Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen

Im Rahmen eines Zweitmeinungsverfahrens haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwendigkeit des Eingriffs und über alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen.

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens festzulegen. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht und welche Qualifikationen die zweitmeinungsgebenden Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

Zweite ärztliche Meinung bei geplanten Operationen

Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Implantation einer Knieendoprothese

Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren bieten viele gesetzlichen Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.

Informationen für Patientinnen und Patienten

Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Der G-BA bietet ein Patientenmerkblatt(PDF 64,14 kB) – auch in Leichter Sprache(PDF 130,15 kB) – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme. Zudem bietet das IQWiG im Auftrag des G-BA allgemeine Informationen zur Zweitmeinung vor Operationen sowie Entscheidungshilfen zu den oben genannten planbaren Eingriffen an: Zweitmeinung vor Operationen

Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte

Zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte müssen die vom G-BA festgelegten Anforderungen an die besondere, eingriffsspezifische Qualifikation erfüllen. Zudem dürfen keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer Unabhängigkeit der Zweitmeinung entgegenstehen. Entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungsleistungen abrechnen zu dürfen.

Informationen zu allen Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für den jeweiligen Eingriff abgeben dürfen, bietet die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Evaluation

Die Zahlen zum Genehmigungsgeschehen im Zweitmeinungsverfahren werden von der KBV in einem Jahresbericht zusammengefasst und dem G-BA jeweils bis zum 30. September des Folgejahres zur Verfügung gestellt. Die Berichte werden vom G-BA veröffentlicht: Berichte der KBV zu Genehmigungen der Zweitmeiner

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ist eine Evaluation vorgesehen. Derzeit evaluiert die Medizinische Hochschule Brandenburg in Zusammenarbeit mit der revFLect GmbH, ob und in welchem Maße die Richtlinie die festgelegten Ziele erreicht oder ob, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Zm-RL ggf. nicht intendierte Folgen hat.