Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Der G-BA legt fest, welche Heilmittel Zahnärztinnen und Zahnärzte als Krankenkassenleistungen verordnen können und was dabei zu beachten ist. Seit 1. Januar 2021 ist eine grundlegend überarbeitete Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte in Kraft: Die Vorgaben setzten die notwendigen gesetzlichen Änderungen um und sind noch übersichtlicher und einfacher. Vergleichbares gilt für die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung.

Verordnungsfähige Heilmittel

Welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen beziehungsweise Krankheitsanzeichen verordnet werden dürfen, ist im sogenannten „Heilmittelkatalog Zahnärzte“ der Richtlinie festgelegt.

Physiotherapie

Physiotherapie umfasst verschiedene Verfahren, die auf passiven oder aktiven Bewegungen der Patientinnen und Patienten basieren. Dazu zählen z. B. Krankengymnastik und manuelle Lymphdrainage sowie physikalische Therapien, beispielsweise unter Einsatz von Kälte oder Wärme. So sollen größtmögliche körperliche Funktionsfähigkeit erreicht werden. Physiotherapie kann bei einer Vielzahl von Erkrankungen auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten verordnet werden, beispielsweise bei Schädigungen der Kiefergelenke oder einem chronifiziertem Schmerzsyndrom.

Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

Mit der Sprechtherapie können Redeflussstörungen, z. B. ausgelöst durch Mund- und Kieferanomalien, behandelt werden. Sprachtherapie umfasst Maßnahmen, um sprachliche Äußerungen anzubahnen und ein Sprachverständnis aufzubauen. Die Schlucktherapie kann zur Behandlung von Schluckstörungen verordnet werden.

Weitere Heilmittel können vom G-BA in die Richtlinie aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass in einem strukturierten Bewertungsverfahren Belege für ihren medizinischen Nutzen und ihre Notwendigkeit gefunden werden.

Auswahl und Verordnung von Heilmitteln

Gibt es bei einer Patientin oder einem Patienten einen medizinischen Anlass – beispielsweise bei Schmerzen während des Kauens bedingt durch eine Überlastung des Kiefergelenks –, wählt die Zahnärztin oder der Zahnarzt anhand des Heilmittelkatalogs die genaue Art des Heilmittels aus.

Die Menge der Behandlungseinheiten richtet sich nach dem individuellen Bedarf, also nach der Schwere der Erkrankung bzw. nach den funktionellen oder strukturellen Schädigungen und den angestrebten Therapiezielen. Im Heilmittelkatalog sind für jede Indikation die Höchstmenge je Verordnung – beispielsweise 10 Behandlungseinheiten – sowie die „orientierende Behandlungsmenge“ – beispielsweise 30 Einheiten – angegeben. Die orientierende Behandlungsmenge gibt die Anzahl an Einheiten an, mit der das Therapieziel erreicht werden soll. Wird jedoch das Therapieziel nicht erreicht, können weitere Verordnungen ausgestellt werden.

Im Heilmittelkatalog sind auch Empfehlungen zur Behandlungsfrequenz angegeben, sie soll „1x bis 3x wöchentlich“ stattfinden. Durch die Frequenzspanne können die Behandlungstermine je nach Bedarf flexibel vereinbart werden. Hält es die Zahnärztin oder der Zahnarzt für notwendig, kann jedoch auch eine fixe Frequenz vorgegeben werden, beispielsweise „1x wöchentlich“.

Die Verordnung eines Heilmittels kann als „dringlich“ markiert werden, wenn die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden muss. Besteht kein dringlicher Behandlungsbedarf, hat die Patientin oder der Patient bis zu 28 Kalendertage Zeit zu beginnen.

Langfristiger Heilmittelbedarf

Leidet eine Patientin oder ein Patient unter schweren funktionellen oder strukturellen Schädigungen, kann er oder sie bei der Krankenkasse einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf stellen. Sofern der Antrag von der Krankenkasse genehmigt wurde, kann eine Verordnung von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt in diesem Fall (wiederholt) für jeweils 12 Wochen ausgestellt werden.

Ausblick: Blankoverordnung

Bei einer Blankoverordnung legt nicht die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Details der Heilmittelbehandlung fest, sondern die Heilmitteltherapeutin oder der Heilmitteltherapeut. Der Zahnarzt oder die Zahnärztin bescheinigen somit ausschließlich, dass eine Heilmittelbehandlung erforderlich ist. Die Heilmitteltherapeuten entscheiden selbst, welches Heilmittel in welcher Therapiefrequenz und mit wie vielen Behandlungseinheiten für die Patientin oder den Patienten angezeigt ist.

Künftig wird es für bestimmte Indikationen die Möglichkeit einer Blankoverordnung geben. Die Ausgestaltung der Blankoverordnung wird vom GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene verhandelt.

Heilmittelpreise

Therapeutinnen und Therapeuten, die Heilmittel als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, erhalten hierfür bundesweit einheitliche Preise. Diese werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und den jeweiligen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene verhandelt. Der GKV-SV hat eine entsprechende Übersicht erstellt:

Heilmittelpreise (Übersicht des GKV-Spitzenverbands)