Krankengeldanspruch für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung
Seit 1. November 2022 haben Begleitpersonen, die einen Menschen mit Behinderung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt unterstützen, Anspruch auf Krankengeld.
Welche Begleitpersonen bei einem Verdienstausfall Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten können, ist bereits gesetzlich geregelt: Das kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger sein, wie zum Beispiel Eltern, Geschwister und Lebenspartner, oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.
Der G-BA regelt im Auftrag des Gesetzgebers, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind. Nähere Details zur Erstfassung der Richtlinie sind in den Tragenden Gründen zu finden.
Wann ist eine Begleitung medizinisch begründet?
Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen. In seiner Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:
- Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
- Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit der Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
- Begleitung, um die Begleitperson während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zu deren Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.
Die in den jeweiligen Fallgruppen aufgeführten (oder auch insofern vergleichbaren) Schädigungen und Beeinträchtigungen begründen jeweils für sich alleine als auch in ihrer Kombination die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson.
Generell gilt: Ein Krankengeldanspruch besteht laut Gesetzgeber nur für Begleitpersonen von stationär behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX.
Wie kann gegenüber dem Krankenhaus der Bedarf einer Begleitung bescheinigt werden?
Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung von Praxen im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt werden. Ein solcher Bedarf wird dann auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt:
- aufgrund von mindestens einem medizinischen Kriterium der oben genannten Fallgruppen oder
- einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung.
Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.
Konnte im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung keine Bescheinigung ausgestellt werden (z.B. bei stationär zu behandelnden Notfällen), entscheidet das Krankenhaus bei Aufnahme über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson.
Wer stellt die Bescheinigung für den Krankengeldantrag der Begleitperson aus?
Die Begleitperson muss bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen. Hierfür erhält sie vom behandelnden Krankenhaus am Entlasstag eine Bescheinigung, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war. Dies kann bei Bedarf auch als vorläufige Bescheinigung zu Beginn oder während der Krankenhausbehandlung geschehen.
Bei Bedarf kann sich die Begleitperson vom Krankenhaus zudem für den Arbeitgeber eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.