Im Jahr 2004 wurde der neue Versorgungsansatz der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (a.F.) eingeführt. Er ermöglichte den Kliniken, Patientinnen und Patienten mit komplexen Krankheitsbildern bestimmte ambulante Leistungen anzubieten. Der ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene gesetzliche Geltungsbereich wurde im Jahr 2012 auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ausgedehnt. Die Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden seitdem nach und nach von Angeboten der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) abgelöst.
Regelungen des G-BA zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus
In seiner Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus hat der G-BA festgelegt, welche seltenen Erkrankungen, Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen und hochspezialisierten Leistungen von Krankenhäusern ambulant erbracht werden können. Zudem regelte der G-BA den genauen Umfang des Behandlungsauftrags, die strukturellen Anforderungen an das Krankenhaus und die Notwendigkeit einer Überweisung für Patientinnen und Patienten.
Bis Ende 2011 wurden vom G-BA die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus für folgende Erkrankungen geschaffen:
- Anfallsleiden
- angeborene Skelettsystemfehlbildungen
- biliäre Zirrhose
- CT/MRT-gestützte Schmerzbehandlung
- Hämophilie
- Herzerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
- HIV/AIDS
- Kurzdarmsyndrom
- Marfan-Syndrom
- Morbus Wilson
- Mukoviszidose
- Multiple Sklerose
- neuromuskuläre Erkrankungen
- onkologische Erkrankungen
- primär sklerosierende Cholangitis
- pulmonale Hypertonie
- Rheuma
- schwere Herzinsuffizienz
- schwerwiegende angeborene immunologische Erkrankungen
- Tuberkulose
Zudem hat der G-BA die Kriterien für ambulante Behandlungen im Krankenhaus vor und nach einer Lebertransplantation festgelegt.
Übergang zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung
Seit dem 1. Januar 2012 können Neuanträge von Krankenhäusern für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus nicht mehr beschieden werden. Für Bescheide, die von den zuständigen Landesbehörden vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurden, gilt die bisherige ABK-RL zunächst weiter. Die erteilten Bescheide werden unwirksam, sobald das Krankenhaus für die Behandlung der entsprechenden Krankheit zur Teilnahme an der ASV berechtigt ist. Sie enden – ohne eine explizite Aufhebung der Landesbehörden – spätestens drei Jahre, nachdem der G-BA für die jeweilige Erkrankung oder hochspezialisierte Leistung das Nähere zur spezialfachärztlichen Versorgung in seiner Richtlinie geregelt hat.