Nachweispflichten zur Fortbildung im Krankenhaus

Fachärztinnen und -ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbringen, haben die Pflicht, ihre Fortbildungsaktivitäten regelmäßig zu dokumentieren und im Fünfjahresabstand mit einem Zertifikat nachzuweisen. Diese Nachweispflicht soll dem Erhalt und der kontinuierlichen Aktualisierung der Qualifikation für die qualitätsgesicherte Versorgung der Patientinnen und Patienten dienen. Die Dokumentation der besuchten Fortbildungsveranstaltungen und die Ausstellung der Zertifikate erfolgt über die Landesärztekammern bzw. die Landespsychotherapeutenkammern.

Welche Nachweispflichten die Ärzte und Psychotherapeuten im Einzelnen zu erfüllen haben, legt der G-BA für den stationären Bereich in seinen Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus fest. Für den ambulanten Bereich regelt dies die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Der G-BA gibt zu den Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus sehr detaillierte Erläuterungen in den Tragenden Gründen zur am 1.1.2013 in Kraft getretenen Fassung. Sollten darüber hinaus noch Fragen bestehen, können diese schriftlich unter qs@g-ba.de gestellt werden. Hierbei ist zu jedoch beachten, dass der G-BA als Normgeber keine rechtsverbindliche Auslegung seiner eigenen Beschlüsse vornehmen kann.

Fragen zum Fortbildungspunktekonto

Fragen zum Fortbildungspunktekonto oder -zertifikat beantworten die Ärzte- oder Psychotherapeutenkammern des jeweiligen Bundeslandes.

Fragen zum Fortbildungsnachweis

Antwort auf Detailfragen zur Fortbildungsverpflichtung im vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Bereich geben die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen. Im Krankenhaus tätige Ärzte und Psychotherapeuten wenden sich mit Fragen zu ihren Nachweispflichten bitte an ihren Dienstherrn.