Disease-Management-Programme

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen. Patientinnen und Patienten mit bestimmten chronischen Krankheiten können sich bei ihrer Krankenkasse in ein solches Behandlungsprogramm einschreiben lassen. Damit werden sie über Einrichtungsgrenzen hinweg auf dem aktuellen medizinischen Forschungsstand behandelt. Ein koordiniertes Vorgehen soll dazu beitragen, unnötigen Komplikationen, Krankenhausaufenthalten und Folgeschäden vorzubeugen.

Der G-BA hat die Aufgabe, chronische Erkrankungen auszuwählen, die sich für ein DMP eignen, und die inhaltlichen Anforderungen an solche Programme genauer zu bestimmen. Dabei stützt er sich auf den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft, der jeweils nach den Prinzipien der evidenzbasierten Medizin aus den vorhandenen klinischen Behandlungsleitlinien ermittelt wird. In regelmäßigen Abständen aktualisiert und evaluiert der G-BA bestehende DMP nach dem aktuellen Stand der Leitlinien.

Träger der DMP sind die gesetzlichen Krankenkassen, die sie für ihre chronisch kranken Versicherten anbieten: Sie schließen regionale Verträge mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und/oder Krankenhäusern. Vor der Zulassung der einzelnen Programme prüft das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), ob darin die in der Richtlinie des G-BA festgelegten Anforderungen an ein DMP eingehalten werden. Aktuell sind laut BAS rund 7,2 Millionen Versicherte in einem oder mehreren DMP eingeschrieben.

Vorgaben für Disease-Management-Programme

Zu folgenden chronischen Erkrankungen hat der G-BA bisher Vorgaben für Disease-Management-Programme festgelegt:

  • Adipositas
  • Asthma bronchiale
  • Brustkrebs
  • Chronische Herzinsuffizienz
  • Chronischer Rückenschmerz
  • COPD
  • Depressionen
  • Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
  • Koronare Herzkrankheit
  • Osteoporose
  • Rheumatoide Arthritis

Die inhaltlichen Anforderungen an die DMP und Dokumentationsvorgaben sind in der DMP-Anforderungen-Richtlinie geregelt. Hierbei geht es insbesondere um die medizinische Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, aber auch um Qualitätssicherungsmaßnahmen, Anforderungen an die Einschreibung der Versicherten in ein Programm, Schulungen der Ärztinnen und Ärzte und der Patientinnen und Patienten. Zudem sind Vorgaben für die Dokumentation und die Evaluation festgelegt.

Anforderungen an die Ausgestaltung von DMP und die für ihre Durchführung zu schließenden Verträge sind zudem in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) geregelt. Hintergrund ist der Umstand, dass bis zum Jahr 2011 das Bundesministerium für Gesundheit die DMP-Anforderungen in der RSAV festgelegt hat.

So entsteht ein neues DMP-Angebot

Grafik: Wie entsteht ein neues DMP-Angebot?

Stellungnahmemöglichkeiten beim G-BA

Gelegenheit zur Stellungnahme zu Richtlinien des G-BA ist den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, soweit ihre Belange berührt sind, sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu geben.

Zur Feststellung, welches die maßgeblichen Spitzenorganisationen zur Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und der Selbsthilfe sowie den für die sonstigen Leistungserbringer auf Bundesebene sind, wurden diese vom G-BA über öffentliche Bekanntmachungen im Internet sowie im Bundesanzeiger ermittelt. Organisationen, die sich auf die Bekanntmachungen meldeten, wurden vom G-BA daraufhin überprüft, ob sie anhand der Kriterien der Verfahrensordnung des G-BA als maßgebliche Spitzenorganisationen anzusehen sind. Die aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie der konkretisierenden G-BA-Beschlüsse resultierenden stellungnahmeberechtigten Organisationen sind in der folgenden Tabelle abgebildet:

Allgemeine Informationen zum Stellungnahmeverfahren finden sich im Kapitel Stellungnahmeverfahren.

Stellungnahmen zu DMP unabhängig vom gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahren

Unaufgeforderte Stellungnahmen zu DMP können auch unabhängig vom gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmeverfahren und jederzeit an den G-BA übermittelt werden: