Die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die Grundsätze hierfür hat der Gesetzgeber in § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Beispielsweise dürfen Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.
Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von
- Krankenfahrten,
- Krankentransporten und
- Rettungsfahrten
durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Zudem kann vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Krankenbeförderung verordnet werden.
Fahrten zu Kuren oder zu Rehabilitationsmaßnahmen sind kein Regelungsbestandteil der Krankentransport-Richtlinie des G-BA. Fragen der Kostenübernahme für diese Fahrten müssen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.
Verordnung von Krankenbeförderungen
Eine Krankenbeförderung kann verordnet werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Die Verordnung muss der Krankenkasse von der oder dem Versicherten teilweise vorab zur Genehmigung vorgelegt werden. In Notfällen kann die Verordnung auch nachträglich ausgestellt werden.
Folgende Fahrten können – generell ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse – verordnet werden:
- Fahrten zum Krankenhaus für eine stationäre Behandlung,
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus,
- Fahrten zu einer – eine stationäre Behandlung ersetzenden – ambulanten Operation,
- Rettungsfahrten.
Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung können – teilweise vorbehaltlich der Genehmigung der Krankenkasse – in den folgenden Ausnahmefällen verordnet werden:
- Krankenbeförderung von pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen, namentlich Personen mit anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) oder pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie mit Pflegegrad 4 oder 5. Umfasst sind auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß den §§ 25, 25a und 26 SGB V.
Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn eine Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird.
Eine Genehmigung ist aber erforderlich, wenn die Beförderung aufgrund der benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung oder fachgerechten Lagerung der Patientin oder des Patienten mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss.
- Wenn eine Erkrankung vorliegt, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich macht, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Diese Fallkonstellation trifft gemäß Krankentransport-Richtlinie beispielsweise auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatientinnen und -patienten zu.
Eine vorherige Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist bei diesen – in der Regel planbaren Fahrten – erforderlich.
Erkrankte, deren Behandlung nicht den genannten Fallbeispielen entspricht, haben die Möglichkeit, eine Genehmigung und Prüfung ihres Einzelfalls durch die Krankenkasse zu beantragen.
Fahrten, für die ein zwingender medizinischer Grund nicht vorliegt, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind generell keine Krankenkassenleistung.
Beförderungsmittel
Die Auswahl des zu verordnenden Beförderungsmittels richtet sich nach dem individuellen Bedarf und dem Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten. Möglich sind
- Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen,
- Krankentransporte mit Krankentransportwagen, wenn eine medizinisch-fachliche Betreuung oder Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig ist und
- Rettungsfahrten mit dem Rettungswagen, dem Notarztwagen oder dem Rettungshubschrauber.
Krankenkassen können auf Antrag der Patientin oder des Patienten auch Kosten für Krankenfahrten übernehmen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Pkw stattfinden. Eine Verordnung muss hierfür nicht ausgestellt werden.