Mindestmengen für planbare medizinische Eingriffe

Hinter der gesetzgeberischen Idee der Mindestmenge steht das Ziel, besonders schwierige Eingriffe aus Gründen der Qualitätssicherung nur von solchen Kliniken durchführen zu lassen, deren Ärztinnen und Ärzte damit ausreichend Erfahrung haben.

Der G-BA benennt planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der Behandlungsqualität besteht. Für diese Leistungen legt er auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse Mindestmengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Krankenhauses fest.

Mindestmengenregelungen

In den Mindestmengenregelungen des G-BA ist näher definiert, in welchem Fall ein Krankenhaus die Leistungen, zu denen Mindestmengen festgelegt sind, erbringen darf. Das ist dann der Fall, wenn die Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr aufgrund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird. Der Krankenhausträger hat diese Erwartung als Prognose gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darzulegen.

Eine ausnahmsweise Leistungserbringung mit entsprechendem Vergütungsanspruch ist beispielsweise nur dann möglich, wenn ein Krankenhaus eine Leistung erstmalig oder erneut erbringen möchte.

Für den Fall, dass für eine Leistung eine Mindestmenge neu festgelegt, erhöht oder ein Arztbezug für die Bemessung eingeführt wird, gilt eine Übergangsfrist von in der Regel zwölf, jedoch maximal 24 Monaten, innerhalb welcher die Mindestmenge nicht in voller Höhe erfüllt werden muss.

Leistungen mit Mindestmengen

In der Anlage der Mindestmengenregelungen – im sogenannten Mindestmengenkatalog – sind die Leistungen aufgeführt, für die der G-BA bislang Mindestmengen pro Standort eines Krankenhauses festgelegt hat:

EingriffHöhe der Mindestmenge
HerztransplantationÜbergangsweise keine Mindestmenge in den Jahren 2024 und 2025
10 (ab 01.01.2026)

Komplexe Eingriffe am Organsystem Bauchspeicheldrüse bei Erwachsenen

15
20 (ab 01.01.2025)

Lebertransplantation20
Nierentransplantation25
Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1250 g25
Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen25
40 (ab 01.01.2025)
Komplexe Eingriffe am Organsystem Speiseröhre bei Erwachsenen26
Thoraxchirurgische Behandlung von Lungenkrebs bei Erwachsenen40
75 (ab 01.01.2025)
Kniegelenk-Totalendoprothesen50
Chirurgische Behandlung von Brustkrebs50
100 (ab 01.01.2025)

Die Aufnahme von koronarchirurgischen Eingriffen in den Mindestmengenkatalog erfolgte vorerst ohne die Festlegung einer konkreten Mindestmenge.