Heilkundeübertragung: Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an ausgebildete Pflegekräfte

Gesetzliche Krankenkassen und Leistungserbringer können im Rahmen von Modellvorhaben bestimmte ärztliche Tätigkeiten auf ausgebildete Kranken- und Altenpflegekräfte zur selbstständigen Ausübung übertragen.

Der G-BA regelt in der Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V die allgemeinen Grundlagen der Heilkundeübertragung in Modellvorhaben, bestimmt Art und Umfang der Tätigkeiten sowie die zur selbstständigen Ausübung jeweils erforderlichen Qualifikationen. Für Medizinische Fachangestellte (MFAs – also Arzthelferinnen und Arzthelfer in Praxen) gilt die Richtlinie nicht. Dieser eigens geregelte Ausbildungsberuf ist in der zugrundeliegenden Regelung des SGB V nicht mit aufgeführt.

In der Richtlinie werden die an Pflegekräfte übertragbaren ärztlichen Tätigkeiten abschließend aufgelistet. Sie beschränken sich bislang auf bestimmte Tätigkeiten bei folgenden Diagnosen:

  • Diabetes mellitus Typ 1 und 2
  • Chronische Wunden
  • Demenz (ausgenommen die Palliativversorgung)
  • Verdacht auf Hypertonus (außerhalb von Schwangerschaften)

sowie auf weitere einzeln aufgeführte Tätigkeiten.

In diesem Bereich übertragbar sind beispielsweise Blutentnahmen, die Durchführung von Infusionen und Injektionen, das Legen und Überwachen von bestimmten Sonden und Kathetern, die Verordnung und Versorgung mit Medizinprodukten, die beim Legen von Ableitungen, Entlastungen oder Zugängen benötigt werden, die Schmerztherapie sowie das Überleitungsmanagement in weiterbehandelnde Einrichtungen.

Den in der Richtlinie zur Übertragung vorgesehenen Tätigkeiten muss eine ärztliche Verordnung vorausgehen. Die Diagnose und deren Überprüfung sowie die Indikationsstellung bleiben in ärztlicher Verantwortung.

Ausgestaltung und Umsetzung von Modellvorhaben

Die Ausgestaltung der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V obliegt den Vertragspartnern, also den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Verbänden mit den in der GKV zugelassenen Leistungserbringern. Die Modellvorhaben müssen entwickelt und vertraglich geregelt werden. Zudem müssen die mit den übertragenen Tätigkeiten betrauten Fachpflegekräfte die erforderlichen Qualifikationen erwerben und nachweisen können. Die Curricula zur Aus- und Fortbildung der beteiligten Pflegekräfte sind Teil des Modellvorhabens.

Die Pflegefachkräfte werden im Rahmen der Modellprojekte als eigenständige Leistungserbringer auftreten, die die fachliche, wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für alle ihnen übertragenen Aufgaben übernehmen. In welcher Form diese Einbindung in das ärztliche Leistungsgeschehen erfolgt, liegt in der Verantwortung der Modellvorhabenträger und richtet sich nach der Ausgestaltung der einzelnen Modellvorhaben.