKV-WSG bereits begonnene – und damit noch fortdauernde – Nutzenbewertungen iSd § 35b Abs. 1 S. 8 SGB V. Daher stand für den G-BA außer Zweifel, dass eine erneute Befassung des IQWiG zur Berücksichtigung der in § 35b Abs. 1 S. 3 - 7 SGB V mit Wirkung  zum 1. April 2007 getroffenen Neuregelungen nicht in Betracht kam.

Da der G-BA selbst seine Entscheidung jedoch nach dem 1. April 2007 trifft, muss er selbstverständlich prüfen, inwieweit diese gesetzliche Neuregelung seine Entscheidungsgrundlagen tangiert. Dies können aus den vorstehend genannten Gründen nicht die sich ausschließlich auf das IQWiG beziehenden Verfahrensregelungen in § 35b Abs. 1 S. 5-7 sein. Die Sätze 3 und 4 dieses Absatzes verändern jedoch die inhaltlichen Bewertungskriterien und müssen daher vom G-BA in seine Entscheidungsgrundlagen einbezogen werden. Da Absatz 1 Satz 1, 2 des § 35b aber ausdrücklich die Nutzenbewertung von neuartigen oder bedeutsamen Wirkstoffen durch das IQWiG im Auftrag des G-BA zulässt, sind die in den Sätzen 3 und 4 zur Kosten-Nutzenbewertung zusätzlich aufgenommenen Kriterien für die konkret anstehenden Konsequenzen aus einer reinen Nutzenbewertung ebenfalls nicht relevant. Relevant ist daher nur die Ergänzung der Kriterien zum Patienten-Nutzen in Satz 4 (Verbesserung des Gesundheitszustandes, Verkürzung der Krankheitsdauer, Verlängerung der Lebensdauer, Verringerung der Nebenwirkungen und Verbesserung der Lebensqualität).

Das IQWiG hat dargelegt, dass diese Kriterien bereits nach der von ihm beschlossenen Bewertungsmethodik berücksichtigt worden sind. Um alle Zweifel auszuräumen, hat der G-BA entsprechend einer Anregung aus dem BMG beschlossen, diese gesetzlich nicht vorgeschriebene Anhörung auf der Grundlage seiner Verfahrensordnung durchzuführen. Diese fand in einer sachlichen Atmosphäre statt.  Den von der Industrie benannten Sachverständigen wurde ausreichend Gelegenheit zur Abgabe ihrer Voten gegeben.

Der G-BA in seiner für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen Besetzung hat in seiner im Anschluss an diese Anhörung stattfindenden Sitzung den zuständigen Unterausschuss beauftragt, die abgegebenen protokollierten Stellungnahmen neben den bereits erfolgten schriftlichen Stellungnahmen auszuwerten und gegebenenfalls in der abschließenden Beschlussvorlage zu berücksichtigen. In jedem Fall werden sich die Tragenden Gründe zum Beschluss des G-BA mit diesen Stellungnahmen auseinandersetzen.

In dieser Sitzung hat sich der G-BA außerdem mit Änderungen zur Bedarfsplanungs-Richtlinie befasst, die sich aus einer Rechtsprechung des BSG zur Reihenfolge der bei Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen zu berücksichtigenden Bewerber um eine Neuzulassung und die sich zur Berücksichtigung von Besonderheiten der psychotherapeutischen Versorgung ergeben hatten.

Intensiv hat sich der G-BA in dieser Besetzung mit dem Bericht des Unterausschusses Prävention zu einer nach evidenzbasierten Kriterien nicht vertretbaren Einführung eines Screenings auf Kindesmisshandlung in die Kinder-Richtlinien befasst und unter ausdrücklicher Zustimmung zu dem ausführlichen Bericht die Aufnahme eines solchen Screenings abgelehnt. Der Bericht ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zur Erläuterung der Entscheidung des G-BA zugeleitet worden. Flankierend hat sich der G-BA für eine intensivierte Information der die Früherkennungsuntersuchungen durchführenden Ärzte über geeignete Maßnahmen bei einem von ihnen festgestellten Verdacht auf Kindesmisshandlung ausgesprochen. Nicht in Frage gestellt wurde vom Ausschuss, dass abgeklärt werden sollte, warum Untersuchungstermine von Eltern nicht in Anspruch genommen wurden.

Der G-BA hat in seiner für ärztliche Angelegenheiten zuständigen Besetzung einvernehmlich eine Erstfassung der Richtlinie zur Einführung einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung beschlossen und nach Benennung der anhörungsberechtigten Organisationen in das schriftliche Stellungnahmeverfahren eingebracht. Damit konnte die gesetzlich im GKV-WSG vorgegebene Frist für die Beschlussfassung dieser Richtlinie (30. September 2007) eingehalten werden. Angestrebt wird ein Inkrafttreten der Richtlinie zum 1. Januar 2008. 

Als einen wesentlichen Beitrag zur Entbürokratisierung der Disease Management Programme (DMP) hat der G-BA in dieser Sitzung - unter Aufgabe getrennter Datensätze A und B für die Ärzte bzw. die Krankenkassen - die verpflichtende Einführung elektronisch gespeicherter und zu übermittelnder  Datensätze beschlossen. Ausgenommen hiervon bleibt zunächst das DMP Brustkrebs.

Außerdem hat sich der G-BA in dieser Sitzung erneut mit Mindestmengen für die Öffnung von Krankenhäusern nach § 116b SGB V zur ambulanten Behandlung befasst. Wegen der für eine Beschlussfassung zu geringen Besetzung gegen Ende der Sitzung wurde eine schriftliche Abstimmung vereinbart. Nach dem Ergebnis dieser schriftlichen Abstimmung sollen derartige, für seltene Erkrankungen (z.B. Marfan-Syndrom) bereits eingeführte Mindestmengen auch für Krankheiten mit besonderen Verläufen (z.B. Onkologie) vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das BMG eingeführt werden. Da die abschließende Beschlussfassung über die Anpassung der Richtlinie an die Neuregelungen des GKV-WSG zu § 116b SGB V noch aussteht, möchte ich die inhaltliche Kommentierung erst danach vornehmen. 

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