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Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Bedarfsplanungs-Richtlinien für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der jeweiligen Entwicklung der Versorgungsstruktur an. Grundlage hierfür sind die §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 sowie 101 SGB V.
Die Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung dient der einheitlichen Anwendung der Verfahren bei Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung aufgrund von Überversorgung und Unterversorgung.