Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser

Mit Sicherstellungszuschlägen werden Krankenhäuser finanziell unterstützt, die für die regionale Basisversorgung der Bevölkerung notwendig sind, die aber – aufgrund der geringen Fallzahlen – die relevanten Fachabteilungen nicht kostendeckend finanzieren können. Die Sicherstellungszuschläge werden pro Behandlungsfall über das übliche Entgeltsystem (Fallpauschalen und Zusatzentgelte) hinaus gezahlt. Sie sollen helfen, das strukturell bedingte Defizit des Krankenhauses auszugleichen.

In den Regelungen zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen hat der G-BA

  • die Voraussetzungen für die Zuschlagsfähigkeit eines Krankenhauses,
  • die Auswirkungen unzureichender Qualität sowie
  • die Überprüfung der Zuschlagsfähigkeit durch die zuständigen Landesbehörden festgelegt.

Voraussetzungen für Zuschläge

Notwendige Vorhaltungen, die basisversorgungsrelevant sind und für die Sicherstellungszuschläge vereinbart werden können, sind folgende Fachabteilungen:

  • Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet ist, und/oder
  • Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe und/oder
  • Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin

Zudem müssen vom Krankenhaus die Anforderungen der untersten Stufe des Notfallstufensystems erfüllt werden.

Wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt und wann ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vorliegt, hat der G-BA wie folgt konkretisiert:

  • Eine flächendeckende Versorgung sieht der G-BA in Gefahr, wenn durch die Schließung des Krankenhauses zusätzlich mindestens 5000 Einwohner mehr als 30 Minuten mit dem Pkw fahren müssen, um zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen. Die Erreichbarkeitsschwelle für die Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe wurde abweichend auf 40 Pkw-Fahrzeitminuten festgelegt, um eine für den ländlichen Raum realistische Untergrenze zu definieren, die gleichzeitig einen unter medizinischen Gesichtspunkten vertretbaren Schwellenwert darstellt. Für die Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin ist abweichend geregelt, dass die flächendeckende Versorgung als gefährdet gilt, wenn durch die Schließung für zusätzlich 800 Menschen unter 18 Jahren mehr als 40-minütige Pkw-Fahrtzeiten anfallen, um bis zur nächstgelegenen geeigneten Klinik zu gelangen. Eine Ausnahmereglung ist für besonders dünn besiedelte Regionen – bei unter 50 Einwohnern je Quadratkilometer – vorgesehen. Hier kann das Betroffenheitsmaß auf bis zu 500 Einwohner abgesenkt werden.
  • Ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf liegt dann vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegt. Ein geringer Versorgungsbedarf gilt für alle bestehenden Krankenhäusern auf Inseln als gegeben. Für die Fachabteilungen für Kinder- und Jugendliche hat der G-BA abweichend geregelt, dass ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf in einer Region vorliegt, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte von unter 18-Jährigen unter 22 Menschen je Quadratkilometer im Einzugsbereich des Krankenhauses sinkt.

Auswirkungen unzureichender Qualität

Die Sicherstellungszuschläge hat der Gesetzgeber zudem an sogenannte planungsrelevante Qualitätsindikatoren gekoppelt. Anhand von elf Indikatoren aus den Fachgebieten Geburtshilfe, gynäkologische Operationen und Mammachirurgie wird die Behandlungsqualität für alle Patientinnen und Patienten eines Standortes elektronisch dokumentiert und ausgewertet. Werden die Qualitätsanforderungen von einem Krankenhaus, das Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag hat, nicht erreicht, erlässt die zuständige Landesbehörde für dieses Haus Maßnahmen zur Qualitätssteigerung.

Aufgabe der Bundesländer

Ob die vorgegebenen Kriterien von einem Krankenhaus erfüllt werden und ob dieses damit berechtigt ist, bei einem finanziellen Defizit Sicherstellungszuschläge zu erhalten, wird von den zuständigen Landesbehörden überprüft. Die Bundesländer können zudem zusätzlich ergänzende oder abweichende Vorgaben erlassen, insbesondere um den regionalen Besonderheiten bei der Krankenhausversorgung Rechnung zu tragen.

Exkurs: Pauschale Zuschläge für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum

Von den Sicherstellungszuschlägen pro Behandlungsfall sind die pauschalen Zuschläge für bedarfsnotwendige Krankhäuser im ländlichen Raum zu unterscheiden: Dieser pauschale Zuschlag in Höhe von mindestens 400 000 Euro jährlich wird unabhängig von einem Defizit des Krankenhauses ausgezahlt (§ 5 Abs. 2a KHEntgG).

Die Liste der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird von den Vertragsparteien jährlich veröffentlicht:

Ein Krankenhaus, das auf diese Liste aufgenommen wurde, gilt als ein „bedarfsnotwendiges Krankenhaus im ländlichen Raum“ und hat Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von mindestens 400 000 Euro jährlich.

Seit 2020 erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine pauschale Förderung von 400.000 Euro pro Krankenhaus für das Folgejahr. Seit 2021 ist die Förderung gestaffelt: Krankenhausstandorte mit mehr als zwei bedarfsnotwendigen Fachabteilungen erhalten zu den 400.000 Euro Pauschalzuschlag für jede weitere Fachabteilung zusätzlich 200.000 Euro; maximal sind 800.00 Euro möglich. Zur Identifizierung dieser Krankenhäuser vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene (die Deutsche Krankenhausgesellschaft – DKG und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen – GKV-Spitzenverband) jährlich bis zum 30. Juni eine Liste der Krankenhäuser, welche die vom G-BA festgelegten Kriterien zur Vereinbarung von zusätzlichen Zuschlägen erfüllen. Um die zusätzliche Förderung zu erhalten, müssen die Krankenhäuser, anders als beim Sicherstellungszuschlag, kein Defizit nachweisen.