Fristenberichte
Der Gesetzgeber sieht für die Dauer von Beratungen im G-BA teilweise Fristen vor, beispielsweise:
- für die Nutzenbewertung neuer Arzneimittel sechs Monate,
- für die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante Versorgung 2 Jahre und für die stationäre Versorgung 3 Jahre und
- für die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Hochrisiko-Medizinprodukten 6 Monate.
Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen sogenannten Fristenbericht vor. Hier wird jeweils dargestellt, wie viele Verfahren der G-BA im vorhergehenden Kalenderjahr (Berichtsjahr) rechtzeitig beendet hat, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Ebenso listet der Bericht auf, welche Schritte der G-BA unternommen hat, um eine Fristverletzung zu verhindern.