Pressemitteilung | Psychotherapie und psychiatrische Versorgung

Gemeinsamer Bundesausschuss: Breit angelegte Qualifikation von Psychotherapeuten ist im Interesse der Patienten

Siegburg/Berlin, 21. Dezember 2007 – Für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sollen künftig weitreichende Standards gelten. Einen entsprechenden Beschluss  fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Siegburg. Demnach soll künftig die Zulassung von psychotherapeutischen Verfahren zur vertragsärztlichen Versorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Nutzennachweis für mindestens die am häufigsten auftretenden psychischen Erkrankungen bei Erwachsenen beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen geführt wird.

Bei Erwachsenen sind dies Depressionen und Angststörungen zuzüglich einer Erkrankung aus den Bereichen somatoforme Störungen (Erkrankungen mit körperlichen Symptomen ohne organischen Befund), Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, beziehungsweise Depressionen und Angststörungen zuzüglich zwei  von den übrigen acht in den Psychotherapierichtlinien genannten Erkrankungen. Bei Kindern und Jugendlichen müssen ebenfalls der Nutzen von psychotherapeutischen Verfahren bei Depressionen, Angststörungen und zusätzlich bei Hyperkinetischen Störungen (hierzu zählt Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung - ADHS) und Störungen des Sozialverhaltens nachgewiesen werden.

Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/20/.

Neben Psychotherapieverfahren können erstmals auch Psychotherapiemethoden, die diese Bandbreite nicht aufweisen, sondern hochspezifisch für bestimmte Störungsbilder entwickelt wurden, GKV-Leistung werden. Voraussetzung ist aber, dass diese nur Therapeuten anwenden, die in einem entsprechend ausdifferenzierten Verfahren ausgebildet sind.

 „Im besonderen Interesse psychisch kranker Patientinnen und Patienten gewährleistet der G-BA, dass sie auch bei zunächst nicht offenkundigen Begleiterkrankungen fachkundig behandelt werden. Dies erfordert eine umfassende Qualifikation der Therapeuten, die wir mit unserem Beschluss sicherstellen. Gerade bei psychischen Erkrankungen gibt es eine große Zahl von gleichzeitig auftretenden Störungen“, sagte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess. „In der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland gibt es derzeit keine Entscheidungs- oder Zuweisungsinstanz, die Patienten je nach Erkrankung an den fachlich zuständigen Therapeuten überweist.“

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Hintergrund

Nachdem ein im Juni 2006 gefasster Beschluss des G-BA zu diesem Sachverhalt vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet worden war, hat der G-BA die nun getroffene Regelung im Konsens mit dem für das Berufsrecht zuständigen wissenschaftlichen Beirat sowie der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet.

Bevor eine psychotherapeutische Behandlungsform Kassenleistung wird, bewertet der G-BA diese – ebenso wie andere medizinische Behandlungsmethoden – nach einem festgelegten einheitlichen Verfahren. Überprüft wird, ob Psychotherapieverfahren beziehungsweise -methoden zur Behandlung bestimmter Erkrankungen für Patienten einen Nutzen haben, und ob sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind. Das Ergebnis der Bewertung in Form einer zusammenfassenden Literaturübersicht gibt hierzu Auskunft und ist Entscheidungsgrundlage für den G-BA. Aus den Berichten wird ersichtlich, für welche Erkrankungen ein Nutzen nachgewiesen ist und ob das überprüfte Psychotherapieverfahren die geforderte Bandbreite abdeckt.

Im Rahmen der GKV besteht für Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für zwei unterschiedliche Psychotherapierichtungen, die psychoanalytisch begründeten Verfahren und die Verhaltenstherapie. Insgesamt nutzen etwa 300 000 Patientinnen und Patienten pro Jahr eine ambulante Psychotherapie.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Psychotherapie-Richtlinien (Schwellenkriterium)