Definition und Zählweise von erfolglosen und erfolgreichen Versuchen

Im Sinne der Richtlinie des G-BA gilt als „erfolgreicher Versuch“ einer künstlichen Befruchtung der klinische Nachweis einer Schwangerschaft, unabhängig davon, ob es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist. Allein das Herbeiführen einer Schwangerschaft ist somit ein erfolgreicher Versuch. Deren Anzahl ist nicht begrenzt.

Wenn es innerhalb der jeweils zulässigen Zahl von Versuchen zur Geburt eines Kindes gekommen ist, besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zulasten der GKV inklusive der Höchstzahl an erfolglosen Versuchen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Richtlinien über künstliche Befruchtung erfüllt sind. Als Geburt im Sinne der Richtlinie gilt die Lebend- oder Totgeburt gemäß § 31 Personenstandsverordnung; dazu zählen insbesondere weder Fehlgeburten noch eine außerhalb der Gebärmutterhöhle eingenistete Schwangerschaft (Extrauteringraviditäten).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht, wenn sie

  • bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal,
  • bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal,
  • bei der In-vitro-Fertilisation bis zu dreimal,
  • beim intratubaren Gameten-Transfer bis zu zweimal,
  • bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion bis zu dreimal

vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist.

Wenn diese Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erreicht ist, und zwar unabhängig davon, ob die Versuche unmittelbar hintereinander erfolgten, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV auf weitere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.