Newsletter

Newsletter Nr. 02 – Februar 2009

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Februar 2009. Einen Kommentar zu den wichtigen Themen des Monats von Dr. Rainer Hess, dem unparteiische Vorsitzende des G-BA, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.


Sitzung vom 19. Februar 2009

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Butylscopolamin, Gruppe 3, in Stufe 1)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Mesalazin, Gruppe 1, in Stufe 1)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Prostaglandin-Synthetase-Hemmer, Gruppe 2, in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Aufhebung Therapiehinweis „Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger – Preisvergleich“)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens: Therapiehinweis zu Erythropoese-stimulierenden Wirkstoffen )

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens: Therapiehinweis zu Ezetimib)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 12 (Ergänzungen)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 13 (Verordnung besonderer Arzneimittel: Ambrisentan und Treprostinil)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (MVZ Dialyseversorgung)

Festzuschuss-Richtlinie (Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge)

Psychotherapie-Richtlinie (Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern)

Vereinbarung über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Abschluss Strukturierter Dialog)

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Neuaufnahme eines Anhangs zur Anlage 1)

Veröffentlichung der Arbeitsversion zur Neufassung der Vereinbarung zum Qualitätsbericht

In Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie (Neufassung: Änderung des Beschlusses vom 18.12.2008)
Inkrafttreten erfolgt zum 1. April 2009

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Antianämika, andere, Gruppe 1, in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 12 (Änderung)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 12 (Ergänzungen)

Festzuschuss-Richtlinie (Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge)
Inkrafttreten erfolgt zum 1. April 2009

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 3 (Änderung Mutterpass)

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Änderungen)
Inkrafttreten erfolgt zum 1. April 2009

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie (Neufassung: Änderung des Beschlusses vom 18.12.2008)

Arzneimittel-Richtlinie (Neufassung)

Arzneimittel-Richtlinie/ neuer Abschnitt Q und Anlage 13 (Änderung des Beschlusses vom 16.10.2008)

Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien (Krankenbeobachtung)

Rehabilitations-Richtlinie (Anpassung an Datenschutzvorschriften)

Rehabilitations-Richtlinie (Stichprobenprüfung MDK)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Natalizumab)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Vildagliptin)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 5 (Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 5 (Aktualisierung der Anlage)

Arzneimittel-Richtlinie/ neuer Abschnitt Q und Anlage 13 (Verordnung besonderer Arzneimittel)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte (Redaktionelle Klarstellung zum zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographie-Screening)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Angeborenen Skelettsystemfehlbildungen; Fehlbildungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Neuromuskuläre Erkrankungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Schwerwiegende immunologische Erkrankungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Anfallsleiden)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Verfahrensordnung (Neufassung aufgrund der Anpassung an das GKV-WSG)

Verfahrensordnung (Einfügung eines Abschnitts zur Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten)

Verfahrensordnung (Neustrukturierung)

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Sitzungs-Termine für das 1. Quartal 2009

19. März 2009
23. April 2009
28. Mai 2009
18. Juni 2009

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats. 

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Kommentar des Vorsitzenden

Zur Beauftragung einer Institution für Qualitätssicherung nach § 137a SGBV wurde in der Sitzung des G-BA am 19. Februar 2009 die auf der Grundlage einer Europa weiten Ausschreibung getroffene Entscheidung des vom G-BA eingesetzten Vergabeausschusses bekanntgegeben. Danach soll der Auftrag dem AQUA-Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH erteilt werden. Da gegen diese Entscheidung ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Bundeskartellamtes anhängig ist, können weitere Ausführungen dazu zurzeit nicht gemacht werden.

Die Aktivitäten des G-BA in der Qualitätssicherung sind durch dieses Ausschreibungsverfahren nicht beeinträchtigt worden. Dies zeigen die gefassten Beschlüsse zur Neustrukturierung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser und die damit verbundene systematisierte Berücksichtigung der Ergebnisse des strukturierten Dialoges in der Berichterstattung. Damit wird die Transparenz der Ergebnisse der Qualitätssicherung wesentlich verbessert. Ein Meilenstein in dieser Richtung ist die Beschlussfassung des G-BA in seiner Sitzung am 19. Februar 2009 zur Transparenz der Ergebnisse der Behandlung von Früh- und Neugeborenen in darauf spezialisierten Krankenhausabteilungen.

In einer ersten Phase werden diese spezialisierten Krankenhäuser (Perinatalzentren) unter anderem Daten auf ihrer Website veröffentlichen, die Auskunft über die Häufigkeit von Hirnblutungen, Netzhauterkrankungen und entzündlichen Darmerkrankungen bei den in den jeweiligen Krankenhäusern versorgten Früh- und Neugeborenen sowie die Sterblichkeitsraten geben.
Auf diesem Wege bekommen werdende Eltern künftig weitere Informationen und Entscheidungshilfen zur Auswahl eines Krankenhauses im Vorfeld der Geburt. Außerdem geben die Daten den einweisenden und weiterbetreuenden Vertragsärztinnen und -ärzten eine Orientierungshilfe.

Für die Krankenhäuser bietet die Veröffentlichung von Ergebnisdaten die Möglichkeit, ihre Leistungen für die Öffentlichkeit transparent zu machen, und zwar in einer Weise, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Qualität zulässt. Mit den von den Krankenhäusern vorzunehmenden Ergänzungen der Daten wird der Zusammenhang von Risiko und Ergebnis bei der Behandlung von Früh- und Neugeborenen hergestellt. So lässt sich eine höhere Sterblichkeitsrate von Säuglingen in einem Krankenhaus nicht notwendigerweise auf eine schlechtere Behandlungsqualität zurückführen, sondern auf das unterschiedliche Risiko der behandelten Kinder. Das Sterberisiko ist zum Beispiel umso höher, je geringer das Geburtsgewicht und der Reifegrad sind. Außerdem besteht ein erhöhtes Sterberisiko bei bestimmten angeborenen Fehlbildungen, männlichen Früh- und Neugeborenen, bei Geburten außerhalb des Perinatalzentrums und bei Mehrlingsschwangerschaften.

Der G-BA wird in einem nächsten Schritt die Institution für Qualitätssicherung nach § 137 a SGB V beauftragen, das Verfahren der Ergebnisveröffentlichung im Rahmen der Maßnahmen der Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen weiter zu entwickeln. Denn es besteht der Bedarf, die umfassenden Informationen in eine für den Laien verständliche Form zu verdichten und sie um Langzeitbehandlungsergebnisse zu ergänzen. Deshalb hat der G-BA am 19. Februar 2009 auch beschlossen, die Institution für Qualitätssicherung zu beauftragen, eine übersichtliche aussagefähige Veröffentlichung der Ergebnisdaten aller relevanten Kliniken vorzubereiten. Gedacht ist dabei an die Darstellung von Qualitätsindikatoren auf einer Website der Institution, die das Springen von Homepage zu Homepage verschiedener Kliniken überflüssig macht, da alle relevanten Informationen in gültiger und zuverlässiger Form von einer autorisierten Stelle bezogen werden können.

Ziel ist, dass sich die werdenden Eltern mit ihren beratenden Ärztinnen und Ärzten bei Ihrer Auswahlentscheidung auf eine umfassende gültige wie zuverlässige Informationsgrundlage über die Ergebnisqualität stützen können. Auf diese Weise ist anzunehmen, dass die Kliniken mit steigenden Fallzahlen belohnt werden, je besser sie bei den Behandlungsergebnissen abschneiden (und umgekehrt). Ob mit dem dadurch in Gang gesetzten Automatismus und den weiteren ergriffenen Maßnahmen (erhöhte Anforderungen an die personelle und sachliche Ausstattung sowie die Einführung einer Regelmäßigkeitszahl zum Ausschluss von Gelegenheitsversorgung) der Königsweg der Qualitätssicherung auch tatsächlich beschritten wird, soll durch die Auswertung der Auswirkungen auf die Versorgung untersucht werden.

Parallel dazu ist angestrebt, die Rahmenbedingungen für eine zukünftige Entscheidung über eine Festlegung einer Mindestmenge nach § 137 Abs. 3 Nr. 2 zu verbessern. Deshalb werden die Beratungen im G-BA weiter fortgesetzt. Es wird insbesondere geprüft, ob in den Mutterschafts-Richtlinen eine gezielte Einweisung von Risikoschwangerschaften festgelegt und damit eine effektive Zuweisung zu den Zentren erreicht werden kann.

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