Komplexversorgung: Koordinierte Versorgung für schwer psychisch Erkrankte
Insbesondere für schwer psychisch erkrankte Erwachsene mit einem komplexen ärztlichen wie therapeutischen Behandlungsbedarf gibt es seit 1. Oktober 2022 ein neues Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist es, alle für die Versorgung im Einzelfall benötigten Gesundheitsberufe zu vernetzen, um Betroffenen schnell und bedarfsgerecht zu helfen. Das schließt auch Hilfen ein, wenn Patientinnen und Patienten zwischen stationärer und ambulanter Versorgung wechseln müssen. Den Bezugs- und Koordinationspersonen für die jeweiligen Patientinnen und Patienten kommt dabei eine besondere Aufgabe im Netzverbund zu.
Der G-BA regelt die Details für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung in einer eigenen Richtlinie (KSV-Psych-Richtlinie).
Berufsgruppenübergreifende Netzverbünde
Für die Gründung eines Netzverbundes schließen mindestens zehn Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Netzverbundvertrag. Vertreten sein können die Fachdisziplinen Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Neurologie.
Zudem muss ein Netzverbund über Kooperationsverträge die Zusammenarbeit mit mindestens einer stationären Einrichtung sowie mit mindestens einer Person aus den folgenden Gesundheitsberufen nachweisen: Ergotherapie, Soziotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege.
Netzverbundverträge und Kooperationsverträge werden von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geprüft und – sofern die in der Richtlinie des G-BA genannten Bedingungen erfüllt sind – genehmigt. Die KVen stellen im Internet ein öffentliches Verzeichnis der Netzverbünde bereit.
Der G-BA beobachtet, wie das neue Versorgungskonzept in der Praxis ankommt. Hierzu gehört im ersten Schritt die Frage, in welchem Umfang sich Netzverbünde bilden und ob es Hindernisse bei der Umsetzung gibt. Im zweiten Schritt wird der G-BA systematisch evaluieren, ob die Ziele des neuen Versorgungskonzepts erreicht werden.
Ausblick: Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche
Ein Versorgungsangebot für Kinder und Jugendliche wurde vom G-BA ebenfalls erarbeitet. Die Beschlussfassung hierzu war am 21. März 2024, der G-BA informierte darüber in einer Pressemitteilung.
Die KJ-KSVPsych-RL trat nach Prüfung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 9. Juli 2024 in Kraft. Nach Inkrafttreten prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ggf. angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen anschließend ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten bereit.