Plenum

Das Plenum ist das Beschlussgremium des G-BA. Es hat 13 stimmberechtigte Mitglieder und tagt ein- bis zweimal monatlich in öffentlicher Sitzung. 

Die Zusammensetzung des Plenums ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgegeben. Neben der oder dem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern ist eine paritätische Besetzung mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer (DKG, KBV, KZBV) vorgesehen.

Jedes der 13 Mitglieder des Plenums hat in der Regel eine Stimme. Bei Beschlüssen, die allein einen oder zwei der Leistungssektoren (vertragsärztlich, vertragszahnärztlich, stationär) wesentlich betreffen, bestehen auf Seiten der Leistungserbringerseite abweichende Stimmverhältnisse. Die entsprechenden Richtlinien und die anteilige Stimmengewichtung sind in der Geschäftsordnung festgehalten.

Das Plenum fasst – sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorsieht – einen Beschluss, wenn dafür mindestens sieben Stimmen abgegeben werden. Es beschließt in der Regel in öffentlichen Sitzungen. Eine nichtöffentliche Sitzung oder eine schriftliche Abstimmung sind nur in definierten Ausnahmefällen zulässig. Eine Delegation von Entscheidungen ist nur nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrensordnung des G-BA möglich.

Weitere Plenumsteilnehmer

An den Sitzungen des Plenums nehmen entsprechend den Vorgaben des SGB V weitere – nicht stimmberechtigte – Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Organisationen aus dem deutschen Gesundheitswesen teil:

Die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter verfügen dabei über ein umfassendes Mitberatungs- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten.

Zu Themen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung nehmen zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannte Vertreterinnen oder Vertreter mitberatend teil. Ihr Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

Zu Richtlinien und Beschlüssen der Qualitätssicherung nimmt jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesärztekammer, des Verbands der Privaten Krankenversicherung und des Deutschen Pflegerats mitberatend teil. Soweit die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder der Zahnärztinnen und Zahnärzte berührt ist, erstreckt sich das Beteiligungsrecht auch für die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer.