Fristenberichte
Der Gesetzgeber sieht für die Dauer von Beratungen im G-BA teilweise Fristen vor, beispielsweise:
- für die Nutzenbewertung neuer Arzneimittel sechs Monate,
- für die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante Versorgung zwei Jahre und für die stationäre Versorgung drei Jahre und
- für die aus einem Verfahren zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse resultierenden Erprobungsstudien zwei Jahre sowie
- für die Festlegung von Mindestmengen zwei Jahre.
Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen sogenannten Fristenbericht vor. Hier wird jeweils dargestellt, wie viele Verfahren der G-BA im vorhergehenden Kalenderjahr (Berichtsjahr) rechtzeitig beendet hat, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Ebenso listet der Bericht auf, welche Schritte der G-BA unternommen hat, um eine Fristverletzung zu verhindern.
Weiterhin werden diejenigen Verfahren aufgeführt, die im Vorjahresbericht aufgrund einer überschrittenen gesetzlichen Frist oder einer mehr als drei Jahre andauernden Beratung („Dreijahresfrist“) gelistet wurden, jedoch zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnten. Im Sinne einer umfassenden Transparenz zum Beratungsgeschehen umfasst der Bericht auch Statistiken zu allen Beratungsverfahren und Beschlüssen des G-BA sowie Hinweise auf besondere im Berichtsjahr abgeschlossene Verfahren.