Außerklinische Intensivpflege
Außerklinische Intensivpflege richtet sich an schwerstkranke Kinder, Jugendliche und Erwachsene, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und zu unvorhersehbaren Zeiten lebensbedrohliche gesundheitliche Situationen auftreten können. Sie haben daher einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, der durch die permanente Interventionsbereitschaft durch eine geeignete Pflegefachkraft über den gesamten Versorgungszeitraum gekennzeichnet ist.
Den Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege hat der G-BA im Auftrag des Gesetzgebers in einer eigenständigen Richtlinie neu geregelt: Der G-BA listet in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) eine Auswahl von Therapieleistungen auf, die verordnet werden können, und konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll.
Komplexes Leistungsangebot
Außerklinische Intensivversorgung ist ein komplexes, individuell abzustimmendes ambulantes Leistungsangebot. Pflegefachkräfte überwachen im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege beispielsweise die Atem- und Herz-Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations- und Absauggeräte ein. Neben pflegerischen und medikamentösen Behandlungsmaßnahmen können bei Bedarf auch Heilmittel wie Schluck- und Atemtherapie und die notwendigen Hilfsmittel verordnet werden.
Individuelle Therapieziele und -maßnahmen
Die AKI-Richtlinie sieht vor, dass in einem Behandlungsplan jeweils die individuellen Therapieziele und -maßnahmen konkretisiert werden. Bei Beatmungspatientinnen oder -patienten soll z. B. regelmäßig erhoben werden, ob eine vollständige Entwöhnung oder Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung möglich ist. Bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, steht die Therapieoptimierung und damit die Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund. Die Richtlinie ermöglicht bei diesen Patientinnen und Patienten eine Verordnung ohne das Entwöhnungspotenzial zu erheben, wenn zweimal in Folge innerhalb von zwei Jahren keine Aussicht auf nachhaltige Besserung attestiert wurde. In diesem Fall darf die erstmalige Verordnung ohne Potenzialerhebung nicht von derselben Person ausgestellt werden, die das Entwöhnungspotenzial erhoben hat (Vier-Augen-Prinzip).
Multiprofessionelle Behandlung
An der außerklinischen Versorgung wirken neben Pflegefachkräften in der Regel mehrere Gesundheitsfachberufe mit, beispielsweise Logopäden, Atmungs-, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Hilfsmittelversorger. Die AKI-Richtlinie sieht vor, dass verordnende Ärztinnen und Ärzte die Koordination der medizinischen Behandlung verantworten.
Verordnung und Koordination durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte
In der AKI-Richtlinie definiert der G-BA die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes. Zudem verantworten die verordnenden Ärztinnen und Ärzte zukünftig auch die Koordination der medizinischen Behandlung. So soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsbedarfe der Patientin oder des Patienten richtig und vollständig erkannt werden. Bei den Qualifikationsanforderungen unterscheidet der G-BA danach, ob es um Patientinnen und Patienten geht, die beatmet werden und/oder eine Trachealkanüle tragen, oder ob es um Patientengruppen geht, die dies zwar nicht benötigen, aber dennoch auf die Hilfe einer Pflegefachkraft angewiesen sind, die bei lebensbedrohlichen gesundheitlichen Situationen sofort eingreifen kann.
Übergangsregelung zur Potenzialerhebung: Bei der Verordnung von AKI bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten muss vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden. Dabei wird geprüft, ob eine vollständige Entwöhnung der Patientinnen und Patienten oder ihre Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung bzw. die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Hier gilt derzeit eine befristete Ausnahmeregelung: AKI kann noch bis Ende 2024 ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden, sofern keine qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte für eine Potenzialerhebung verfügbar sind. Die Potenzialerhebung ist jedoch möglichst zeitnah und spätestens bis Ende 2024 nachzuholen.
Speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die das Entwöhnungspotenzial erheben und AKI verordnen dürfen, sind auch über das Nationale Gesundheitsportal zu finden:
Sonderregelungen bei der Entlassung aus dem Krankenhaus
Eine außerklinische Intensivpflege kann auch vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen verordnet werden. Bei Patientinnen oder Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben, muss bereits im Krankenhaus geprüft werden, ob das Potenzial für eine Entwöhnung beziehungsweise die Entfernung der Kanüle besteht. Damit gerade bei dieser speziellen Patientengruppe die Überleitung in die außerklinische Intensivpflege gelingt, hat der G-BA zudem Regelungen getroffen, die ein strukturiertes gemeinsames Vorgehen von Krankenhaus, Krankenkasse, Versicherten beziehungsweise den Familien und Leistungserbringern vorsehen.