Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern
Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu definieren. Für jede Stufe der stationären Notfallversorgung hat der G-BA Mindestanforderungen festzulegen, insbesondere zu
- der Art und der Anzahl von Fachabteilungen,
- der Anzahl und der Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie
- dem zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen.
Die im Mai 2018 in Kraft getretenen Regelungen des G-BA zum gestuften System von Notfallstrukturen an Krankenhäusern dienen als Grundlage für die Vereinbarung von gestaffelten Zuschlägen für die Krankenhäuser, die die Mindestanforderungen einer der drei Stufen oder eines der speziellen Notfallversorgungsangebote zum Beispiel für Schlaganfallversorgung erfüllen.
Die Höhe der Zuschläge wird nicht vom G-BA festgelegt, sondern von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbart. Vertragspartner sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung.
Die Einhaltung der vom G-BA festgelegten Regelungen in der stationären Notfallversorgung werden auf Basis der Richtlinie zu Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) in Krankenhäusern geprüft.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Notfallstrukturen in Krankenhäusern
Worauf bezieht sich die Regelungskompetenz des G-BA bei der „stationären Notfallversorgung“?
Bei der stationären Notfallversorgung geht es um die nicht geplante, medizinisch dringend angezeigte Krankenhausbehandlung einer Patientin oder eines Patienten. Eine stationäre Notfallversorgung kann beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer schweren akuten Erkrankung erforderlich sein. Davon abzugrenzen ist die ambulante Versorgung von Notfallpatienten in Portalpraxen / Notfallambulanzen niedergelassener Ärzte an Krankenhäusern.
Der G-BA hat am 19. April 2018 seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend die Anforderungen an die Strukturen der stationären Notfallversorgung beschlossen. Die Erstfassung der „Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ (§ 136c Absatz 4 SGB V) ist am 19. Mai 2018 in Kraft getreten.
Kann das Notfallstufensystem dazu führen, dass Krankenhäuser geschlossen werden müssen?
Die Verantwortung für ein angemessenes Angebot mit Krankenhäusern liegt über die Krankenhausplanung in erster Linie bei den Bundesländern. Wenn ein Krankenhaus weder die Anforderungen an eine Notfallstufe noch eines der speziellen Module erfüllt, bedeutet das, dass es im entgeltrechtlichen Sinne nicht an der Notfallversorgung teilnimmt. Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Krankenhaus schließen muss. Auch die allgemeine Hilfeleistungspflicht dieser Häuser bleibt unberührt.
Das Notfallstufensystem führt vielmehr dazu, dass diejenigen Krankenhäuser, die die Anforderungen der Regelung erfüllen und sich unter Einhaltung der Mindeststandards an der stationären Notfallversorgung beteiligen, durch Vergütungszuschläge finanziell zusätzlich unterstützt werden.
Welche Stufen der stationären Notfallversorgung sehen die Regelungen des G-BA vor?
Der G-BA unterscheidet drei Stufen der Notfallstrukturen an Krankenhäusern. Je nach Art und Umfang der strukturellen, personellen und medizinischen-technischen Vorhaltungen geht es um Strukturen für eine
- Basisnotfallversorgung (Stufe 1),
- erweiterte Notfallversorgung (Stufe 2) oder
- umfassende Notfallversorgung (Stufe 3).
Welche speziellen Notfallversorgungsangebote (Module) sehen die Regelungen vor?
Die Regelungen des G-BA berücksichtigen auch spezielle Notfallversorgungangebote wie
- die Schwerverletztenversorgung in Traumazentren,
- die Kindernotfallversorgung,
- die Versorgung von Schlaganfällen sowie
- die Versorgung von Durchblutungsstörungen am Herzen.
Letztere müssen dann beispielsweise über entsprechende Spezialabteilungen – Stroke Units oder Chest Pain Units – verfügen und werden entgeltrechtlich mindestens Krankenhäusern der Basisnotfallversorgung gleichgestellt, sofern sie nicht ohnehin die Voraussetzungen einer höheren Versorgungsstufe erfüllen.
In Sonderfällen – zum Beispiel aufgrund regionaler Besonderheiten – können die Bundesländer in ihrem Krankenhausplan Krankenhäuser oder Einrichtungen zudem als Spezialversorger ausweisen (§ 26 Notfallstufenregelungen). Diese gelten dann als besondere Einrichtungen und nehmen budgetneutral an der strukturierten Notfallversorgung teil. Das heißt, es werden keine Abschläge erhoben. Es werden aber auch keine Zuschläge gezahlt, da die Vorhaltekosten für die Notfallversorgung für diese Krankenhäuser oder Einrichtungen bereits über andere Finanzierungsregelungen vergütet werden.
Welchen Vorteil haben Krankenhäuser, die die strukturellen Anforderungen an eine der drei Notfallstufen erfüllen?
Die Regelungen des G-BA dienen als Grundlage für die Vereinbarung von gestaffelten Zuschlägen für die Krankenhäuser, die die Mindestanforderungen einer der drei Stufen oder eines der speziellen Notfallversorgungsmodule erfüllen. Die Höhe der Zuschläge wird nicht vom G-BA festgelegt, sondern von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbart. Vertragspartner sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung.
Was bedeutet das Notfallstufensystem für Krankenhäuser, die die Anforderungen an die vorzuhaltenden Strukturen nicht erfüllen?
Die Krankenhäuser, die die Mindestanforderungen an eine der drei Stufen oder eines der speziellen Notfallversorgungsmodule nicht erfüllen und sich damit nicht an der stationären Notfallversorgung beteiligen, erhalten auch keine Zuschläge. Die Vorhaltekosten für Notfallstrukturen, die finanziell unterstützt werden sollen, fallen hier nicht an.
Für Krankenhäuser, die sich nicht an der stationären Notfallversorgung beteiligen, sieht der Gesetzgeber Abschläge vor. Die Höhe der Abschläge wird nicht vom G-BA festgelegt, sondern von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbart. Vertragspartner sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung.
Müssen Krankenhäuser, die die strukturellen Anforderungen nicht erfüllen, Notfallpatienten abweisen?
Nein, denn unabhängig vom Notfallstufensystem gilt die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung im Notfall. Krankenhäuser erhalten die Behandlungskosten erstattet.
Welche Verbindung gibt es zwischen den Notfallstufen und den Sicherstellungszuschlägen für Krankenhäuser?
Mit Blick auf eine möglichst flächendeckende stationäre Notfallversorgung hat der G-BA vorgesehen, dass Krankenhäuser, die für eine flächendeckende Basisversorgung unverzichtbar sind und deshalb Sicherstellungszuschläge erhalten, dafür auch die Anforderungen der Basisnotfallversorgung erfüllen müssen.
Notwendige Vorhaltungen, die basisversorgungsrelevant sind und für die Sicherstellungszuschläge vereinbart werden können:
- Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, und ab dem 19. Mai 2023 die Stufe der Basisnotfallversorgung erfüllen, und/oder
- Fachabteilung Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe und/oder
- Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin und das Modul Basisnotfallversorgung Kinder (§ 25 Absatz 2 der Notfallstrukturen-Regelungen).
Nähere Informationen: Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser
Welche Rolle spielen die Notfallstufen für die pauschale Förderung von bedarfsnotwendigen Krankenhäusern?
Damit bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine pauschale Förderung erhalten können, müssen sie ab 19. Mai 2023 auch die Anforderungen an die Basisnotfallversorgung erfüllen. Dann ist die seit 19. Mai 2018 geltende Übergangsregelung ausgelaufen.
Nähere Informationen zur pauschalen Förderung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in Abgrenzung zu den Sicherstellungszuschlägen für bestimmte Leistungen: Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser
Welche Möglichkeiten haben die Länder, von den Notfallstufenregelungen des G-BA abzuweichen?
Die Regelungen des G-BA zu den Notfallstrukturen ermöglicht den Krankenhausplanungsbehörden der Länder durch eine Öffnungsklausel, in Sonderfällen – zum Beispiel aufgrund regionaler Besonderheiten – Krankenhäuser oder Einrichtungen als Spezialversorger auszuweisen (§ 26 Notfallstufenregelungen). Diese gelten dann als besondere Einrichtungen und nehmen budgetneutral an der strukturierten Notfallversorgung teil. Das heißt, es werden keine Abschläge erhoben. Es werden aber auch keine Zuschläge gezahlt, da die Vorhaltekosten für die Notfallversorgung für diese Krankenhäuser oder Einrichtungen bereits über andere Finanzierungsregelungen vergütet werden.
Gab es vor den Notfallstufenregelungen des G-BA auch schon Notfallzu- oder Abschläge?
Mit den Regelungen des G-BA gibt es seit 2018 erstmals eine Grundlage für eine differenzierte und aufwandsgerechte Vereinbarung von Notfallzu- und -abschlägen. Krankenhäuser mit einem hohen Umfang an vorgehaltenen Notfallstrukturen erhalten entsprechend eine höhere finanzielle Unterstützung (Zuschlag) als Krankenhäuser mit einem geringeren Umfang an Vorhaltungen.
Dem unterschiedlichen Umfang der Einbindung der Krankenhäuser in die Notfallversorgung konnte vorher nur durch einen gesetzlichen Abschlag in Höhe von 50 Euro je vollstationären Fall Rechnung getragen werden, der bei Krankenhäusern, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen, abgezogen werden konnte. Zwar hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene diesen 50-Euro-Abschlag durch die Vereinbarung von abweichenden Zu- oder Abschlägen ablösen können – hiervon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.
Gibt es Übergangsbestimmungen für Krankenhäuser, die die strukturellen Anforderungen noch nicht komplett erfüllen, aber Zuschläge erhalten wollen?
Der G-BA hatte mit Erstfassung seiner Regelungen, die am 18. Mai 2018 in Kraft traten, zeitlich befristete Übergangsbestimmungen für Anforderungen an eine Zentrale Notfallaufnahme und an die Qualifikation des Fachpersonals in der Zentralen Notaufnahme festgelegt (§ 30 Abs. 1).
Wer legt die Höhe der Zu- und Abschläge fest?
Die Höhe der Zu- und Abschläge sowie deren nähere Ausgestaltung wird – unter Einbeziehung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) – von den Vertragspartnern auf Bundesebene festgelegt. Vertragspartner sind die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung.