Gesetzesaufträge an den GBA

2026

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)

zum Gesetz vom 24.07.2026, Inkrafttreten zum 30.07.2026

AMNOG-Nutzenbewertung – Anteil der Studienteilnehmenden in Deutschland

Die Aufgabe des GBA, bei der Nutzenbewertung festzustellen, ob die klinischen Prüfungen des Arzneimittels zu einem relevanten Anteil im Geltungsbereich des SGB V durchgeführt wurden, entfällt. Pharmazeutische Unternehmen müssen bei der Dossiereinreichung dazu keine Angaben mehr machen. (§ 35a Abs. 1 Satz 3 Nummer 7 SGB V gestrichen, § 35a Abs. 3 Satz 5 + 6 SGB V gestrichen)

Cannabis für Schwerkranke 

Cannabisblüten sind für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung keine GKV-Leistung mehr. Die Betroffenen haben im Einzelfall und nach begründeter ärztlicher Einschätzung unter den schon geltenden Voraussetzungen aber weiterhin Anspruch auf Cannabisextrakte in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Fertigarzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Bevor ein Cannabisextrakt verordnet werden kann, muss jedoch ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel vorgenommen werden. Der GBA regelt in seinen Richtlinien das Nähere zur Leistungsgewährung sowie zu den einzelnen Facharztgruppen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt, und zu deren erforderlicher Qualifikation. (§ 31 Abs. 1 Satz 6 SGB V (neu))

Erprobungsstudien Kostentragung 

Beantragt ein Medizinproduktehersteller oder ein anderes wirtschaftlich interessiertes Unternehmen beim GBA die Erprobung einer neuen Methode und beschließt der GBA daraufhin eine Erprobungsrichtlinie, muss künftig grundsätzlich der Antragsteller selbst und auf eigene Kosten eine unabhängige wissenschaftliche Institution mit der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung beauftragen. Kann oder will der Antragsteller diese Kosten nicht tragen, kann er seinen Antrag auch nach Beschluss der Erprobungsrichtlinie noch zurückziehen. Der GBA kann die Beauftragung stattdessen selbst vornehmen und die Kosten übernehmen; ein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch den GBA besteht jedoch nicht. (§ 137e Abs. 7 Satz 6 SGB V)

Gesundheitsuntersuchungen (sogenannte Check-up‘s)

Der GBA hat  seine Regelungen zur allgemeinen Gesundheitsuntersuchung auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf  Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen zu überprüfen; insbesondere zu einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie deren Risiken, Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der Gesundheitsuntersuchung. Der GBA hat bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung der entsprechenden Richtlinie zu beschließen. (§ 25 Abs. 4 Satz 7 Nummer 1 SGB V und § 25 Abs. 4 Satz 8 SGB V)

Innovationsausschuss

Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung beträgt ab dem Jahr 2027 dauerhaft jährlich 100 Millionen Euro. (§ 92a Abs. 3 SGB V)

Bei den neuen Versorgungsformen erfolgt die Förderung in der Regel nur noch in einem einstufigen Verfahren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. (§ 92a Abs. 1 Satz 7 SGB V)

Hautkrebsscreening

Der GBA ist beauftragt auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die Untersuchungen zur Früherkennung von Hautkrebserkrankungen zu überprüfen. Dabei ist ein mögliches risikobasiertes Screening (statt pauschalem Screening) sowie eine Anpassung der Untersuchungshäufigkeit zu prüfen. Der GBA hat bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung der entsprechenden Richtlinie zu beschließen. (§ 25 Abs. 4 Satz 7 Nummer 2 SGB V und § 25 Abs. 4 Satz 8 SGB V)

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden aus dem GKV-Leistungsspektrum ausgeschlossen. Der GBA muss seine Arzneimittel-Richtlinie entsprechend anpassen. (§ 31 Abs. 1 SGB V)

Verbandmittel 

Verbandmittel werden gesetzlich mit Wirkung zum 1. Januar 2027 abschließend neu definiert. Der GBA wird seine Arzneimittel-Richtlinie im Hinblick auf die Gesetzesänderung in den nächsten Monaten überarbeiten. (§ 31 Abs. 1a SGB V)

Kieferorthopädische Behandlung

Der GBA muss bis zum 31. Dezember 2027 seine Richtlinie zur kieferorthopädischen Behandlung darauf überprüfen, ob die befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG-Einstufung) und der ihnen zugrundeliegende Behandlungsbedarfsgrad noch dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. (§ 92 Abs. 1a Satz 3 SGB V)

Der GBA wird zudem beauftragt, ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen-Aufnahmen und Panorama-Aufnahmen (Röntgenuntersuchungen des Kiefers) zu erstellen. In dieser Liste ist festzulegen, wann solche Aufnahmen für die Planung und Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung tatsächlich erforderlich sind. Ziel ist eine an der medizinischen Notwendigkeit ausgerichtete, einheitliche Praxis bei der Anordnung dieser Röntgenaufnahmen. (§ 92 Abs. 1a Satz 4 SGB V)

Kombinationsabschlag entfällt

Der Kombinationsabschlag (für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom GBA benannten Kombinationstherapie eingesetzt werden) entfällt. Damit endet die Verpflichtung des GBA, in seinen Nutzenbewertungsbeschlüssen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen zu benennen, die in einer Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet verordnet werden können. Gleichermaßen endet die Verpflichtung des GBA, über Anträge  pharmazeutischer Unternehmer nach §35a Abs. 1d SGB V zu entscheiden. (§ 35a Abs. 1d SGB V gestrichen, § 35a Abs. 3 Satz 4 SGB V gestrichen)

Methodenbewertung nach § 137h SGB V ausgeweitet

Künftig gilt eine Anzeige- und Bewertungspflicht für alle neuen, nicht allein auf Arzneimittelgaben beruhenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die erstmals eine Krankenhausfinanzierung beantragt wird (über eine sogenannte NUB-Anfrage an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die Pflicht gilt künftig auch für Anfragen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Bundespflegesatzverordnung und erfasst damit erstmals auch psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Bislang beschränkte sich das obligatorische Bewertungsverfahren nach § 137h nur auf neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinproduktes hoher Risikoklasse beruhen. 

Die Bewertungskategorie „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“ wird wieder eingeführt. Der GBA entscheidet innerhalb von sechs Monaten über eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e SGB V für Methoden, deren Nutzen zwar als noch nicht hinreichend belegt anzusehen ist, aber die Methode das Potenzial einer erforderlichen  Behandlungsalternative bietet. (§ 137h Abs. 1 SGB V (neu))

Stellt der GBA bei einer Methode ein Potenzial fest, muss er innerhalb von drei Monaten nach dieser Bewertungsentscheidung die erforderlichen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung festlegen. Der GBA muss zudem regeln, wie ein Krankenhaus nachweisen kann, dass es die festgelegten Qualitätsanforderungen tatsächlich erfüllt. Erst auf dieser Grundlage dürfen Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, NUB-Entgelte für die Methode vereinbaren.

Der GBA hat seine Verfahrensordnung bis zum 31. Oktober 2026 entsprechend anzupassen. Die Regelung ist erst nach Inkrafttreten der geänderten Verfahrensordnung anzuwenden. (§ 137h Abs. 4 SGB V (neu))

Teilarbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Versicherte, die absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, können mit Zustimmung des Arbeitsgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen, wenn der behandelnde Arzt mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellt. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist beauftragt, bis zum 1. Januar 2027 das Nähere zur Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit zu regeln. (§ 44c Abs. 6 SGB V)

Zweitmeinung vor bestimmten Eingriffen verpflichtend

Für die vom GBA für ein Zweitmeinungsverfahren bestimmten planbaren Eingriffe entfällt künftig der Vergütungsanspruch des Arztes oder der Einrichtung gegen die Krankenkasse, wenn vor dessen Durchführung kein Nachweis einer eingeholten Zweitmeinung vorliegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, in seiner Zweitmeinungs-Richtlinie erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere der von ihm bestimmten, planbaren Eingriffe, für den diese Voraussetzungen gelten. Darüber hinaus regelt der GBA das Nähere zum Nachweis der eingeholten Zweitmeinung. (§ 27b Abs. 3 SGB V)

Neue Informationspflichten

Bei den verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren muss bei der Erstindikation auch darüber informiert werden, dass bei Fehlen eines Nachweises über eine eingeholte Zweitmeinung die Kosten des Eingriffs vom Versicherten zu tragen sind. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; in der Regel mindestens 10 Arbeitstage (bei verpflichtenden Zweitmeinungsverfahren mindestens 15 Arbeitstage) vor dem Eingriff. 
Ergänzend müssen den Versicherten Informationen zum jeweiligen Eingriff und zu Behandlungsalternativen in Textform ausgehändigt werden. Der GBA bestimmt in seiner Richtlinie, welche Informationen konkret auszuhändigen sind (zum Beispiel Umfang, Inhalt, Aufbau des Informationsmaterials). (§ 27b Abs. 6 SGB V)

Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)

zum Gesetz vom 09.04.2026, Inkrafttreten zum 15.04.2026

Transparenzverzeichnis 

Der GBA ist berechtigt und verpflichtet, in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im Internet Informationen und Bewertungen barrierefrei und leicht verständlich in interaktiver Form und bürokratiearm zu veröffentlichen. Er aktualisiert das Verzeichnis fortlaufend auf Grundlage aktueller Daten und Bewertungen und untersucht die Nutzung des Verzeichnisses durch die Öffentlichkeit. (§135d Abs. 2 SGB V)

Er beauftragt eine Stelle mit der Aufbereitung und Bewertung der für die Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses erforderlichen Daten. (§ 135d Abs. 2 SGB V)

Im Transparenzverzeichnis sind insbesondere folgende Informationen pro Standort zu veröffentlichen:

  • Fallzahl der erbrachten Leistung (differenziert nach maßgeblichen Leistungsgruppen sowie der für Patienten besonders relevanten erbrachten Leistungen – sie werden vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (INEK) im Einvernehmen mit der benannten Stelle bestimmt)
  • Versorgungsstufe
  • personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang
  • patientenrelevante (ausgewählt, s.u.) Ergebnisse aus der datengestützten QS (auch in zusammengefasster Form),
  • Vorliegen aussagekräftiger Qualitäts-Siegel und Zertifikate über die stationäre Versorgung
  • Erfüllung der vom GBA beschlossenen Mindestmengen (sowie ggfs. Entscheidung der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde des Bundeslandes über die Nichtanwendung)
  • Stufe der Notfallversorgung nach dem vom GBA beschlossenen System
  • Die dem Krankenhaus zugewiesenen Leistungsgruppen sowie die Erfüllung/Nichterfüllung der zu den Leistungsgruppen gehörenden Qualitätskriterien
  • die Ausweisung in der nach § 40 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes veröffentlichten Liste

(§ 135d Abs. 3 SGB V)

Transparenzrichtlinie

Der GBA erlässt in einer Richtlinie zur Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses:

  • einheitliche Anforderungen für die Auswahl und Aufbereitung der zur Veröffentlichung erforderlichen Daten und Kriterien und deren Bewertung. 
  • Festlegungen für die Weiterentwicklung von Inhalt, Art und Umfang der im Transparenzverzeichnis zu veröffentlichenden Informationen und
  • Regelungen zur Integration der zu veröffentlichenden einrichtungsbezogenen und risikoadjustierten Vergleiche der vertragsärztlichen Leistungserbringern (nach § 136a Abs. 6 SGB V) in das Transparenzverzeichnis. 

Der GBA hat im Rahmen der Entwicklung der Richtlinie auch eine Anpassung von Inhalt, Umfang und Datenformat der strukturierten Qualitätsberichte nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beschließen, um die Informationen der strukturierten Qualitätsberichte mit den Informationen im Transparenzverzeichnis zusammenzuführen und die Berichtspflichten der Krankenhäuser zu reduzieren. 

Der GBA prüft außerdem gemeinsam mit den jeweiligen Herausgebern eine einvernehmliche Zusammenführung des Transparenzverzeichnisses mit weiteren bestehenden Krankenhausvergleichsportalen und kann die für eine Zusammenführung erforderlichen Regelungen in der Richtlinie treffen. (§ 135d Abs. 5 SGB V)

Festlegung eines Anteils für die Anzahl der Fälle für onkochirurgische Leistungen

Der GBA kann für einen nach § 40 Abs. 1 Satz 3 KHG definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KHG erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. Das InEK hat bei der Aufstellung der Liste nach § 40 Abs. 2 KHG den vom GBA festgelegten Anteil zu berücksichtigten. Der Festlegung des GBA kommt dabei besondere Bedeutung zu, da nach der Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 6 KHEntgG ab dem 1. Januar 2028 die auf der Liste des InEK aufgeführten Krankenhausstandorte die Entgelte für Leistungen der erfassten Indikationsbereiche nicht mehr berechnen dürfen. (§ 136c Abs. 1 SGB V)

Richtlinie zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Krankenhäusern bei der Erkennung und Behandlung von Patienten mit Mangelernährung 

Der GBA legt in einer Richtlinie geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Versorgung in Krankenhäusern bei der Erkennung und Behandlung von Patienten mit Mangelernährung fest. In der Richtlinie bestimmt er insbesondere die Anforderungen für eine systematische Erkennung betroffener Patienten bei der Aufnahme in eine stationäre Behandlung, die Anforderungen an das für die Erkennung und Behandlung der Mangelernährung vorzuhaltende Personal sowie die Vorgaben für eine wirksame Planung und Durchführung der Behandlung. (§136a Abs. 8 SGB V)

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – BEEP

zum Gesetz vom 22.12.2025, Inkrafttreten zum 01.01.2026

Innovationsfonds – Fördersumme für den Innovationsfonds

Die im Innovationsfonds für die Förderung von neuen Versorgungsformen und Versorgungsforschung bereitstehenden Mittel werden für das Jahr 2026 einmalig auf 100 Millionen Euro abgesenkt. Ab dem Jahr 2027 beträgt die jährliche Fördersumme wieder 200 Millionen Euro. (§ 92a Absatz 3 und 4 SGB V)


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung – Übergangsfrist

Die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung wurde um ein weiteres Jahr verlängert: Bis zum 31. Dezember 2026 sind damit sonstige Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des GBA-Beschlusses zur Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung – also vor dem 2. Dezember 2020 – zulasten der Krankenversicherung erbracht werden konnten. (§ 31 Absatz 1a Satz 5 SGB V)

2025

Erste Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV)

zur Verordnung vom 04.03.2025, Inkrafttreten zum 08.03.2025

Zum Hintergrund: Mit dieser Novelle der AM-NutzenV richtete der Verordnungsgeber die in Deutschland etablierte frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V auf die Anforderungen der zentralen europäischen HTA-Verordnung (EU) 2021/2282 aus. Danach erfolgt auf EU-Ebene seit dem 12. Januar 2025 eine gemeinsame klinische Bewertung (Joint Clinical Assessment, JCA) neuer Arzneimittel und Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP). Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Themenseite EU-HTA. Darüber hinaus nahm der Verordnungsgeber mit der Novelle eine Legaldefinition des Begriffes „Unterlagenschutz“ und eine Anpassung infolge des Urteils des Bundessozialgerichts vom 05.09.2024, Az.: B 3 KR 22/22 R (Ivermectin) vor.

Dossiereinreichung in Deutschland nach einer EU-HTA-Bewertung

Wurde für ein Arzneimittel ein europäisches Dossier nach der HTA-Verordnung (EU) 2021/2282 für eine gemeinsame klinische Bewertung (HTA) vorgelegt, hat der pharmazeutische Unternehmer bei seiner Dossiereinreichung in Deutschland anzugeben, ob und welche Nachweise aus dem europäischen Dossier Grundlage der Nutzenbewertung in Deutschland sein sollen. (§ 4 Abs. 2a AM-NutzenV)

Berücksichtigung des europäischen HTA-Bewertungsberichts

Die Nachweise aus dem europäischen Dossier, auf die der pharmazeutische Unternehmer verweist, der europäische HTA-Bewertungsbericht und alle weiteren auf der europäischen IT-Plattform verfügbaren Informationen werden bei der vorgeschalteten Durchführung einer HTA zusätzlich zur Grundlage für die Nutzenbewertung im nationalen Verfahren. (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AM-NutzenV)

Wird der europäische HTA-Bewertungsbericht des Arzneimittels nach dem Termin zur Dossiereinreichung in Deutschland, aber noch vor der dortigen Nutzenbewertung veröffentlicht, stellt der GBA sie neben der Nutzenbewertung zur Anhörung und beschließt danach über die Nutzenbewertung. (§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 AM-NutzenV)

Veröffentlichung des europäischen Dossiers

Sollen Nachweise aus dem europäischen Dossier Grundlage der Nutzenbewertung in Deutschland sein, hat der GBA gleichzeitig mit der Veröffentlichung des nationalen Dossiers und der Nutzenbewertung auf seiner Website einen Verweis auf die europäische IT-Plattform anzubringen, auf der diese Nachweise nach der HTA-Verordnung (EU) 2021/2282 veröffentlicht sind. (§ 9 Abs. 3 Satz 1 AM-NutzenV)

Ist das europäische Dossier zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des nationalen Dossiers und der Nutzenbewertung in Deutschland auf der europäischen IT-Plattform noch nicht veröffentlicht, hat der pharmazeutische Unternehmer dem GBA innerhalb von 3 Werktagen eine Fassung des europäischen Dossiers zur Verfügung zu stellen, die mindestens die Nachweise umfasst, die Grundlage der Nutzenbewertung in Deutschland sind. Der GBA veröffentlicht diese Fassung auf seiner Website. Sie werden wieder gelöscht und durch einen Link auf die europäische IT-Plattform ersetzt, sobald das europäische Dossier dort veröffentlicht ist. (§ 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AM-NutzenV)


Umgesetzt durch:

Legaldefintionen zu „neuer Wirkstoff“ und Unterlagenschutz

Ein Arzneimittel gilt solange als ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff, wie für das erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassene Arzneimittel mit diesem Wirkstoff Unterlagenschutz besteht. Unterlagenschutz ist der Verwertungsschutz und der Vermarktungsschutz nach § 24b Absatz 1 AMG sowie nach Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und das Marktexklusivitätsrecht nach Artikel 8 der Verordnung (EG) 141/2000. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AM-NutzenV)


Umgesetzt durch:

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)

zum Gesetz vom 25.02.2025, Inkrafttreten zum 01.03.2025

Notfallkontrazeptiva

Versicherte haben ohne Altersbeschränkung – bislang bestand ein Anspruch bis zum vollendeten 22. Lebensjahr – Anspruch auf Notfallkontrazeptiva, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen. Diese Regelung enthält den indirekten Arbeitsauftrag an den GBA, eine Anpassung seiner Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch zu prüfen. (§ 24a Abs. 2 Satz 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Sonstige Produkte der Wundbehandlung

Eine Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert: Bis 60 Monate nach dem Inkrafttreten des GBA-Beschlusses zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung – also bis zum 2. Dezember 2025 – sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin verordnungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Beschlusses – also vor dem 2. Dezember 2020 – zulasten der Krankenversicherung erbracht werden konnten.  (§ 31 Abs. 1a Satz 5 SGB V)

Hilfsmittelversorgung bei geistigen und schweren Mehrfachbehinderungen

Bei der Hilfsmittelversorgung für Versicherte, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen behandelt werden, haben die Krankenkassen von einer medizinischen Erforderlichkeit auszugehen (soweit nicht offenkundig ist, dass diese nicht vorliegt; etwa bei offensichtlich nicht gerechtfertigten, unwirtschaftlichen Mehrfachverordnungen).

Voraussetzung: Das Hilfsmittel muss von der/dem dort tätigen behandelnden Ärztin/Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung bei der Krankenkasse empfohlen worden sein. Diese Regelung enthält einen indirekten Arbeitsauftrag an den GBA, da sie als neue Hintergrundbedingung bei der Richtliniengestaltung zu berücksichtigen ist. (§ 33 Abs. 5c SGB V)


Umgesetzt durch:

2024

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)

zum Gesetz vom 05.12.2024, Inkrafttreten zum 12.12.2024

Innovationsfonds – Erweiterung Themengebiete Versorgungsforschung

Die im Innovationsfonds für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können auch zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit eingesetzt werden. (§ 92a Abs. 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V)


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.

Meldepflichten beim Transparenzverzeichnis

Der GBA muss folgende Angaben an das Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung (Bundes-Klinik-Atlas) beim BMG übermitteln:

  • von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dem GBA übermittelte Informationen zu den Prognoseprüfungen der Krankenhäuser, die mit Mindestmengen belegte Leistungen erbringen wollen
  • die Entscheidungen der Krankenhausplanungsbehörden der Länder zu Ausnahmen von der Anwendung der Rechtsfolgen bei Nichterreichung der Mindestmengen für einzelne Krankenhäuser

(§ 135d Abs. 3 Satz 8 Nr. 1 SGB V)

Leistungsgruppen-Ausschuss

Das BMG richtet einen von ihm und den obersten Gesundheitsbehörden der Länder geleiteten Ausschuss ein. Dieser Ausschuss gibt Empfehlungen zu Inhalten der Rechtsverordnung, mit der künftig die Qualitätskriterien für Leistungsgruppen in Kliniken festlegt werden. Der GBA hat hierzu ein Stellungnahmerecht.

Unabhängig von diesem Stellungnahmerecht des GBA berücksichtigt der Ausschuss die gemäß § 136a Absatz 7 vom GBA getroffenen Festlegungen im Rahmen seiner Empfehlungen zu Inhalten der Rechtsverordnung.

Zur Koordinierung der Tätigkeit des Ausschusses wird eine Geschäftsstelle beim GBA eingerichtet. Der personelle und sächliche Bedarf der Geschäftsstelle wird auf Vorschlag des Ausschusses vom GBA im Einvernehmen mit dem BMG bestimmt und ist vom GBA in seinen Haushalt einzustellen. (§ 135e Abs. 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäftsordnung: Geschäftsstelle für den Leistungsgruppenausschuss gemäß § 135e SGB V

Strukturvorgaben für Hebammen-geführte Kreißsäle

Der GBA legt bis zum 30. Juni 2025 geeignete sektorbezogene Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Kreißsäle, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden, fest. (§ 136a Abs. 7 SGB V)

Sicherstellungszuschläge

Der GBA prüft bis zum 31. Dezember 2025, ob seine Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen bedarfsgerecht anzupassen sind. Zudem prüft er bis zum 31. Oktober 2025, ob Leistungen, deren Vorhaltung notwendig und für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist, auch durch Belegärzte erfüllt werden können. (§ 136c Abs. 3 SGB V)

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren Krankenhaus

Die Aufgabe des GBA, in einer eigenen Richtlinie für die Krankenhausplanungsbehörden in den Bundesländern planungsrelevante Qualitätsindikatoren zu benennen, entfällt durch eine entsprechende Streichung im SGB V. (§ 136c SGB V Streichung Absätze 1 und 2)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren: Außerkrafttreten der Richtlinie und der Liste der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren

Medizinforschungsgesetz

zum Gesetz vom 23.10.2024, Inkrafttreten in weiten Teilen am 30.10.2024

AMNOG-Nutzenbewertung: Anteil der Studienteilnehmenden in Deutschland wird erfasst

Für ab dem 1. Januar 2025 in Verkehr gebrachte Arzneimittel stellt der GBA in seinem Beschluss zur Nutzenbewertung bezogen auf das jeweils zu bewertende Anwendungsgebiet fest, ob die klinischen Prüfungen des Arzneimittels zu einem relevanten Anteil (mindestens 5 Prozent) im Geltungsbereich des SGB V durchgeführt wurden. (§ 35a Abs. 3 SGB V)

Bei der Einreichung des Dossiers zur Nutzenbewertung müssen pharmazeutische Unternehmer ab dem 1. Januar 2025 deshalb die Gesamtzahl der Teilnehmenden an den von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen angeben und dazu den Anteil derer, die an Prüfstellen im Geltungsbereich des SGB V teilgenommen haben, angeben. (§ 35a Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 SGB V)

(Die Aufgabe wurde mit dem BStabG von 2026 wieder abgeschafft.)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Änderung zum 5. Kapitel – Feststellung zum Anteil der Prüfungsteilnehmer im Geltungsbereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

AMNOG-Nutzenbewertung: Befristete Einführung vertraulicher Erstattungsbeträge

Ab dem 1. Januar 2025 können pharmazeutische Unternehmer für erstmals in Verkehr gebrachte Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen bestimmen, dass der Erstattungsbetrag, den sie mit dem GKV-Spitzenverband auf Basis der GBA Nutzenbewertung vereinbaren, für die Dauer des Unterlagenschutzes als vertraulich zu behandeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Bestimmung innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss der Erstattungsbetragsverhandlungen oder Schiedsspruch erfolgt und dass der pharmazeutische Unternehmer eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nachweisen kann. In diesen Fällen wird nur noch der Markteinführungspreis abzüglich eines pauschalen Abschlags von 9 % in der sogenannten Lauertaxe gelistet. Die Vertraulichkeitsoption der pharmazeutischen Unternehmer ist befristet und gilt nur für Vereinbarungen, die bis zum 30. Juni 2028 zustande kommen (sog. „Sunset Clause“). (§ 130b Abs. 1 c SGB V)

Besteht für ein Arzneimittel ein vertraulicher Erstattungsbetrag, muss der GBA ohne Angaben zu dessen Kosten die Wirtschaftlichkeit der Verordnung dieses Arzneimittels im Verhältnis zur Verordnung anderer Arzneimittel oder anderer Therapien mit vergleichbarem medizinischem Nutzen im betroffenen Anwendungsgebiet darstellen. (§ 73 Abs. 8 Satz 5 SGB V)

Die Festsetzung von Festbeträgen für Festbetragsgruppen, die AMNOG-Wirkstoffe nach § 35a Absatz 1 Satz 1 SGB V enthalten, erfolgt weiterhin auf Grundlage der real nach § 130b SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den pharmazeutischen Unternehmen verhandelten Erstattungsbeträge. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erstattungsbetrag dem GKV-Spitzenverband weiterhin unverändert bekannt ist und hat eine Verarbeitungsbefugnis, die auch eine Übermittlung an den GBA umfasst, in § 130b Absatz 4c SGB V geregelt. (§ 35 Abs. 5 SGB V)


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.

Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV)

zur Verordnung vom 15.05.2024, Inkrafttreten am 01.07.2024

Lungenkrebs-Früherkennung bei starken Raucherinnen und Rauchern

Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen eine Niedrigdosis-Computertomografie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei starken Raucherinnen und Rauchern zulässig ist. Dazu gehören technische Anforderungen, personelle Qualifikationsvoraussetzungen (u.a.), Anforderungen an die Patientenaufklärung sowie an die Durchführung und Befundung der Untersuchung. Zudem wird darin festgelegt, unter welchen Voraussetzungen starke Raucherinnen und Raucher, die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf eine solche Untersuchung haben.

Der GBA ist gesetzlich beauftragt, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten strahlenschutzrechtlicher Verordnungen wie dieser, zu prüfen, ob die Früherkennungsuntersuchung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zu erbringen ist und ggf. das Nähere in seinen Richtlinien zu regeln. Gelangt der GBA zu der Feststellung, dass der Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie zur Erprobung zu beschließen. (§ 25 Absatz 4a SGB V)


Umgesetzt durch:

Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)

zum Gesetz vom 22.03.2024, Inkrafttreten am 28.03.2024

Transparenzverzeichnis statt risikoadjustierter Vergleiche für Krankenhäuser

Die folgende Aufgabe betrifft einen ursprünglichen Gesetzesauftrag an den GBA, insofern wird sie – auch wegen ihrer mittelbaren Auswirkungen – in dieser Übersicht mit aufgeführt:

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 ein Online-Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung und benennt eine Stelle, die die Umsetzung technisch durchführt (§ 135d Abs. 1 SGB V). Das Verzeichnis soll in verständlicher Form Informationen zur Qualität der Krankenhäuser in Deutschland veröffentlichen. Das vom GBA als Stiftung errichtete Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) hat für das Verzeichnis geeignete patientenrelevante Ergebnisse aus der datengestützten Qualitätssicherung auszuwählen und sie mit vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelten Daten zusammenzuführen (§ 135d Abs. 2 SGB V). Veröffentlicht werden sollen:

  • Fallzahlen (ab 1. Oktober 2024 differenziert nach von den Landesplanungsbehörden zugewiesenen Leistungsgruppen, zuvor nach Fachabteilungen)
  • Versorgungsstufe (Zuordnung durch InEK)
  • personelle Ausstattung
  • Patientenrelevante Ergebnisse der datengestützten Qualitätssicherung auch in zusammengefasster Form (die Auswahl erfolgt durch das IQTIG)
  • Erfüllung der vom GBA beschlossenen Mindestmengen
  • Stufe der Notfallversorgung nach dem vom GBA dazu beschlossenen gestuften System

(§ 135d SGB V)

Damit einher geht die Aufhebung des bisherigen § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Zudem erfolgt in § 136a Abs. 6 Satz 1 SGB V die Streichung der Wörter „und zugelassenen Krankenhäusern“.

Der GBA legt (auf der Grundlage des insoweit geänderten § 136a Abs. 6 Satz 1 SGB V) nur noch für den vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Bereich einheitliche Anforderungen an die Information der Öffentlichkeit zur Erhöhung der Transparenz zur Versorgungsqualität durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche fest. Die bisherige Aufgabe des GBA auch Veröffentlichungsanforderungen für vergleichende Übersichten an die Krankenhäuser festzulegen, entfällt. (§ 136a Abs. 6 Satz 1 SGB V)


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.

Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG)

zum Gesetz vom 22.03.2024, Inkrafttreten am 27.03.2024

Sekundäre Datennutzung (organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme)

Der GBA wird beauftragt, in seiner Verfahrensordnung – unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit – das Nähere zum Verfahren der sekundären Datennutzung, einschließlich der Datenübermittlung, zu regeln.

Es wird klargestellt, dass die Befugnis der vom GBA für die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme bestimmten Stellen zur Verarbeitung der Daten auch die Anonymisierung der Daten vor der Weitergabe zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung umfasst. (§ 25a Absatz 5 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Gewährung der sekundären Nutzung von im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme erhobenen Daten

Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG)

zum Gesetz vom 22.03.2024, Inkrafttreten am 26.03.2024

Innovationsfonds – Verstetigung, Laufzeiten, Berichterstattung

Die Befristung des Innovationsfonds bis Ende 2024 wird aufgehoben. Das jährliche Fördervolumen beträgt weiterhin jährlich 200 Mio. Euro. (§ 92a Absatz 3 Satz 1 SGB V)

Im Bereich der neuen Versorgungsformen wird das zweistufige Förderverfahren (Konzeptentwicklungs- und Durchführungsphase) durch ein einstufiges Förderverfahren ergänzt. Im einstufigen Verfahren sind Projekte mit einer kurzen Laufzeit von max. 24 Monaten und einer langen Laufzeit von max. 48 Monaten möglich. (§ 92a Abs. 1 Satz 7ff i.V.m. Abs. 3 Satz 5f SGB V)

Im Abstand von 4 Jahren veranlasst das BMG wissenschaftliche Auswertungen zur Effektivität des Innovationsfonds bei der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und legt dem Deutschen Bundestag dazu – erstmals zum 30. Juni 2028 – einen Bericht vor. (§ 92a Absatz 5 SGB V)

Beschlüsse des Innovationsausschusses mit Empfehlungen zur Überführung der neuen Versorgungsform (oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform bzw. der Erkenntnisse aus geförderten Vorhaben in die Regelversorgung) verpflichten die Adressaten, dem Innovationsauschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. (§ 92b Absatz 3 Satz 7 und 8 SGB V)

Weitere Informationen siehe Zeitleiste auf der Website des Innovationsausschusses


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.

Stellungnahmerecht zu Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken

Apotheken sollen Patientinnen und Patienten, die eine solche Hilfe benötigen, künftig bei ambulanten telemedizinischen Leistungen assistieren und beraten. Zu den Vereinbarungen, die die Spitzenverbände der Krankenkassen und Apotheken zu dieser neuen Leistung miteinander abschließen, erhält der GBA ein zentrales Stellungnahmerecht. Ziel ist die evidenzbasierte Ausgestaltung von Art, Umfang und Qualität der Assistenz-  und Beratungsleistungen. Die GBA-Stellungnahme – die auch dem BMG und dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zuzuleiten ist – müssen die Verbände in ihren Vereinbarungen berücksichtigten. (§ 129 Abs. 5h Abs. 4 SGB V)

Digitalisierte Versorgungsprozesse in DMP

Bis zum 31. März 2025 soll der GBA ergänzend zu den bereits bestehenden DMP zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2 eine Ausgestaltung dieser DMP mit digitalisierten Versorgungsprozessen regeln. Hierbei sind insbesondere die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die sichere elektronische Übermittlung von medizinischen Daten nach § 311 Abs. 6 SGB V, ambulante telemedizinische Leistungen, digitale Gesundheitsanwendungen und die Personalisierung der Behandlung zu berücksichtigen. (§ 137f Abs. 9 SGB V)


Umgesetzt durch:

2023

Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)

zum Gesetz vom 19.07.2023, Inkrafttreten in weiten Teilen am 27.07.2023

Festbetragsgruppenbildung

Arzneimittel mit altersgerechten Darreichungsformen und Wirkstärken für Kinder bleiben bei der Festbetragsgruppenbildung unberücksichtigt. Notwendige neue Kinderarzneimittel (zu definieren in einer Liste des BfArM), für die noch kein Erstattungsbeitrag zwischen Kassen und Herstellern vereinbart wurde, ordnet der GBA in eine fiktive Festbetragsgruppe ein. Diese Maßnahme ist aus juristischen Gründen erforderlich und ermöglicht u. a. gesetzlich vorgesehene Preisanhebungen im Falle von Versorgungsengpässen. (§ 35 Abs. 1a SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Änderung des 4. Kapitels – Fiktive Eingruppierung von Arzneimitteln mit altersgerechten Darreichungsformen und Wirkstärken für Kinder

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln

Im Gesetz wird klargestellt, dass die frühe Nutzenbewertung auf alle erstattungsfähigen Arzneimittel anzuwenden ist (und damit auch auf Solisten). (§ 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V)

Als zweckmäßige Vergleichstherapie kann der GBA in Ausnahmefällen auch die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln (Off-Label-Use) bestimmen, wenn sie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im zu bewertenden Anwendungsgebiet bislang als Therapiestandard galt.

Eine zweckmäßige Vergleichstherapie kann auch eine nichtmedikamentöse Therapie, die bestmögliche unterstützende Therapie oder das beobachtende Abwarten sein. (§ 6 Abs. 2 Arzneimittelnutzenbewertungs-VO (AM-NutzenV))


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Änderung des 5. Kapitels aufgrund aktualisierter gesetzlicher Vorgaben (GKV-FinStG; ALBVVG)

Telefonische Krankschreibung

Der GBA wird beauftragt, bis zum 31. Januar 2024 Regelungen zu treffen, die telefonische Krankschreibungen erlauben, wenn Versicherte der Ärztin oder dem Arzt bekannt sind und es sich nicht um eine „schwere Symptomatik“ handelt. (§ 92 Abs. 4a SGB V)


Umgesetzt durch:

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Der GBA wird beauftragt, Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung auf Antrag insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden Unterlagen und Studien gebührenpflichtig zu beraten. (§ 31 Abs. 1a SGB V)


Umgesetzt durch:

Verordnung von medizinischem Cannabis bei Schwerkranken

Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen bei der Erstverordnung von Cannabis bei Schwerkranken soll künftig bei einzelnen Facharztgruppen mit bestimmten ärztlichen Qualifikationen entfallen. Welche das sind, legt der GBA in seinen Richtlinien fest. (§ 31 Abs. 7 SGB)


Umgesetzt durch:

Koordinierungsstelle von Patienten-Beteiligungsrechten

Die Entschädigungsregelung der Koordinierungsstelle für die Wahrnehmung der Patienteninteressen wurde weiterentwickelt. Durch die Aufnahme der Dynamisierungsklausel wurde die Höhe der Benennungspauschale an die Koordinierungsstelle angepasst und richtet sich nach dem Verfahren der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die Anpassung greift ab dem Kalenderjahr 2024. Diese Regelung betrifft beim GBA die Benennungen der Patientenvertretung für Gremien. (§ 140f Abs. 8 SGB V)


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

zum Gesetz vom 19.06.2023, Inkrafttreten in weiten Teilen am 01.07.2023

Vorgabe zum Ersteinschätzungsverfahren

Für das vom GBA bis zum 30. Juni 2023 zu entwickelnde Ersteinschätzungsverfahren für Krankenhausnotaufnahmen gibt es neue Vorgaben. Besteht kein sofortiger Behandlungsbedarf, können die Hilfesuchenden an eine Notdienstpraxis im oder am Krankenhaus weitergeleitet werden. Die Möglichkeit der sofortigen Weiterleitung an Vertragsarztpraxen oder Medizinische Versorgungszentren wurde gestrichen. (§ 120 Abs. 3b SGB V)


Umgesetzt durch:

2022

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)

zum Gesetz vom 20.12.2022, Inkrafttreten in weiten Teilen am 29.12.2022

Strukturierte Versorgung bei Long-COVID

Der GBA muss spätestens bis zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie Regelungen über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID treffen. Der GBA kann in die Regelungen auch Versicherte miteinbeziehen, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist. (§ 92 Abs. 6c SGB V)


Umgesetzt durch:

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

zum Gesetz vom 07.11.2022, Inkrafttreten in weiten Teilen am 12.11.2022

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Umsatzschwelle Orphan Drugs

Die Jahres-Umsatzschwelle für Orphan Drugs, wird mit Inkrafttreten des Gesetzes von 50 auf 30 Millionen Euro abgesenkt. Der Zusatznutzen eines Orphan-Drug wird ab diesem Jahresumsatz nicht mehr von vornherein gesetzlich unterstellt, sondern vom GBA anhand einer zweckmäßigen Vergleichstherapie konkret ermittelt. (§ 35a Abs. 1 Satz 12 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Verfahrensordnung – Änderung des 5. Kapitels aufgrund aktualisierter gesetzlicher Vorgaben (GKV-FinStG; ALBVVG)

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Feststellungsbeschlüsse zu Kombinationstherapien

Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom GBA benannten Kombinationstherapie eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023 zulasten der Krankenkassen abgegeben werden, erhalten die Krankenkassen einen Kombinationsabschlag von 20 %. Er entfällt, wenn eine Kombination von Arzneimitteln einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. (§ 130e SGB V)

Der GBA benennt in seinen Nutzenbewertungsbeschlüssen alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer nicht bereits der frühen Nutzenbewertung unterliegenden „freien“ Kombinationstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet zugelassen sind. Ausgenommen sind Kombinationen, für die der GBA festgestellt hat, dass sie einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lassen (s. o.).

Bis zum 12. November 2022 schon gefasste Beschlüsse zu Kombinationstherapien sind vom GBA bis zum 1. Mai 2023 entsprechend zu ergänzen. (§ 35a Abs. 3 Satz 4 SGB V)

Der GBA stellt auf Antrag eines oder mehrerer pharmazeutischer Unternehmer fest, ob eine für ein bestimmtes Anwendungsgebiet zugelassene Kombinationstherapie mit neuen Wirkstoffen einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt. Grundlage für die Feststellung sind vergleichende Studien, die der pharmazeutische Unternehmer mit dem Antrag einreicht. Im Auftrag des GBA erstellt das IQWiG dazu eine Stellungnahme, die der GBA spätestens 2 Monate nach Antragstellung auf seiner Website zu veröffentlichen hat. Innerhalb von 2 Monaten nach dieser Veröffentlichung hat der GBA einen entsprechenden Feststellungbeschluss zu treffen, der für alle Arzneimittel dieser Kombination gilt. (§ 35a Abs. 1d SGB V)


Umgesetzt durch:

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Erstattungsbeitrag, Preis- und Kombinationsabschläge

Für die Preisverhandlungen zwischen GKV-Spitzenverband und Hersteller im Nachgang der GBA-Nutzenbewertung gelten nun Vorgaben zum Abstand des Erstattungsbetrags zur zweckmäßigen Vergleichstherapie. Die detaillierten Regelungen laufen darauf hinaus: Einen höheren Preis als die Vergleichstherapie können nur Wirkstoffe erzielen, die mindestens einen beträchtlichen Zusatznutzen erzielen. (§ 130b SGB V)

Der vereinbarte Erstattungsbetrag gilt für alle Arzneimittel desselben Wirkstoffs, die seit dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht wurden. Statt bislang ab dem 13. Monat gilt dieser bereits ab dem 7. Monat nach erstmaligem Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. (§ 130b Abs. 3a SGB V)

Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln

Der GBA hat für die Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken (eine Aufgabe aus dem GSAV) bis zum 16. August 2023 und damit ein Jahr länger Zeit. Dabei soll der GBA zunächst Hinweise zur Austauschbarkeit von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten geben. (§ 129 Abs. 1a Satz 5 SGB V)


Umgesetzt durch:

Ersteinschätzungsverfahren in der Notfallversorgung

Für das Beschließen einer Richtlinie mit Vorgaben zur Durchführung eines qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens in der Notfallversorgung (eine Aufgabe aus dem GVWG), hat der GBA bis zum 30. Juni 2023 und damit ein Jahr länger Zeit. (§ 120 Abs. 3b SGB V)


Umgesetzt durch:

2021

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

zum Gesetz vom 03.06.2021, Inkrafttreten am 09.06.2021

AU-Bescheinigungen in Fernbehandlung

Der GBA wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2021 die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung zu ermöglichen. Sie soll nicht über einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen hinausgehen. Eine Folgebescheinigung in ausschließlicher Fernbehandlung und ohne direkten Patientenkontakt ist jedoch ausgeschlossen. (§ 92 Abs. 4a SGB V)


Umgesetzt durch:

Telemedizinische Heilmittelerbringung

Die Entscheidung, welche Heilmittel künftig telemedizinisch erbracht werden können, überträgt der Gesetzgeber mit einer Fristsetzung an die Vertragspartner nach § 125 SGB V, also an den GKV-Spitzenverband und an die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene. Diese sollen zudem die technischen Voraussetzungen für eine telemedizinische Heilmittelerbringung festlegen. (§ 125 Abs. 2a SGB V)


Umgesetzt durch:

Arzneimittel-Verordnungen künftig elektronisch

Für Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend elektronische Verordnungen eingeführt. Für weitere verordnungspflichtige Leistungen geschieht dies, sobald die dafür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen. Der GBA muss seine Richtlinien sprachlich entsprechend anpassen. (§ 360 Abs. 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Arzneimittel-Richtlinie: Änderung in § 11

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

zum Gesetz vom 11.07.2021, Inkrafttreten am 20.07.2021

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Frist verlängert

Der Stichtag, ab dem vor dem 11. April 2017 zugelassene „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gegenüber dem GBA einen positiven Nutzenbeleg erbringen müssen, um weiter eine GKV-Leistung zu sein, wird um 2 Jahre verschoben. Die Nachweispflicht greift nun erst 36 statt bislang 12 Monate nach Inkrafttreten der Regelungen des GBA zur Abgrenzung dieser Produkte von den Verbandmitteln und damit erst zum 2. Dezember 2023. (§ 31 Abs. 1a Satz 5 SGB V)


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.​​​​​​

Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung – Evaluationsauftrag

Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Der GBA ist beauftragt, die Entwicklung dieser GKV-Leistung alle 3 Jahre zu evaluieren und dem BMG dazu einen Bericht zu übermitteln. Das Nähere dazu regelt der GBA über eine Anpassung seiner Verfahrensordnung. 2 Jahre nach deren Inkrafttreten muss der erste Evaluationsbericht vorliegen. Der GBA hat bei dieser Aufgabe Herstellerangaben zur medizinischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Produkte sowie Angaben zur Versorgung mit Produkten zu bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, des GKV-Spitzenverbands, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu berücksichtigen.

Stellt der GBA in seinem Bericht fest, dass zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung Änderungsbedarf am Leistungsanspruch zur enteralen Ernährung besteht, muss er die entsprechenden Änderungen innerhalb von 2 Jahren nach Übersendung des Berichts in seinen Richtlinien herbeiführen. (§ 31 Abs. 5 SGB V)


Umgesetzt durch:

Nutzenbewertung neuer Arzneimittel – Generalisierte Informationen

Der GBA kann künftig auf seinen Internetseiten generalisierte Informationen zur Beratung pharmazeutischer Unternehmer zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V zur Verfügung stellen. (§ 35a Abs. 7 Satz 1 SGB V)

Tabakentwöhnung als GKV-Leistung

GKV-Versicherte mit festgestellter schwerer Tabakabhängigkeit haben nun Anspruch auf eine medikamentöse Tabakentwöhnung im Rahmen evidenzbasierter Programme. Die Behandlung kann frühestens 3 Jahre nach Abschluss wiederholt werden. Der GBA legt fest, unter welchen Voraussetzungen welche Arzneimittel zur Tabakentwöhnung in diesen Programmen verordnet werden können. (§ 34 Abs. 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Entscheidungen zur Verordnungsdauer häuslicher Krankenpflege durch Pflegekräfte

Pflegekräfte dürfen künftig innerhalb eines zuvor vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst entscheiden, wie lange und wie häufig Leistungen der häuslichen Krankenpflege erforderlich sind. Der GBA wird beauftragt, dazu bis zum 31. Juli 2022 die Rahmenvorgaben festzulegen und Vorgaben zu machen, wann wieder ein Arztkontakt notwendig ist und wie die Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch die Pflegekraft zu erfolgen hat. Die Evaluation der Auswirkungen dieser Regelungen auf das Versorgungsgeschehen liegt beim GKV-Spitzenverband, der KBV und den Spitzenorganisationen der Pflegedienste. (§ 37 Abs. 8 und 10 SGB V)


Umgesetzt durch:

Qualitätsverträge – Neue Evaluations- und Veröffentlichungspflichten

Der GBA wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2023 vier weitere Leistungen für Qualitätsverträge zu bestimmen. In Qualitätsverträgen zwischen Kliniken und Krankenkassen wird zeitbefristet erprobt, ob sich die Qualität stationärer Behandlungen über Anreizsysteme verbessern lässt. (§ 136b Abs. 1 Nr. 4 SGB V und § 110a SGB V)

Der GBA hat bis zum 31. Oktober 2029 Empfehlungen zum Nutzen der Qualitätsverträge abzugeben. Dazu gehört auch eine Einschätzung, ob und ggfs. unter welchen Bedingungen es dieses Instrument weiterhin geben sollte. Grundlage der Empfehlungen sind alle bis zum 31. Dezember 2028 vorliegenden Evaluationen zu Qualitätsverträgen.

Ab dem Jahr 2021 veröffentlicht der GBA auf seiner Internetseite regelmäßig eine aktuelle Übersicht der Krankenkassen, die Qualitätsverträge geschlossen haben. Die Angaben sollen darüber informieren, mit welchen Krankenhäusern und zu welchen Leistungen oder Leistungsbereichen sowie über welche Zeiträume die Qualitätsverträge geschlossen wurden. Das IQTIG übermittelt dem GBA die hierfür erforderlichen Informationen. (§ 136b Abs. 8 SGB V)


Umgesetzt durch:

Qualitätsabhängige Vergütung – Rücknahme von Konkretisierungen

Die Aufgabe des GBA, einen Katalog von Leistungen festzulegen, die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung eignen, bleibt bestehen, alle bisherigen Vorgaben zur Konkretisierung werden aus dem SGB V aber wieder entfernt. (§ 136b Abs. 1 Satz 5 SGB V und Streichung § 136b Abs. 9 SGB V (alt))

Datengestützte vergleichende Qualitätssicherung – Neue Pflichten und Fristen

Der GBA soll eine Systematik entwickeln, mit der die Qualitätsergebnisse aller beteiligten Leistungserbringer und damit nun auch der niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzte einrichtungsbezogen, risikoadjustiert, übersichtlich und verständlich dargestellt werden können. In einer Richtlinie soll er erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen dazu festlegen. Die Veröffentlichung der Vergleichsdaten hat wie bisher schon bei den Kliniken einrichtungsbezogen und mindestens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten zu erfolgen.

Der schon bestehende Auftrag an den GBA zur Evaluation der geforderten Qualitäts- und Vergleichsdaten aus der datengestützten externen Qualitätssicherung ist nun mit einer eigenen Berichtspflicht und mit Fristen belegt: Über die Ergebnisse hat der GBA dem BMG alle zwei Jahre zu berichten, erstmals bis zum 31. Dezember 2024. (§ 136a Abs. 6 SGB V)

Mindestmengenregelungen – Neue Fristen und Anforderungen

Für die schon bestehende Aufgabe des GBA, Mindestmengenregelungen für geeignete planbare Leistungen festzulegen und deren Wirkung zu überprüfen, gelten nun feste Fristen. Zu neuen Mindestmengenregelungen muss vom GBA spätestens zwei Jahre nach Beratungsaufnahme eine Entscheidung getroffen werden.

Bis zum 19. Juli 2022 soll der GBA in seiner Verfahrensordnung folgendes regeln bzw. noch tiefergehend als bislang konkretisieren:

  • die Auswahl einer planbaren Leistung
  • die Festlegung der Höhe von Mindestmengen
  • die Festlegung und Operationalisierung einer Leistung
  • die Einbeziehung von Fachexperten und Fachgesellschaften
  • die Voraussetzungen, unter welchen Umständen gleichzeitig mit einer Mindestmenge weitere Strukturanforderungen festgelegt werden dürfen

Der GBA kann künftig vorsehen, dass Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn gleichzeitig Mindestmengen weiterer Leistungen erfüllt sind. Zudem kann er gleichzeitig mit Mindestmengen weitere Strukturvorgaben festlegen. Diese Regeln gelten für alle Verfahren, die ab dem 19. Juli 2022 beginnen. Bis zu diesem Stichtag passt der GBA seine Verfahrensordnung entsprechend an. (§ 136b Abs. 3 und 4 SGB V)

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit Mindestmengen-Prognosen bei begründeten erheblichen Zweifeln an deren Richtigkeit durch Bescheid widerlegen. Dies gilt ab den Mindestmengen-Prognosen für das Kalenderjahr 2023. Der GBA wird beauftragt, hierfür mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Regelbeispiele für „begründete erhebliche Zweifel“ festzulegen. (§ 136b Abs. 5 SGB V)


Umgesetzt durch:

DMP Adipositas

Der GBA wird beauftragt, bis zum 31. Juli 2023 ein Disease-Management-Programm (DMP) zur Behandlung der Adipositas zu entwickeln. (§ 137f Abs. 1 Satz 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Ersteinschätzungsverfahren in der Notfallversorgung

Der GBA beschließt bis zum 20. Juli 2022 Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Notfallbehandlung an ein Krankenhaus wenden. Vorzugeben hat er dabei das Nähere zu

  • Qualifikation des medizinischen Personals, das die Ersteinschätzung vornimmt
  • Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Feststellung des Nichtvorliegens eines sofortigen Behandlungsbedarfs
  • Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Ersteinschätzung
  • Nachweis gegenüber der Terminservicestelle
  • Weiterleitung an Notdienstpraxen oder an vertragsärztliche Praxen und medizinische Versorgungszentren

Der GBA hat die Auswirkungen des Ersteinschätzungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2025 zu prüfen. Kriterien sind die Inanspruchnahme der Notaufnahmen, Auswirkungen auf die Patientenversorgung sowie möglicher Anpassungsbedarf. (§ 120 Abs. 3b SGB V)


Umgesetzt durch:

Rückfragen zur AU-Bescheinigung bei Leistungserbringern

Krankenkassen dürfen bei Leistungserbringern zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zusätzliche Daten abfragen, um feststellen zu können, ob eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes erforderlich ist. Der GBA erhält den Auftrag, den Umfang einer solchen Datenerhebung unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen festzulegen. (§ 275 Abs. 1b SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Datenerhebung durch die Krankenkassen bei den die AU ausstellenden Leistungserbringern zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Begutachtung durch den MD

2020

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)

zum Gesetz vom 23.10.2020, Inkrafttreten am 29.10.2020

Anforderungen an die Verordnung außerklinischer Intensivpflege

Der GBA gestaltet bis zum 31. Oktober 2021 den Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege näher aus. Hierzu gehören Vorgaben zur Zusammenarbeit der an der medizinischen und pflegerischen Versorgung beteiligten Leistungserbringer, zur Verordnung der Leistung, zur Feststellung des Therapieziels sowie zur Erhebung und Dokumentation des Entwöhnungspotenzials beatmungspflichtiger Versicherter von der Beatmung. Die Anforderungen werden für Kinder und Jugendliche, für junge Volljährige und für Erwachsene differenziert festgelegt. (§ 37c Abs. 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Abschätzungsinstrumente zur Verordnung geriatrischer Rehabilitationen

Der GBA entwickelt bis zum 31. Dezember 2021 die Vorgaben zu geeigneten Abschätzungsinstrumenten, mit denen Vertragsärztinnen und -ärzte die Indikation für eine geriatrische Rehabilitation prüfen können. Sofern sie den Einsatz dieser Abschätzungsinstrumente nachweisen, ist die Verordnung der Rehabilitation für Krankenkassen verbindlich und wird nicht noch einmal eigens überprüft.

Der GBA legt darüber hinaus fest, in welchen Fällen eine geriatrische Anschlussrehabilitation nach einer Krankenhausbehandlung ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden kann. (§ 40 Abs. 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)

zum Gesetz vom 14.10.2020, Inkrafttreten am 20.10.2020 ​​​​​​

Kinderuntersuchungsheft und Mutterpass in der elektronischen Patientenakte

Hier ist der GBA indirekt betroffen. Sowie die elektronische Patientenakte obligatorisch wird, müssen die Angaben aus dem Kinderuntersuchungsheft und dem Mutterpass dort verfügbar sein. (§ 341 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB V)

Methodenbewertungsverfahrensverordnung (MBVerfV)

zur Verordnung vom 23.06.2020, Inkrafttreten am 24.06.2020

Das BMG hat entsprechend seiner Verordnungsermächtigung durch das EIRD eine Rechtsverordnung zu den Verfahrensgrundsätzen bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden beschlossen. ​​​​​​

Ersteinschätzungen künftig mit mündlicher Anhörung

Jedem Stellungnahmeberechtigten, der eine Ersteinschätzung abgegeben hat, ist in der Regel auch in einer Anhörung Gelegenheit zur Abgabe einer mündlichen Ersteinschätzung zu geben. (MBVerfV § 3 Abs. 2 Satz 4)

Frist für IQWiG-Beauftragung

Der GBA soll den Auftrag zur Ermittlung des aktuellen medizinischen Wissensstandes an seine Geschäftsstelle, das IQWiG oder eine andere fachlich unabhängige wissenschaftliche Institution spätestens drei Monate nach der Annahme des Antrags zur Bewertung einer Methode erteilen. (MBVerfV § 4 Abs. 2)

Begründung von Abwägungsentscheidungen

Der GBA hat in den Tragenden Gründen zu seinen Methodenbewertungsbeschlüssen seine Abwägungsentscheidungen anhand bestimmter, vom Verordnungsgeber definierter Gesichtspunkte zu begründen und zudem in einer für Versicherte verständlichen Sprache zusammenzufassen. (MBVerfV § 8)

Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung und jeweils nach Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsverordnung hat der GBA seine Verfahrensordnung an die Vorgaben anzupassen. (§ 91b SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Einarbeitung von MBVerfV und EIRD

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

zum Gesetz vom 22.03.2020, Inkrafttreten am 01.04.2020

Nutzenbewertung bei ATMP

Im Rahmen des europäischen Zulassungsverfahrens zugelassene Arzneimittel für neuartige Therapien – ATMP – unterliegen der frühen Nutzenbewertung nach § 35a und nicht der Methodenbewertung. Dies gilt nicht für biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte. (§ 35a Abs. 1b SGB V)


Umsetzung erfolgt in den laufenden Verfahren durch interne Abstimmung zwischen den GBA-Unterausschüssen.

Freistellung von Reserveantibiotika

Der GBA hat Reserveantibiotika auf Antrag des Herstellers von der frühen Nutzenbewertung freizustellen. Das Antragsverfahren regelt er bis zum 31. Dezember 2020. Für die Einordnung als Reserveantibiotikum greift er auf die Kriterien und Angaben zu multiresistenten bakteriellen Krankheitserregern zurück, die das RKI im Einvernehmen mit dem BfArM bis zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht.

Für freigestellte Reserveantibiotika gilt der Zusatznutzen als belegt; dessen Ausmaß und therapeutische Bedeutung sind vom GBA nicht zu bewerten. Für Reserveantibiotika hat der GBA Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung festzulegen und dazu eine Stellungnahme des RKI, die im Einvernehmen mit dem BfArM zu erstellen ist, einzuholen. (§ 35a Abs. 1c SGB V)


Umgesetzt durch:

Zeitpunkt anwendungsbegleitender Datenerhebung

Eine anwendungsbegleitende Datenerhebung kann der GBA frühestens mit Wirkung zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des betreffenden Arzneimittels fordern. (§ 35a Abs. 3b Satz 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Verfahren zur Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung

Masernschutzgesetz

zum Gesetz vom 10.02.2020, Inkrafttreten am 01.03.2020

Dokumentation der verpflichtenden Masernschutzimpfung

Der Gesetzgeber führt eine Regelung ein, wonach bestimmte Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. (§ 20 Abs. 8 IfSG)

In der Dokumentation über die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder soll auf den Impfstatus in Bezug auf Masern und auf eine durchgeführte Impfberatung hingewiesen werden. (§ 26 Abs. 2 Satz 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

2019

MDK-Reformgesetz

zum Gesetz vom 14.12.2019, Inkrafttreten am 01.01.2020

MDK-Kontrollen

Die Regelungsbefugnis des GBA für MDK-Kontrollen wird erweitert. Der Medizinische Dienst hat neben den durch Anhaltspunkte ausgelösten Prüfungen und den Stichprobenprüfungen auch die Erfüllung der in den Richtlinien des GBA festgelegten Qualitätsanforderungen regelmäßig zu kontrollieren. Entsprechende Vorgaben hat der GBA in seinen Richtlinien festzulegen. (§ 137 Abs. 3 Satz 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur MDK Qualitätskontroll-Richtlinie

Livestream der GBA-Plenumssitzungen

Der GBA wird verpflichtet, eine Live-Video-Übertragung seiner öffentlichen Plenumssitzungen im Internet anzubieten und in einer Mediathek für den späteren Abruf zur Verfügung zu stellen. (§ 91 Abs. 7 Satz 6 SGB V)


Umgesetzt durch:

Livestream und Mediathek (seit 01.01.2020)

Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)

zum Gesetz vom 12.12.2019, Inkrafttreten in weiten Teilen am 01.01.2020

Beschleunigung Methodenbewertungsverfahren

Methodenbewertungsverfahren nach § 135 SGB V sind statt bislang in drei nun innerhalb von zwei Jahren nach Antragsannahme abzuschließen.

Bestehen ein halbes Jahr vor Fristablauf konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fristgerechte Beschlussfassung nicht zustande kommt, haben die unparteiischen Mitglieder des GBA gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag für eine fristgerechte Entscheidung vorzulegen; die Geschäftsführung ist mit der Vorbereitung des Beschlussvorschlags zu beauftragen. (§ 135 Abs. 1 Satz 5 bis 7 SGB V)

Methodenbewertungsverfahren, deren Antrag nach § 135 Abs. 1 SGB V vor dem 31. Dezember 2018 angenommen wurde, sind bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen. (§ 135 Abs. 1a SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Einarbeitung von MBVerfV und EIRD

Erweiterung der Befugnisse von Unparteiischen

Die unparteiischen Mitglieder erhalten ein Antragsrecht für die Methodenbewertung von Krankenhausleistungen. (§ 137c Abs. 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Einarbeitung von MBVerfV und EIRD

Fristbindungen und Beschleunigung der Erprobung

Bei der Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gelten neue Fristbindungen. Gelangt der GBA bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, muss er künftig gleichzeitig mit der Aussetzung des Bewertungsverfahrens eine Erprobungs-Richtlinie beschließen.

Die Erprobung hat innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu beginnen. Beginnen heißt, es muss mit der Behandlung der Versicherten im Rahmen der Erprobung begonnen werden. Kommt eine Erprobung nicht fristgerecht zustande, hat der GBA seine Vorgaben in der Erprobungs-Richtlinie innerhalb von 3 Monaten zu überprüfen und anzupassen und dem BMG über die Überprüfung und Anpassung der Erprobungs-Richtlinie und Maßnahmen zur Förderung der Erprobung zu berichten. (§ 137e Abs. 1 und 2 SGB V)

Neben der eigenen Einzelbeauftragung einer wissenschaftlichen Institution für die Begleitung und Auswertung der Erprobung durch den GBA kann dieser künftig alternativ einen Rahmenvertrag mit den maßgeblichen Wissenschaftsverbänden abschließen. (§ 137 Abs. 5 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Einarbeitung von MBVerfV und EIRD

Verordnungsermächtigung des BMG zu Verfahrensgrundsätzen

Das BMG regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats erstmals bis zum 30. Juni 2020 das Nähere zum Verfahren, das der GBA bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 135 Abs. 1 SGB V und bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nach § 137c Abs. 1 SGB V zu beachten hat.

Das BMG kann in der Rechtsverordnung Folgendes näher regeln:

  1. den Ablauf des Verfahrens beim GBA, insbesondere Fristen und Prozessschritte sowie die Ausgestaltung der Stellungnahmeverfahren und die Ausgestaltung der Beauftragung des IQWiG
  2. die Anforderungen an die Unterlagen und die Nachweise zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  3. die Anforderungen an die Ausgestaltung der Tragenden Gründe der Beschlüsse des GBA, insbesondere zur Darlegung der den Feststellungen und Bewertungen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf fehlende oder unzureichende Behandlungsalternativen, Besonderheiten seltener Erkrankungen und Umstände, wonach Studien nicht oder nicht in angemessener Zeit durchführbar sind

Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung und jeweils nach Inkrafttreten von Änderungen der Rechtsverordnung hat der GBA seine Verfahrensordnung an die Vorgaben anzupassen. (§ 91b SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Einarbeitung von MBVerfV und EIRD

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

zum Gesetz vom 09.12.2019, Inkrafttreten am 19.12.2019

Gesundheits-Apps

Hier ist der GBA indirekt tangiert. Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen, wenn diese vom BfArM in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen und ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet wurden. Ein Leistungsanspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen besteht nicht, wenn die digitalen Gesundheitsanwendungen nach dem 3. Kapitel des SGB V ausgeschlossen sind oder der GBA hierzu bereits eine ablehnende Methodenbewertungsentscheidung nach §§ 92, 135 oder 137c getroffen hat. (§ 33a Abs. 4 SGB V)

Verlängerung des Innovationsfonds

Der Innovationsfonds wird bis 2024 in einem Volumen von 200 Millionen Euro (statt zuvor 300 Millionen Euro) verlängert. 80 % des Fonds sollen künftig in die Förderung der neuen Versorgungsformen fließen und 20 % in die Versorgungsforschung. Von den für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mitteln sollen nur noch 20 % für den themenoffenen Bereich verwendet werden und mindestens 5 Millionen Euro für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von ausgewählten medizinischen Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht. (§ 92a Abs. 3 SGB V)

Der Innovationsausschuss beschließt jeweils spätestens drei Monate nach Eingang des Ergebnisberichts der geförderten Vorhaben zu neuen Versorgungsformen eine Empfehlung zur Überführung der neuen Versorgungsform oder wirksamer Teile aus einer neuen Versorgungsform in die Regelversorgung. Zudem kann er Empfehlungen zur Überführung von Erkenntnissen aus Vorhaben zur Versorgungsforschung beschließen. Im Falle einer Überführungsempfehlung beschließt er auch, wie die Überführung in die Regelversorgung erfolgen soll und welche Organisation der Selbstverwaltung oder andere Einrichtung zuständig ist. (§ 92b Abs. 3 S. 1 bis 5 SGB V)

Empfiehlt der Innovationsausschuss eine neue Versorgungsform für die Regelversorgung und stellt er dabei die Zuständigkeit des GBA fest, hat dieser innerhalb von zwölf Monaten nach Beschluss der Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in die Versorgung zu beschließen. (§ 92b Abs. 3 S. 6 SGB V)

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

zum Gesetz vom 15.11.2019, Inkrafttreten in weiten Teilen am 01.09.2020

Behandlungsumfang Psychotherapie

Es wird klargestellt, dass der GBA im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinie Regelungen treffen kann, die den Behandlungsbedarf diagnoseorientiert und leitliniengerecht konkretisieren (z. B. Behandlungsumfang und -intensität, Behandlungsart). (§ 92 Abs. 6a Satz 1 SGB V)

Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden. Das Nähere hat der GBA zu regeln. (§ 92 Abs. 6a Satz 2 SGB V)

Der GBA beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens. Für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. (§ 92 Abs. 6a SGB V)


Umgesetzt durch:

Strukturvorgaben zur Versorgung schwer psychisch Kranker

Der GBA trifft bis spätestens zum 31. Dezember 2020 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der GBA kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen. (§ 92 Abs. 6b SGB V)


Umgesetzt durch:

Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (Ergänzung)

Der GBA hat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) um Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten zu ergänzen. (§ 136a Abs. 2 Satz 9 SGB V)


Umgesetzt durch:

Ambulante Psychotherapie

Bis spätestens zum 31. Dezember 2022 hat der GBA ein einrichtungsübergreifendes, sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische Versorgung zu beschließen. (§ 136a Abs. 2a SGB V)

Nach Einrichtung dieses Qualitätssicherungsverfahrens hat der GBA bestehende Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren in der Psychotherapie-Richtlinie aufzuheben. (§ 92 Abs. 6a SGB V)

Der GBA hat bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen zu beschließen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung unterstützen. (§ 136a Abs. 2a SGB V, laufende Berücksichtigung in den Beschlussfassungen zur Psychotherapie)


Teilweise umgesetzt durch:

Verordnungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen ab dem 1. September 2020 auch Ergotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Das Nähere zu den Verordnungen bestimmt der GBA in seinen Richtlinien. (§ 73 Abs. 2 SGB V)


Teilweise umgesetzt durch:

Beschluss zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie: Verordnungsbefugnis von Psychotherapeuten

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

zum Gesetz vom 09.08.2019, Inkrafttreten am 16.08.2019

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – anwendungsbegleitende Datenerhebung

Für die Nutzenbewertung von Arzneimitteln

  • zur Behandlung seltener Leiden (Orphan Drugs),
  • bei bedingten Zulassungen und
  • Zulassungen unter außergewöhnlichen Umständen

kann der GBA vom pharmazeutischen Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Durchführung anwendungsbegleitender Datenerhebungen verlangen. Kommt der pharmazeutische Unternehmer dem nicht nach oder zeigt sich kein quantifizierbarer Zusatznutzen, können angemessene Abschläge auf den Erstattungsbetrag vereinbart werden. Der GBA kann die Befugnis zur Verordnung eines solchen Arzneimittels auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenhäuser beschränken, die an der geforderten anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken. Die gewonnenen Daten und die Verpflichtung zur Datenerhebung sind mindestens einmal jährlich vom GBA zu überprüfen.

Die Anforderungen an die anwendungsbegleitende Datenerhebung und deren Auswertung regelt der GBA in seiner Verfahrensordnung. (§ 35a Abs. 3b SGB V)


Umgesetzt durch:

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Umsatzschwelle für Orphan Drugs​​​​

Bei der Berechnung der 50 Millionen Euro-Umsatzschwelle für Orphan Drugs sind künftig auch Umsätze außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, wie zum Beispiel im Rahmen einer stationären Behandlung im Krankenhaus, zu berücksichtigen. Auch in diesen Fällen hat der pharmazeutische Unternehmer innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den GBA Nachweise über den Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zu übermitteln. (§ 35a Abs. 1 S. 12 SGB V)

Auf Verlangen des GBA muss der pharmazeutische Unternehmer die erzielten Umsätze des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung mitteilen. (§ 35a Abs. 1 S. 14 SGB V)

Unternehmen erhalten die Option, eine „Vollbewertung“ von Orphan Drugs durchführen zu lassen, auch wenn die Umsatzschwelle für das Arzneimittel (noch) nicht überschritten ist. (§ 35a Abs. 1 S. 15 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Änderung des 5. Kapitels

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Beteiligung Fachgesellschaften bei Beratungen

Wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften werden an der Beratung zu Fragen der Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen künftig schriftlich zu klinisch-wissenschaftlichen Aspekten beteiligt. Unterlagen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind, dürfen nicht ohne Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers an medizinische Fachgesellschaften übermittelt werden. (§ 35a Abs. 7 S. 4 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Änderung des 5. Kapitels

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Kostenausgleich mit Bundesoberbehörden

Der Kostenausgleich zwischen dem GBA und den an der Beratung mitwirkenden Bundesoberbehörden wird gesetzlich geregelt. (§ 35a Abs. 7 S. 6 und 7 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Änderung des 5. Kapitels

Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung

Der Gesetzgeber nimmt eine Klarstellung zu der schon bestehenden Aufgabe des GBA vor, eine Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung näher zu bestimmen. Danach entfällt die Eigenschaft als Verbandmittel nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend oder antimikrobiell ist. (§ 31 Abs. 1a S. 2 und S. 4 SGB V)


Umgesetzt durch:

Arzneimittel für neuartige Therapien

Bei der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach § 4 Abs. 9 des Arzneimittelgesetzes (Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte) werden künftig sektorenübergreifend Qualitätsanforderungen gelten, die der GBA in einer Richtlinie bestimmt. (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V i. V. m. § 136a Abs. 5 SGB V)


Umgesetzt durch:

Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung (EAMIV)

zur Verordnung vom 01.08.2019, Inkrafttreten in weiten Teilen am 03.08.2019

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Arztinformationssystem (AIS)

Sechs Monate nach einer entsprechenden Änderung seiner Verfahrensordnung hat der GBA alle bislang in PDF-Dateien veröffentlichten Informationen aus den Beschlüssen zur frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln in einer maschinenlesbaren Fassung als strukturierten Datensatz aufzubereiten, so dass sie für die vertragsärztliche Praxissoftware nutzbar werden. Der GBA hat die maschinenlesbare Fassung allgemein zugänglich auf seinen Internetseiten einzustellen. Die näheren Details hierzu hat er bis spätestens 30. November 2019 in seiner Verfahrensordnung festzulegen.

Die Rechtsverordnung zur maschinenlesbaren Fassung gibt vor, welche Elemente die Aufbereitung enthalten muss. Unter anderem muss eine Zusammenfassung der Tragenden Gründe in verständlicher Sprache und einer Länge von maximal 2000 Zeichen enthalten sein. Sie soll die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung bezogen auf die Kategorien Mortalität, Morbidität, Lebensqualität und Nebenwirkungen darstellen und den Gesamtnutzen je Patientengruppe zusammenfassen.


Umgesetzt durch:

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

zum Gesetz vom 06.05.2019, Inkrafttreten am 11.05.2019

Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Versicherte erhalten einen Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. (§ 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V)

Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der GBA künftig innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. (§ 20i Abs. 1 Satz 5 SBG V)

Die Frist für die Prüfung von Richtlinienbeschlüssen des GBA über Schutzimpfungen nach § 20i durch das BMG wird auf vier Wochen verkürzt. (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Kryokonservierung im Rahmen der künstlichen Befruchtung

Der GBA hat in seinen Richtlinien die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellen zu bestimmen. (§ 27a Abs. 4 SGB V)

Der GBA wird beauftragt, eine entsprechende Richtlinie zu beschließen. (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V)


Umgesetzt durch:

Heilmittel

Verordnungen von Heilmitteln, die über die in der Heilmittel-Richtlinie des GBA in Verbindung mit dem Katalog verordnungsfähiger Heilmittel geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkassen mehr. (§ 32 Abs. 1b SBG V)

Der GBA erhält außerdem den Auftrag, in seiner Heilmittel-Richtlinie Vorgaben zu indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und zur Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung zu machen. (§ 92 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SGB V)

Der GBA muss regeln, auf welche Angaben bei der „Blankoverordnung“ verzichtet werden kann. Darüber hinaus hat der GBA die Gültigkeitsdauer festzulegen. (§ 92 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 und 6 SGB V)


Umgesetzt durch:

Hilfsmittel

Versicherte erhalten einen Anspruch auf Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn Versicherte auf Grund ihres körperlichen Zustands beispielsweise bei Blutentnahmen und Injektionen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Der GBA wird beauftragt, bis zum 31. Januar 2020 Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann, in der Hilfsmittel-Richtlinie zu bestimmen. (§ 33 Abs. 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Hilfsmittel-Richtlinie: Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln

Der GBA hat den Beschluss über die Nutzenbewertung zukünftig innerhalb eines Monats auch in englischer Sprache auf der Webseite zu veröffentlichen (Beschlusstext und Tragende Gründe). (§ 35a Abs. 3 Satz 7 SGB V)

Das BMG wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Weiteres zur elektronischen Veröffentlichung der Beschlüsse zu regeln. (§ 35a Abs. 3a Satz 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Pressemitteilung vom 2. September 2019

Stufenweise Wiedereingliederung​​​​​​

Durch eine Neuregelung werden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, künftig ab einer bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen die Option einer stufenweisen Wiedereingliederung regelmäßig zu prüfen.

Der GBA wird beauftragt, das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung festzulegen. (§ 74 Satz 2 und 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Stufenweise Wiedereingliederung

Vergütung der hauptamtlichen Unparteiischen des GBA

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Es ist keine Vergütungserhöhung während der Amtszeit möglich.
  • Die Möglichkeit der Erhöhung der Vergütung ist nunmehr abhängig vom Verbraucherpreisindex.
  • Die Anordnung einer niedrigeren Vergütung durch die Aufsichtsbehörde ist für die nächste Amtszeit möglich. (§ 91 Abs. 2 SGB V)

Umsetzung erfolgt in der Verwaltungspraxis.

Richtlinien zur Bedarfsplanung und zur Qualitätssicherung

Die Länder erhalten in den Beratungen des GBA zu Richtlinien über die Bedarfsplanung und die Qualitätssicherung neben dem bisher schon geltenden Mitberatungsrecht nun auch ein Antragsrecht. Entscheidungen über die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Bestellung von Sachverständigen in dem Unterausschuss Bedarfsplanung bzw. Qualitätssicherung des GBA sind künftig nur im Einvernehmen mit den Ländern zu treffen. (§ 92 Abs. 7e Satz 1 und Satz 4 bis 7 und Abs. 7f Satz 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Erweiterung der Mitberatungsrechte der Länder

Bedarfsplanungs-Richtlinie

Der GBA hat mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die Bedarfsplanungs-Richtlinie zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie erforderliche Anpassungen vorzunehmen. (§ 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V)

Dem GBA wird die Kompetenz eingeräumt, verbindliche Anforderungen an die Zusammensetzung einzelner Arztgruppen vorzugeben und zu konkretisieren. Hierfür wird ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb der Arztgruppen nach Fachgebieten, nach Facharztkompetenzen oder nach Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärztinnen und Ärzte einzelner Fachgebiete oder für Ärztinnen und Ärzte mit besonderen Facharzt- oder Schwerpunktkompetenzen festzulegen. (§ 101 Abs. 1 Satz 8 SGB V)

Der GBA kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen bereits bei einem Versorgungsgrad eines Planbereiches zwischen 100 % und 110 % Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche anordnen. Die vom GBA festgelegten Quoten werden bei der Berechnung des Versorgungsgrades nur berücksichtigt, sofern die darauf entfallenden Arztsitze tatsächlich besetzt sind.

Der GBA bestimmt wie im Falle der Überversorgung auf die Erfüllung der Quoten hinzuwirken ist, z. B. durch die Erteilung zusätzlicher Zulassungen oder zusätzliche Zulassungen nur im Nachbesetzungsverfahren. (§ 101 Abs. 1 Satz 12 bis 14 SGB V)


Umgesetzt durch:

Aufträge des GBA an das IQTIG

Es wird klargestellt, dass nicht nur für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) durch den GBA, sondern auch für die Verarbeitung dieser Daten durch das IQTIG bei der Durchführung und Weiterentwicklung von Maßnahmen der Qualitätssicherung im Auftrag des GBA die Vorgaben des § 299 zur Datennutzung gelten. (§ 137b Abs. 1 Satz 2 SGB V)

Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Das Verfahren wird wie folgt organisiert:

  • Medizinproduktehersteller müssen sich in einer vom GBA festgelegten Frist entscheiden, ob sie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Erprobung selbst auf eigene Kosten beauftragen wollen oder dies dem GBA überlassen.
  • Die Kostentragung hinsichtlich der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung wird grundlegend vereinfacht und folgt künftig allein dem Prinzip „Wer bestellt, bezahlt.“
  • Das aufwändige Verfahren einer Erklärung zur Kostenübernahme bereits im Vorfeld einer Erprobung entfällt.
  • Die Möglichkeiten der Medizinproduktehersteller, sich beim GBA beraten zu lassen, werden erweitert.
  • Der GBA hat unverzüglich über eine Aufnahme in die Regelversorgung zu entscheiden, wenn er bei der Prüfung eines Erprobungsantrags feststellt, dass der Nutzen der Methode bereits als hinreichend belegt erscheint und er deshalb eine weitere Erprobung mit der Begründung, der Nutzen sei schon hinreichend belegt, ablehnt.

(§ 137e Abs. 4 Satz 3 und 5, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6, Abs. 7 Satz 2 und 4 bis 7, Abs. 8 Satz 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Umsetzung von Änderungen im Verfahren zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

DMP

Der GBA wird beauftragt, die Integration digitaler Medien in die DMP zu prüfen. (§ 137f Abs. 8 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Anpassungen an die neuen Regelungen durch das TSVG

Bewertung von Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

Das Verfahren wird wie folgt organisiert:

  • Die Informationsübermittlung zwischen Krankenhaus und Hersteller an den GBA erfordert künftig eine Einvernehmenserteilung durch den Hersteller des Medizinproduktes, auf dessen Einsatz die neue Methode maßgeblich beruht.
  • Die Notwendigkeit einer Potenzialprüfung durch den GBA wird gestrichen. Können weder Schaden noch Nutzen festgestellt werden bzw. ist eine Unwirksamkeit der Methode als belegt anzusehen, erfolgt eine kontrollierte Leistungserbringung im Rahmen der Krankenhausbehandlung.
  • Für die Beauftragung und Finanzierung der Erprobung gelten die neuen Regelungen des § 137e SGB V
  • Ergänzend zur Erprobung werden die betroffenen Hersteller verpflichtet, dem GBA unverzüglich nach Fertigstellung die Sicherheitsberichte sowie weitere klinische Daten, die sie im Rahmen der Erprobung gewonnen haben, zu übermitteln.
  • Für die Beratung beim GBA sind auf Wunsch des Herstellers auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu beteiligten. Beratungsinhalte werden erweitert und eine Beratung wird für die Hersteller von Medizinprodukten gebührenpflichtig.

(§ 137h Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 5 und 8, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 und Satz 6 bis 8 SGB V)

Die Änderungen treten am 26. Mai 2020 zeitgleich mit der EU-Medizinprodukte-Verordnung in Kraft.


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Umsetzung der Änderungen des § 137h SGB V durch das TSVG

Qualitätssicherung – Datennutzung

Ein weiterer Grund für ein Absehen von dem Pseudonymisierungserfordernis im Rahmen der Qualitätsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135b Abs. 2 wird eingeführt. (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V)

Der GBA erhält die Möglichkeit, in Richtlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen die Übermittlung versichertenbezogener Daten an Leistungserbringer zu regeln. (§ 299 Abs. 1 Satz 5 SGB V)


Umgesetzt durch:

2018

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)

zum Gesetz vom 11.12.2018, Inkrafttreten am 01.01.2019

Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkte

Der GBA hat bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von „Zentren“ und „Schwerpunkten“ zu erarbeiten. Zur Konkretisierung können unter anderem Qualitätsanforderungen, Vorgaben zu Art und Anzahl von Fachabteilungen, einzuhaltenden Mindestfallzahlen oder der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen gehören. (§ 136 c Abs. 5 und 6 SGB V)


Umgesetzt durch:

2017

GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)

zum Gesetz vom 04.05.2017, Inkrafttreten am 13.05.2017

Festbetragsgruppenbildung

Reserveantibiotika können von der Bildung von Festbetragsgruppen ausgenommen werden. (§ 35 Abs. 1, Satz 3 SGB V)

Der GBA darf keine Festbetragsgruppen mit ausschließlich patentgeschützten Arzneimitteln mehr bilden. Zuvor war dies unter bestimmten Bedingungen möglich. (Streichung des bisherigen § 35 Abs. 1a SGB V)


Umgesetzt durch:

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – maschinenlesbare Fassung

Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung neu zugelassener Arzneimittelwirkstoffe hat der GBA innerhalb von 3 Monaten in einer maschinenlesbaren Fassung zu veröffentlichen, so dass sie in der Praxissoftware vertragsärztlicher Praxen abgebildet werden können. Der Gesetzgeber legt hierzu weitere Einzelheiten in einer Rechtsverordnung fest. Nach deren Inkrafttreten regelt der GBA Näheres innerhalb von 3 Monaten in seiner Verfahrensordnung. Vor deren Inkrafttreten gefasste Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung veröffentlicht der GBA innerhalb von 6 Monaten in maschinenlesbarer Fassung. (§ 35a Abs. 3a i. V. m. § 73 Abs. 9 SGB V)


Umgesetzt durch:

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – erneute Nutzenbewertung

Die Sperrfrist für eine erneute Nutzenbewertung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wird verkürzt. Während bislang ein Antrag auf eine erneute Nutzenbewertung erst nach einem Jahr möglich war, kann künftig bereits das Bewertungsverfahren zu diesem Zeitpunkt stattfinden. (§ 35a Abs. 5 SGB V)

Zur Bündelung mehrerer Bewertungsverfahren zu einem Wirkstoff und damit zur Verbesserung der Verfahren bei der Nutzenbewertung und der anschließenden Vereinbarung des Erstattungsbetrags kann auf Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens im Einzelfall von der gesetzlichen Fristvorgabe zur Vorlage der erforderlichen Nachweise zur Nutzenbewertung abgesehen werden. (§ 35a Abs. 5b SGB V)

Für Bestandsmarktarzneimittel kann der GBA eine Nutzenbewertung veranlassen, wenn dafür eine neue Zulassung mit neuem Unterlagenschutz erteilt wurde. (§ 35a Abs. 6 SGB V)

Bei der Bewertung des Zusatznutzens von Antibiotika soll die Resistenzsituation berücksichtigt werden. (§ 5 Abs. 5 AM-NutzenV)


Umgesetzt durch:

Nutzenbewertung​​​​​​ von Arzneimitteln – Kinderarzneimittel

Bei der Nutzenbewertung von Kinderarzneimitteln soll den besonderen Anforderungen an die Durchführung klinischer Studien an Kindern Rechnung getragen werden. Der GBA soll deshalb bei der Bewertung dieser Arzneimittel prüfen, ob die Übertragung der vorhandenen Evidenz auf Patientengruppen zulässig ist, die von der Zulassung erfasst sind, für die jedoch keine ausreichende Evidenz vorliegt. Er kann auch für diese Patientengruppen einen Zusatznutzen anerkennen, sofern die Übertragung der Evidenz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zulässig und begründet ist. (§ 5 Abs. 5a AM-NutzenV)


Umsetzung erfolgt aufgrund dieser Vorgabe direkt bei den GBA-Nutzenbewertungen​​​​​​.

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

zum Gesetz vom 04.04.2017, Inkrafttreten am 11.04.2017

Hilfsmittel – Verbandmittel

Der Gesetzgeber führt mit dem HHVG eine Legaldefinition von Verbandmitteln ein und beauftragt den GBA auf dieser Grundlage, bis zum 30. April 2018 Näheres zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung zu regeln. (§ 31 Abs. 1a SGB V)


Umgesetzt durch:

Hilfsmittel – Auskunft und nachfolgende Methodenbewertung

Bei der Prüfung des Antrags eines Herstellers auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis kann der GKV-Spitzenverband beim GBA eine Auskunft einholen, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist. Der GBA hat die Auskunft innerhalb von 6 Monaten zu erteilen. Kommt der GBA zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, beginnt unmittelbar ein Methodenbewertungsverfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V für den Einsatz der Methode in der ambulanten Versorgung, wenn der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem ihm der GKV-Spitzenverband das Ergebnis der Auskunft des GBA mitgeteilt hat. (§ 139 Abs. 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Neuregelung des Auskunftsverfahrens mit dem GKV-Spitzenverband

Häusliche Krankenpflege – Wundversorgung

Der GBA wird beauftragt, unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in der Häuslichen Krankenpflege zu regeln. (§ 37 Abs. 7 SGB V)


Umgesetzt durch:

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

zum Gesetz vom 06.03.2017, Inkrafttreten am 10.03.2017

Cannabis für Schwerkranke

Der GBA wird beauftragt, auf Grundlage der Ergebnisse einer Begleiterhebung des BfArM innerhalb von 6 Monaten nach deren Übermittlung das Nähere zur Versorgung Schwerkranker mit Cannabis und Arzneimitteln mit dem Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon zu regeln. (§ 31 Abs. 6 SGB V)


Umgesetzt durch:

GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz

zum Gesetz vom 21.02.2017, Inkrafttreten am 01.03.2017

Rechtsaufsicht

Prüft das BMG Beschlüsse des GBA zu dessen Geschäfts- und Verfahrensordnung, so gilt die erforderliche Genehmigung des BMG als erteilt, wenn das BMG sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses und der Tragenden Gründe ganz oder teilweise versagt.

Das BMG kann im Rahmen der Prüfung von GBA-Beschlüssen zur Geschäfts- und Verfahrensordnung zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Wird die Genehmigung ganz oder teilweise versagt, kann das BMG Änderungen bestimmen und anordnen, dass der GBA sie innerhalb einer bestimmten Frist vornimmt. Kommt der GBA der Anordnung nicht fristgerecht nach, kann das BMG die Änderungen selbst vornehmen. Dies kann, wenn erforderlich, auch nachträglich bei schon genehmigten Beschlüssen zur Geschäfts- und Verfahrensordnung erfolgen. (§ 91 Abs. 4 SGB V)

Haushaltsplan und Kontrollsystem

Der GBA ist verpflichtet, dem BMG seinen Haushaltsplan zu übermitteln und ihm Beschlüsse zu einer vorläufigen Haushaltsführung, der Genehmigung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben oder einem Nachtragshaushalt mitzuteilen.

Der GBA hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen und ein angemessenes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem einzurichten. Dessen Ergebnisse sind dem Plenum und dem Innnovationsausschuss in regelmäßigen Abständen mitzuteilen. (§ 91a SGB V)


Umsetzung durch entsprechende Handhabung analog den gesetzlichen Vorgaben.

Veröffentlichung der Vergütung der hauptamtlichen Unparteiischen

Die Höhe der jährlichen Vergütung der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des GBA ist einschließlich Nebenleistungen sowie der wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht jährlich zum 1. März zu veröffentlichen. (§ 91 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV,​​​​​)


Umsetzung erfolgt über jährliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

2016

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)

zum Gesetz vom 19.12.2016, Inkrafttreten am 01.01.2017

Qualitätssicherung der Kliniken – Strukturvorgaben Psychiatrie/Psychosomatik

Der GBA wird beauftragt, bis zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung stationärer psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzulegen. Zudem hat er Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung festzulegen. (§ 136a Abs. 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Qualitätssicherung der Kliniken

Der GBA hat in seinen Richtlinien über Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung eine Dokumentationsrate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige Datensätze der Krankenhäuser festzulegen. (§ 137 Abs. 2 Satz 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Anpassungen zum Erfassungsjahr 2018 (nicht mehr in Kraft)

Vorgaben zu Stufen der Notfallversorgung

Die Frist für die Erstellung eines Konzepts zur Notfallversorgung wird auf den 31. Dezember 2017 verschoben. Vor Beschlussfassung hierzu hat der GBA eine Folgenabschätzung durchzuführen und deren Ergebnisse zu berücksichtigen. (§ 136c Abs. 4 SGB V)


Umgesetzt durch:

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze

zum Gesetz vom 11.10.2016, Inkrafttreten am 01.11.2016

Innovationsfonds

Die Laufzeit der aus dem Innovationsfonds geförderten Vorhaben kann bis zu vier Jahre betragen. (§ 92a Abs. 3 Satz 5 SGB V)​​​​

Qualitätssicherung – Datennutzung

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung transplantationsmedizinischer Leistungen wird der Austausch von Qualitätssicherungsdaten zwischen GBA und Transplantationsregisterstelle möglich. (§ 299 Abs. 5 SGB V)

2015

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

zum Gesetz vom 21.12.2015, Inkrafttreten am 29.12.2015

Patientenvertretung

Mit dem E-Health-Gesetz werden die Rechte der Patientenvertretung im GBA gestärkt. In Verfahrensfragen ist Einvernehmen mit der Patientenvertretung zu erzielen. (§ 140 f Abs. 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung mit Anpassung der Verfahrensrechte der Patientenvertretung​​​​

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)

zum Gesetz vom 10.12.2015, Inkrafttreten am 01.01.2016

Mindestmengenregelung – Ausnahmetatbestände

Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Gesetz beauftragt den GBA, in seinen Mindestmengenregelungen Ausnahmetatbestände und Übergangsbestimmungen festzulegen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesen hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu vermeiden. (§ 136b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Benennung von Leistungsbereichen für Qualitätsverträge

Kliniken und Krankenkassen können künftig zeitbefristete Qualitätsverträge abschließen, um Anreize zur Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen zu erproben (§ 110a SGB V). Der GBA soll bis zum 31. Dezember 2017 vier Leistungsbereiche bestimmen, die sich für solche Verträge eignen. (§ 136b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 8 SGB V)


Umgesetzt durch:

Qualitätsindikatoren für Zu- und Abschläge in der Krankenhausvergütung

Der GBA hat bis zum 31. Dezember 2017 einen Katalog von Leistungen zu bestimmen, die sich für eine qualitätsabhängige Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen. Hierzu muss er Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren festlegen und für die Vertragspartner ein Verfahren entwickeln, das die Vereinbarung solcher Zu- und Abschläge ermöglicht. In diesem Zusammenhang hat der GBA jährlich Bewertungskriterien für außerordentlich gute und unzureichende Qualität zu veröffentlichen. (§ 136b Abs. 1 Nr. 5 und 9 SGB V)


Umgesetzt durch:

Teilumsetzung durch Beschluss zur Veröffentlichung des Abschlussberichtes des IQTIG zur qualitätsabhängigen Vergütung mit Zu- und Abschlägen

Weitere Informationen zum Stand im Geschäftsbericht 2019(PDF 5,92 MB), S. 154/155

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren

Bis zum 31. Dezember 2016 hat der GBA Qualitätsindikatoren der externen stationären Qualitätssicherung zu benennen, die sich für eine qualitätsorientierte Krankenhausplanung eignen. (§ 136c Abs. 1, 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Aufgabe durch KHVVG 2024 wieder entfallen:

Vorgaben für Sicherstellungszuschläge

Erstmals bis zum 31. Dezember 2016 soll der GBA die Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für Kliniken festlegen. (§ 136c Abs. 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Vorgaben zu Stufen der Notfallversorgung

Der GBA soll bis zum 31. Dezember 2016 für die Notfallstrukturen in Krankenhäusern ein Stufensystem festlegen. (§ 136c Abs. 4 SGB V)


Umgesetzt durch:

Festlegung von Folgen bei Nichteinhaltung von Qualitätsvorgaben

Der GBA soll ein gestuftes System von (Sanktions-) Maßnahmen entwickeln, das greift, wenn Kliniken Qualitätsvorgaben nicht einhalten. (§ 137 Abs. 1 und 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Regelung zu den Kontrollen des MDK ​​​​​​

Der GBA soll die Details zu den Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) regeln, die dieser vornimmt, um die Einhaltung von Qualitätsvorgaben in Krankenhäusern zu überprüfen. (§ 137 Abs. 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

zum Gesetz vom 01.12.2015, Inkrafttreten am 08.12.2015

Häusliche Krankenpflege – Palliativversorgung

Das am 8. Dezember 2015 in Kraft getretene Gesetz beauftragt den GBA, in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die behandlungspflegerischen Maßnahmen und Leistungen der Palliativversorgung näher zu bestimmen. (§ 92 Abs. 7 SGB V)

Umgesetzt durch:

Präventionsgesetz (PrävG)

zum Gesetz vom 17.07.2015, Inkrafttreten am 25.07.2015

Früherkennung

In den Früherkennungsuntersuchungen wird künftig u. a. ein präventionsorientiertes Beratungsgespräch durchgeführt. Wenn es medizinisch angezeigt ist, sollen Ärztinnen und Ärzte Präventionsempfehlungen für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention geben. Der GBA soll binnen Jahresfrist Näheres zur Ausgestaltung in seinen Richtlinien regeln. Auch die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen zur Vermeidung frühkindlicher Karies soll er noch näher ausgestalten. Künftig kann der GBA Erprobungen nach § 137e SGB V auch zu Früherkennungsuntersuchungen durchführen. (§§ 25 und 26 SGB V)


Umgesetzt durch:

Unparteiische Mitglieder

Nach Beendigung ihrer sechsjährigen Amtszeit sind für die unparteiischen Mitglieder des GBA auch Wiederberufungen möglich. Damit wurde die im Jahr 2011 mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz erstmals eingeführte Beschränkung auf nur eine Amtszeit für die Unparteiischen wieder aufgehoben. (§ 91 Abs. 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Anpassungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und zur Klarstellung​​​​

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

zum Gesetz vom 16.07.2015, Inkrafttreten am 23.07.2015

Zahnärztliche Versorgung

Der GBA soll künftig den Leistungsumfang zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen festlegen. (§ 22a SGB V)


Umgesetzt durch:

Zweitmeinungsverfahren

Erstmals bis zum 31. Dezember 2015 soll der GBA in einer Richtlinie die planbaren Eingriffe benennen, bei denen aufgrund ihrer Mengenentwicklung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist und daher ein Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung bestehen soll. (§ 27b SGB V)


Umgesetzt durch:

Heilmittelversorgung

Bis zum 30. Juni 2016 soll der GBA Regelungen für die Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Heilmittelbedarf festlegen. Ziel ist die Vereinfachung und Straffung des Verfahrens. (§ 32 Abs. 1a SGB V)


Umgesetzt durch:

Neue Prüfrechte

Auf Verlangen muss der Bewertungsausschuss künftig im Einvernehmen mit dem GBA Auskunft darüber erteilen, ob es vor der Aufnahme einer neuen Leistung in den EBM zunächst einer Bewertung durch den GBA bedarf, da es sich um eine neue Methode handelt. (§87 Abs. 3e Satz 6 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Abgrenzung einer neuen Leistung zu einer neuen Methode​​​​

Psychotherapeutische Versorgung

Bis zum 30. Juni 2016 soll der GBA Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes treffen und seine Psychotherapie-Richtlinie entsprechend anpassen. (§92 Abs. 6a Satz 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Neue Fristenregelungen und Berichtspflichten

Über die Annahme von Anträgen zur ambulanten oder stationären Methodenbewertung muss der GBA ab sofort spätestens drei Monate nach Antragseingang einen Beschluss fassen. Ein aufgenommenes Methodenbewertungsverfahren muss der GBA künftig in der Regel spätestens nach drei Jahren abschließen. Der GBA muss jährlich dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages über die Einhaltung seiner Fristen bei Verfahren der Methodenbewertung berichten. (§ 135 Abs. 1, § 137c Abs. 1 sowie § 91 Abs. 11 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäfts- und Verfahrensordnung: Verbesserung der Verfahrenseffizienz und Berichtspflicht

Innovationsfonds

Zwischen 2016 und 2019 werden für die Förderung neuer Versorgungsformen und Projekte der Versorgungsforschung jährlich Mittel in Höhe von 300 Millionen Euro bereitgestellt. Ein beim GBA einzurichtender Innovationsausschuss wird die Kriterien in Förderbekanntmachungen festlegen, Interessenbekundungsverfahren durchführen und über die eingegangenen Anträge auf Förderung entscheiden. (§§ 92a, 92b SGB V)


​​​​Umgesetzt durch:

Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015

Neuordnung der Bedarfsplanung

Der GBA soll bis zum 1. Januar 2017 die Bedarfsplanung erneut anpassen. Bei der Festlegung der Verhältniszahlen ist dabei die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen. (§ 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V)


​​​​Umgesetzt durch:

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung​​​​​​

Die bislang geltende Beschränkung der ASV auf „schwere Verlaufsformen“ wird bei onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen gestrichen. Der GBA muss seine ASV-Beschlüsse künftig alle zwei Jahre überprüfen und dem BMG darüber berichten. (§ 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V)


​​​​Umgesetzt durch:

DMP

Bis zum 31. Dezember 2016 soll der GBA weitere für DMP geeignete chronische Krankheiten festlegen und Richtlinien zur Behandlung von Rückenleiden und Depressionen erlassen. (§ 137f Abs. 1 Satz 3 SGB V)


​​​​Umgesetzt durch:

Zur Entwicklung neuer DMP siehe Geschäftsbericht 2018(PDF 4,20 MB), S. 178 ff.

Nutzenbewertung von ärztlichen Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklassen

Der GBA soll künftig zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die maßgeblich auf dem Einsatz eines mit hohen Risiken verbundenen Medizinprodukts (besonders invasiv und der Risikoklasse IIb oder III angehörig bzw. aktiv implantierbar) beruhen und die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen, innerhalb von drei Monaten eine Nutzenbewertung vornehmen.

Ist der Nutzen der Methode unter Anwendung des Medizinprodukts als hinreichend belegt anzusehen, muss der GBA – falls dies erforderlich ist – Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung festlegen. Bietet die Methode zumindest das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative, muss der GBA innerhalb von 6 Monaten Richtlinien zu einer in der Regel dreijährigen Erprobung erlassen. Ist die Methode als schädlich oder unwirksam anzusehen, muss der GBA eine Anwendung zulasten der GKV nach § 137c SGB V ausschließen.

Im Vorfeld des Verfahrens soll der GBA den Krankenhäusern und Herstellern eine Beratung anbieten. (§ 137h SGB V)


​​​​Umgesetzt durch:

2014

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

zum Gesetz vom 21.07.2014, Inkrafttreten des entsprechenden Teils am 25.07.2014

Gründung des IQTIG

Der GBA wird mit der Gründung eines Instituts zur Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen beauftragt. Das neue Qualitätsinstitut soll – in Form einer Stiftung und fachlich unabhängig – dem GBA dauerhaft wissenschaftlich und methodisch fundierte Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen der Qualitätssicherung liefern. Es soll die Aufgaben der früheren „Institution nach § 137a SGB V“ übernehmen.


Umgesetzt durch:

14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)

zum Gesetz vom 27.03.2014, Inkrafttreten am 01.04.2014

Nutzenbewertung von Arzneimitteln

Mit diesem am 1. April 2014 in Kraft getretenen Gesetz wird die nach dem AMNOG vorgesehene Nutzenbewertung von Arzneimittelwirkstoffen zurückgenommen, die vor seinem Inkrafttreten 2011 im Verkehr (Bestandsmarkt) waren.


Umgesetzt durch:

Arzneimittel – Substitutionsausschlussliste

Der GBA soll künftig die sogenannte Substitutionsausschlussliste erstellen. Darin sind die Medikamente festzulegen, die im Rahmen von Rabattverträgen nicht gegen ein anderes wirkstoffgleiches und therapeutisch gleichwertiges Medikament ausgetauscht werden dürfen. (§ 129 Abs. 1a SGB V)


Umgesetzt durch:

2013

Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

zum Gesetz vom 07.08.2013, Inkrafttreten am 13.08.2013

Nutzenbewertung von Arzneimitteln

Mit dem am 13. August 2013 in Kraft getretenen Gesetz wird die Möglichkeit der Klage gegen einen Bestandsmarktaufruf des GBA explizit ausgeschlossen. (§ 35a Abs. 6 Satz 3 SGB V)

Über eine Änderung der Arzneimittelnutzenbewertungsverordnung (§ 6 Abs. 2a AM-NutzenV) können Hersteller künftig zwischen mehreren, zuvor vom GBA vorgegebenen zweckmäßigen Vergleichstherapien wählen, um den Zusatznutzen eines neuen Medikaments zu belegen.


Umgesetzt durch:

Erprobungsregelung

Der GBA kann künftig auch für eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Methodenbewertung unterliegt (z. B. Heilmittel), Erprobungs-Richtlinien beschließen. (§ 139d SGB V)


Umgesetzt durch:

​Beschluss zur Änderung im 2. Kapitel der Verfahrensordnung: Integration der Neuregelung zur Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)

zum Gesetz vom 03.04.2013, Inkrafttreten am 09.04.2013

Krebsfrüherkennung

Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die bereits EU-Leitlinien zur Qualitätssicherung vorliegen, sollen künftig als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme in Deutschland angeboten werden.

Der GBA muss bis zum 30. April 2016 entsprechende organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme entwickeln und dabei auch Festlegungen zu Zielgruppen, Altersgrenzen, der Häufigkeit der Untersuchungen und zum Datenabgleich treffen. (§ 25a Abs. 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Sekundäre Datennutzung (organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme)

Der Forschung wird die Möglichkeit eröffnet, in organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen erhobene Daten in anonymisierter Form für weitergehende Forschungsfragen zu nutzen (sekundäre Datennutzung). Der GBA oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prüfung des berechtigten Interesses des Antragstellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. (§ 25a Absatz 5 Satz 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Verfahrensordnung: Gewährung der sekundären Nutzung von im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme erhobenen Daten

Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Künftig muss jedes Krankenhaus in seinem Qualitätsbericht ausweisen, ob es bei Verträgen mit leitenden Ärztinnen und Ärzten die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen einhält. Anderenfalls müssen Krankenhäuser in ihren Qualitätsberichten darüber informieren, für welche Leistungen solche Zielvereinbarungen getroffen wurden. (§ 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V)


Umgesetzt durch:

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

zum Gesetz vom 20.02.2013, Inkrafttreten am 26.02.2013

Qualitätssicherung der Kliniken

Der GBA erhält die Aufgabe, bis zum 26. Februar 2014 für die externe Qualitätssicherung der Krankenhäuser wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme festzulegen. Zum Stand der Umsetzung solcher Systeme müssen Kliniken künftig in ihren Qualitätsberichten informieren. Der GBA muss seine Vereinbarungen zu den Qualitätsberichten der Krankenhäuser entsprechend anpassen. (§ 137 Abs. 1d SGB V)


Umgesetzt durch:

Die zuvor nach Sektoren getrennten Qualitätsmanagement-Richtlinien wurden am 16. November 2016 von der sektorenübergreifenden Qualitätsmanagement-Richtlinie abgelöst.

Patientenvertretung im GBA

Das Gesetz stärkt auch die Rechte der Patientenvertreter im GBA. Über deren Anträge hat das jeweilige GBA-Gremium auf seiner nächsten Sitzung zu beraten. Im Falle einer Nichtentscheidung muss das weitere Verfahren zu Beratung und Entscheidung dort festgelegt werden. (§ 140f Abs. 2 Satz 6 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Anpassung der Geschäftsordnung an neue gesetzliche Bestimmungen

2012

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

zum Gesetz vom 23.10.2012, Inkrafttreten am 30.10.2012

Häusliche Krankenpflege

Mit dem PNG wird der GBA beauftragt, in seiner Richtlinie über die Häusliche Krankenpflege Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege bei der Dekolonisation von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu regeln. (§ 92 Abs. 7 Satz 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG)

zum Gesetz vom 21.07.2012, Inkrafttreten am 01.08.2012

Arbeitsunfähigkeit

Das Gesetz verbessert unter anderem den sozialversicherungsrechtlichen Schutz von Organ- und Gewebespendern. Der GBA muss seine Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien entsprechend anpassen und darin die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bei Organ- und Gewebespendern regeln. (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. § 44a SGB V)


Umgesetzt durch:

​​​​​Beschluss zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Neufassung und Anpassung zur AU bei arbeitslosen Schwangeren und bei Organ- und Gewebespenden

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)

zum Gesetz vom 21.07.2012, Inkrafttreten am 01.01.2013

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Für voll- und teilstationäre Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen führt das PsychEntgG ab 2013 stufenweise ein leistungsorientiertes pauschaliertes Vergütungssystem ein. Es soll ab 2015 für alle Einrichtungen verpflichtend sein. Der GBA erhält die Aufgabe, bis zum 1. Januar 2017 Maßnahmen zur Qualitätssicherung in diesem Bereich zu entwickeln und Empfehlungen zur Personalausstattung in stationären psychiatrischen Einrichtungen zu geben. Zudem muss er geeignete Qualitätsindikatoren für die sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung finden und dafür sorgen, dass die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden. (§ 137 Abs. 1c SGB V)


Umgesetzt durch:

Die Teilaufgabe „Entwicklung sektorenübergreifender QS-Indikatoren zu Psychiatrie und Psychosomatik“ befindet sich in Arbeit, siehe Fristenbericht 2023, S. 29 Abs. 2.​​​​

2011

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

zum Gesetz vom 22.12.2011, Inkrafttreten am 01.01.2012

Struktur des GBA

Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz sieht für den GBA verschiedene strukturelle Änderungen vor. Die einvernehmliche Benennung der Unparteiischen durch die Trägerorganisationen des GBA unterliegt einer zusätzlichen Prüfung der Unparteilichkeit durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages. § 91 Abs. 2 SGB V bestimmt, dass der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder in dem Jahr, das ihrer Wahl vorausging, nicht an einer Trägerorganisation beteiligt gewesen sein dürfen. Die Amtszeit der Unparteiischen wird von 4 auf 6 Jahre angehoben; eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen.

Betreffen Beschlüsse nur einen oder zwei Leistungssektoren, dürfen davon nicht betroffene Bänke ab dem 1. Februar 2012 nicht mehr mitstimmen; ihre Stimmanteile werden anteilig auf die betroffenen Bänke aufgeteilt. Der Kreis der stellungnahmeberechtigten Verbände und Organisationen wird erheblich erweitert.


Umgesetzt durch:

Erprobungsregelung

Für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer alternativen Behandlungsmethode erkennen lassen, kann der GBA künftig Richtlinien zur Erprobung beschließen. (§ 137e SGB V)


Umgesetzt durch:

Strukturierte Behandlungsprogramme (DMP)

Die Disease-Management-Programme des GBA werden statt wie bisher als Empfehlungen an den Gesetzgeber künftig durch Richtlinien des GBA mit unmittelbarer Verbindlichkeit umgesetzt. (§ 137f SGB V)


Umgesetzt durch:

Bedarfsplanung

Zur schon bestehenden Aufgabe des GBA, eine Bedarfsplanungs-Richtlinie zu erstellen, werden mit dem GKV-VStG verschiedene neue Detailvorgaben gemacht. Sie haben zum Ziel, die Versorgung mit niedergelassenen Vertragsärztinnen und -ärzten in den Regionen zu verbessern. Der GBA wird unter anderem damit beauftragt, bis zum 1. Januar 2013 die Planungsbereiche so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist. (§ 101 Abs. 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die bisher in § 116b SGB V geregelte ambulante Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen sowie die Erbringung hochspezialisierter Leistungen im Krankenhaus wird durch einen neuen Versorgungsbereich – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung – ersetzt. Der GBA muss hierzu die näheren Konkretisierungen festlegen.


Umgesetzt durch:

Bürokratiekostenabschätzung

Ab dem 1. September 2012 ist der GBA verpflichtet, die mit seinen Beschlüssen verbundenen erwartbaren Bürokratiekosten zu ermitteln und in seinen Beschlussbegründungen nachvollziehbar darzustellen. (§ 91 Abs. 10 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäftsordnung und Verfahrensordnung: Bürokratiekostenermittlung

Stimmquorum bei Leistungsausschlüssen

Für normsetzende, außenwirksame Beschlüsse, die zu einem Ausschluss von Leistungen der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung führen und mehr als einen Sektor betreffen, ist im GBA ein Mindestquorum von 9 Stimmen erforderlich. (§ 91 Abs. 7 Satz 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Geschäftsordnung: 9-Stimmen-Quorum bei Leistungsausschlüssen

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

zum Gesetz vom 28.07.2011, Inkrafttreten in weiten Teilen am 04.08.2011

Qualitätssicherung der Krankenhäuser

Mit dieser Gesetzesnovelle wird der GBA beauftragt, bis zum 31. Dezember 2012 Beschlüsse zur Festlegung von Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung zu fassen und Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser zu entwickeln. Außerdem müssen Krankenhäuser künftig in ihren verpflichtenden Qualitätsberichten die jeweiligen Hygieneergebnisse veröffentlichen. (§ 137 Abs. 1a und 1b SGB V)


Umgesetzt durch:

2010

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)

zum Gesetz vom 22.12.2010, Inkrafttreten am 01.01.2011

Arzneimittelversorgung

Mit Inkrafttreten des AMNOG am 1. Januar 2011 wird dem GBA die frühe Nutzenbewertung aller ab diesem Tag in den deutschen Markt gebrachten Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen übertragen. Innerhalb von sechs Monaten nach Markteinführung entscheidet er auf Basis dieser Nutzenbewertung darüber, ob mit einem Wirkstoff ein therapeutischer Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie erzielt werden kann oder nicht. Davon hängt es ab, welchen Erstattungsbetrag der Hersteller in den der Nutzenbewertung folgenden Preisverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband erzielt. Kommt es hier zu keiner Einigung, wird ein Schiedsverfahren eingeleitet. Wird kein Zusatznutzen festgestellt, kann der GBA das Arzneimittel auch in eine bereits bestehende Festbetragsgruppe einordnen.

Die neue, von engen Fristen geprägte Aufgabe, wird im GBA rechtzeitig durch eine Änderung seiner Verfahrensordnung vorbereitet und erweitert die bereits bestehenden Regulierungsinstrumente zur Arzneimittelverordnung um Maßnahmen, die kurz nach der Zulassung eines Arzneimittels einsetzen. Dafür wird die mit dem GKV-WSG eingeführte Möglichkeit, Höchstbeträge festzusetzen, wieder gestrichen.

Mit dem AMNOG entfällt zudem die erst 2007 eingeführte Regelung zur Verordnung sogenannter „besonderer Arzneimittel“ (vgl. GKV-WSG). Zudem kann das Verfahren der Kosten-Nutzen-Bewertung nur noch im Anschluss an eine frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V für Arzneimittel und nach Abschluss eines Schiedsverfahrens angewandt werden. (§ 35b SGB V)

Die Kompetenz des GBA, die Verordnung von Arzneimitteln einzuschränken oder ganz aus der Erstattungsfähigkeit auszuschließen ist zukünftig nur auf Fälle beschränkt, in denen die Unzweckmäßigkeit des Arzneimittels erwiesen ist. (§ 92 Abs. 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

2009

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

zum Gesetz vom 26.08.2009, Inkrafttreten am 01.01.2010

Beratung schwangerer Frauen nach Pränataldiagnostik

Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz enthält Vorgaben zur Beratung schwangerer Frauen, bei denen die Ergebnisse pränataldiagnostischer Untersuchungen auf eine mögliche Schädigung des Kindes hinweisen. Der GBA passt seine Mutterschafts-Richtlinien entsprechend an.


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Mutterschafts-Richtlinien: Umsetzung der Vorgaben aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

Schwangerschaftsabbruch

Das SchKG führt neue Vorgaben ein, die Ärztinnen und Ärzte bei der Feststellung einer medizinischen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch zu beachten haben. Der GBA nimmt diese Vorgaben in seine Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch auf.


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Umsetzung der Vorgaben aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gendiagnostikgesetz (GenDG)

zum Gesetz vom 31.07.2009, Inkrafttreten in weiten Teilen am 01.02.2010

Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern

Das am 1. Februar 2010 in Kraft getretene Gesetz berührt unter anderem das erweiterte Neugeborenen-Screening, bei dem zur Früherkennung angeborener Stoffwechseldefekte bei der Blutuntersuchung die Produkte von Nukleinsäuren analysiert werden. Das Gesetz definiert Anforderungen an die Qualifikation, die der GBA in seine Kinder-Richtlinien aufnimmt.


Umgesetzt durch:

Beschluss zu den Kinderrichtlinien: Anpassung des Erweiterten Neugeborenen-Screenings an das Gendiagnostikgesetz

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)

zum Gesetz vom 17.03.2009, Inkrafttreten am 25.03.2009

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Das am 25. März 2009 in Kraft getretene Gesetz erweitert unter anderem die Definition des Begriffs „häusliche Umgebung“ in § 37b SGB V. Dies ermöglicht den Einsatz der SAPV auch in Einrichtungen und anderen haushaltsähnlichen Wohnformen. Die Ansprüche werden kurz darauf vom Gesetzgeber nochmals konkretisiert. Der GBA muss seine SAPV-Richtlinie entsprechend anpassen.


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Richtlinie Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung: Anpassung an Gesetzesänderungen

2008

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

zum Gesetz vom 15.12.2008, Inkrafttreten in weiten Teilen am 01.01.2009

Arzneimittel – Enterale Ernährung

Während der GBA vor dem GKV-OrgWG festzulegen hatte, ob und in welchen Fällen etwa die Sondennahrung oder Eiweißhydrolysate ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden sollte, hat sich der gesetzliche Auftrag nach einem Urteil des Bundessozialgerichts geändert. Versicherte haben nun einen weitergehenden Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung. Der GBA soll nun festlegen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können. (§ 31 Abs. 5 SGB V)


Umgesetzt durch:

Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zu einer neuen Anlage XIII der Arzneimittel-Richtlinie: Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 SGB V

Weitere Informationen zum Stand im​​​​​​ Geschäftsbericht 2018(PDF 4,20 MB), S. 49

Bedarfsplanung

Der Gesetzgeber legt eine Mindestquote für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten fest, die der GBA künftig in seiner Bedarfsplanungs-Richtlinie berücksichtigen soll.


Umgesetzt durch:

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

zum Gesetz vom 28.05.2008, Inkrafttreten am 01.07.2008

Heilkundeübertragung

Mit dem GKV-WSG wird für Krankenkassen die Möglichkeit geschaffen, mit Vertragspartnern Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgung durchzuführen. Der GBA erhält den Auftrag, in einer Richtlinie zu definieren, welche ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen solcher Modellvorhaben auf Kranken- und Altenpflegekräfte übertragen werden können und unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann. (§ 63 SGB V)


Umgesetzt durch:

2007

Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften

zum Gesetz vom 14.06.2007, Inkrafttreten am 30.06.2007

Arzneimittel – Medizinprodukte

Das Gesetz weist dem GBA mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Aufgabe zu, festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen, die als Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähig sind. (§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

zum Gesetz vom 26.03.2007, Inkrafttreten in weiten Teilen am 01.04.2007

Struktur des GBA

Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz führt zu weitreichenden strukturellen Änderungen im GBA. So werden die sektoral zuvor getrennten Beschlussgremien von einem einzigen, sektorenübergreifend besetzten Beschlussorgan, dem Plenum, ersetzt (§ 91 Abs. 2 SGB V). An die Stelle ehrenamtlicher unparteiischer Mitglieder treten drei hauptamtliche Unparteiische, die auch den Vorsitz in den Unterausschüssen des GBA übernehmen.


Umgesetzt durch:

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Durch das GKV-WSG werden viele bestehende gesetzliche Regelungen des SGB V zusammengeführt, um die Anforderungen an die Qualitätssicherung in allen Sektoren so einheitlich wie möglich zu gestalten. Der GBA wird beauftragt, in einer entsprechenden Richtlinie eine sektorenübergreifende Qualitätssicherung einzuführen (§ 92 Abs. 1 Nr. 13 i. V. mit § 137 SGB V). Weiterhin wird ihm mit dem GKV-WSG die Aufgabe übertragen, über ein Vergabeverfahren eine fachlich unabhängige Institution zu finden, die in seinem Auftrag Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die sektorenübergreifende Qualitätssicherung entwickelt.


Umgesetzt durch:

Arzneimittel – Kosten-Nutzen-Bewertung

Mit dem GKV-WSG erhält der GBA die Möglichkeit, in bestimmten Fällen beim IQWiG eine Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln zu beauftragen. Auf dieser Grundlage soll es dem GKV-Spitzenverband künftig möglich sein, einen Höchstbetrag für Arzneimittel festzusetzen, die nicht in eine Festbetragsgruppe einzubeziehen sind. (§ 35b SGB V)


Umgesetzt durch:

Schutzimpfungen

Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts empfohlen werden, sind durch das GKV-WSG seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und keine freiwilligen Satzungsleistungen mehr. Der GBA soll die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, der Art und dem Umfang der GKV-getragenen Impfleistungen festlegen und diese mit jeder neuen STIKO-Empfehlung aktualisieren. (§ 20d SGB V)


Umgesetzt durch:

Arzneimittel – Verordnungsfähigkeit im Rahmen klinischer Studien

Mit dem GKV-WSG eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, Arzneimittel im Rahmen klinischer Studien in Ausnahmefällen auch zulassungsüberschreitend zulasten der GKV einzusetzen. Der GBA erhält die Aufgabe, die Entscheidung hierüber im Rahmen eines Antragsverfahrens zu treffen und Näheres hierzu in seiner Arzneimittel-Richtlinie zu regeln.

Zudem macht der Gesetzgeber bei der Verordnung sogenannter „besonderer Arzneimittel“, zum Beispiel gentechnisch entwickelter und biotechnologisch hergestellter Arzneimittel mit hohen Jahrestherapiekosten, ein Zweitmeinungsverfahren zur Pflicht. Der GBA wird damit beauftragt, ein entsprechendes Verfahren zu entwickeln. Darin soll er festsetzen, bei welchen Wirkstoffen dieses angewendet werden soll und welche Qualifikation die hinzugezogenen Fachärztinnen und -ärzte haben müssen.


Umgesetzt durch:

Arzneimittel – OTC-Liste

Mit der 2004 durch das GMG eingeführten OTC-Liste definiert der GBA, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb in begründeten Ausnahmefällen zulasten der GKV verordnet werden können. Das GKV-WSG räumt pharmazeutischen Unternehmen mit Wirkung zum 1. April 2007 in diesem Bereich ein Antragsrecht ein. Die Anträge werden vom GBA künftig im Zuge eines Verwaltungsverfahrens bearbeitet.


Umgesetzt durch:

Ambulante Behandlung im Krankenhaus

Mit dem GKV-WSG wird eine Anpassung der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus erforderlich, da die Zulassung eines Krankenhauses hierzu nun nicht mehr über Verträge zwischen Krankenkassen und Kliniken, sondern über die Landeskrankenhausplanung geregelt wird. Die Krankenhäuser werden nun nach Antragstellung und Prüfung durch das zuständige Landesministerium zur Versorgung nach § 116b SGB V bestimmt.


Umgesetzt durch:

Häusliche Krankenpflege

Der GBA wird mit dem GKV-WSG damit beauftragt, weitere zusätzliche Details zur Häuslichen Krankenpflege (HKP) festzulegen. Neben genaueren Regelungen zu krankheitsbedingten Pflegemaßnahmen gibt er künftig vor, unter welchen Umständen HKP auch durch Krankenhausärzte verordnet werden darf und wann Leistungen der HKP auch außerhalb des Haushalts oder der Familie des Versicherten erbracht werden können. (§ 37 Abs. 6 SGB V)


Umgesetzt durch:

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Seit dem 1. April 2007 haben GKV-Versicherte, die an einer unheilbaren Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung leiden, Anspruch auf Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) am Lebensende. Der GBA erhält den Auftrag, in Richtlinien die Verordnungsvoraussetzungen und Inhalte dieser Leistungen festzulegen. (§ 37b Abs. 3 SGB V)


Umgesetzt durch:

Zuzahlungen für Chroniker

Durch das GKV-WSG wird eine Absenkung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei chronisch Kranken von zwei auf ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens an den Besuch regelmäßiger Früherkennungsuntersuchungen und ein therapiegerechtes Verhalten gebunden. Der GBA muss seine Chroniker-Richtlinie bis zum 31. Juli 2007 entsprechend anpassen. (§ 62 SGB V)


Umgesetzt durch:

Reha-Leistungen

Die Notwendigkeit von Reha-Leistungen wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach der Gesetzesänderung durch das GKV-WSG nur noch in Stichproben überprüft. Der GBA soll dies in seiner Rehabilitations-Richtlinie entsprechend berücksichtigen.


Umgesetzt durch:

Beschluss zur Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie: MDK-Kontrollen als Stichprobenprüfungen

2006

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

zum Gesetz vom 22.12.2006, Inkrafttreten am 01.01.2007

Bedarfsplanung

Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz enthält zahlreiche Erleichterungen für die vertrags(zahn)ärztliche Leistungserbringung. Unter anderem werden für die vertragszahnärztliche Versorgung wesentliche bisherige Regelungen zur Feststellung von Überversorgung in Planungsbereichen außer Kraft gesetzt. Der GBA erhält die Aufgabe, allgemeine Voraussetzungen zu beschließen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in rechnerisch nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können.


Umgesetzt durch:

2003

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)

zum Gesetz vom 14.11.2003, Inkrafttreten in weiten Teilen am 01.01.2004

Struktur des GBA

Der GBA wird zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber gegründet. Als gemeinsames Gremium der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der damaligen sieben Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen übernimmt er alle Aufgaben, die bis Ende 2003 vier parallel arbeitende Ausschüsse wahrgenommen hatten, die jeweils paritätisch mit Leistungserbringern und Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen besetzt waren. Im GBA werden erstmals Patientenvertreterinnen und -vertreter nach § 140f SGB V mitberatend tätig. Die Beschlüsse des GBA werden weiterhin in sektoral nach Aufgaben und Besetzung getrennten Ausschüssen getroffen.

Der GBA erhält zudem gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Rechtsfähigkeit. Er gibt sich daraufhin eine eigene Geschäfts- und Verfahrensordnung. Im Auftrag des Gesetzgebers gründet er gemäß § 139a SGB V das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Für das IQWiG wird vom GBA eine Stiftung errichtet. Als unabhängige wissenschaftliche Institution unterstützt es den GBA bei der Bewertung des Nutzens medizinischer Leistungen.


Umgesetzt durch:

Leistungseinschränkungen

Mit dem GMG werden verschiedene Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen: unter anderem alle rezeptfreien Arzneimittel (die sogenannten OTC-Arzneimittel) sowie Brillen (mit Ausnahme bei Minderjährigen und schwer Sehbehinderten), medizinisch nicht notwendige Sterilisationen und die künstliche Befruchtung. Der GBA soll in seinen Richtlinien künftig medizinisch indizierte Ausnahmeregelungen definieren, bei denen weiterhin eine Erstattung durch die GKV möglich sein soll.

Mit dem GMG schließt der Gesetzgeber zudem sogenannte „Lifestyle-Präparate“ (z. B. Arzneimittel zur Steigerung der sexuellen Potenz, Raucherentwöhnung) gänzlich von der Versorgung durch die GKV aus. Der GBA erhält die Aufgabe, die Übersicht über die Ausschlüsse regelmäßig zu aktualisieren. (§ 34 Abs. 1 SGB V)


Umgesetzt durch:

Ambulante Versorgung im Krankenhaus

Das GMG ermöglicht eine Teilöffnung der Krankenhäuser für die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen bei seltenen Erkrankungen und Krankheiten mit besonderen Verläufen. Der GBA erhält die Aufgabe, künftig festzulegen, welche Krankheiten und Leistungen hierfür in Frage kommen und welche Voraussetzungen ein Krankenhaus erfüllen muss, um sie bei GKV-Versicherten ambulant erbringen zu können. (§ 116b SGB V)


Umgesetzt durch:

Zuzahlungen für Chroniker

Durch das GMG wird für chronisch Kranke eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen eingeführt. In einer Richtlinie muss der GBA die Kriterien definieren, wann eine chronische Krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt, für die die Belastungsgrenze gelten soll. (§ 62 SGB V)


Umgesetzt durch:

Krankentransporte

Mit dem GMG werden Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung zulasten der GKV nur noch auf medizinisch notwendige Ausnahmefälle begrenzt. Der GBA soll in einer Richtlinie diese Ausnahmefälle definieren. (§ 60 Abs. 1 Satz 3 SG V)


Umgesetzt durch:

Zahnärztliche Versorgung

Mit dem GMG wird beim Zahnersatz ab dem 1. Januar 2005 ein befundbezogener Festzuschuss eingeführt. Der GBA erhält die neue Aufgabe, Befunde festzulegen, bei denen diese Regelung greift. (§§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 28 Abs. 2 SGB V)


Umgesetzt durch:

Fortbildungsnachweis Ärzte

Mit dem GMG wird für Fachärztinnen und -ärzte ab dem 1. Januar 2004 die Pflicht eingeführt, sich regelmäßig fortzubilden und alle fünf Jahre einen Nachweis über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in einem festgelegten Umfang zu erbringen. Der GBA erhält die Aufgabe, die Details zur Nachweispflicht der im Krankenhaus tätigen Fachärzte und Psychotherapeuten festzulegen. (§ 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB V)


Umgesetzt durch: