Das Plenum fasst – sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorsieht – einen Beschluss, wenn dafür mindestens sieben Stimmen abgegeben werden. Es beschließt in der Regel in öffentlichen Sitzungen. Eine nichtöffentliche Sitzung oder eine schriftliche Abstimmung sind nur in definierten Ausnahmefällen zulässig. Eine Delegation von Entscheidungen ist nur nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrensordnung des G-BA möglich.
Weitere Plenumsteilnehmer
An den Sitzungen des Plenums nehmen entsprechend den Vorgaben des SGB V weitere – nicht stimmberechtigte – Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden und Organisationen aus dem deutschen Gesundheitswesen teil:
Die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter verfügen dabei über ein umfassendes Mitberatungs- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten.
Zu Themen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung nehmen zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannte Vertreterinnen oder Vertreter mitberatend teil. Ihr Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
Zu Richtlinien und Beschlüssen der Qualitätssicherung nimmt jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesärztekammer, des Verbands der Privaten Krankenversicherung und des Deutschen Pflegerats mitberatend teil. Soweit die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder der Zahnärztinnen und Zahnärzte berührt ist, erstreckt sich das Beteiligungsrecht auch für die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer.