Kieferorthopädische Behandlung
Versicherte haben bei Kiefer- oder Zahnfehlstellungen, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung.
In den Kieferorthopädie-Richtlinien beschreibt der G-BA die Grundsätze der Befunderhebung, Diagnostik und Planung der im Einzelfall erforderlichen Therapie. Zudem legt der G-BA fest, bei welchen genauen Kiefer- und Zahnfehlstellungen ein medizinisch begründeter Behandlungsbedarf besteht: Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) sowie Kriterien, die die Zahnärztin oder der Zahnarzt bei deren Anwendung einzuhalten hat. Die Korrektur von Fehlstellungen, die nicht in diese Indikationsgruppen fallen und aus ästhetischen Gründen gewünscht werden, sind entsprechend keine Krankenkassenleistung.
Kieferorthopädische Behandlungen werden in der Regel nur für Kinder und Jugendliche, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.
Bei erwachsenen Patientinnen und Patienten kommen die gesetzlichen Krankenkassen nur dann für eine kieferorthopädische Behandlung auf, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich machen. Dies können zum Beispiel angeborene Fehlbildungen oder verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen ab einem bestimmten Schweregrad sein.