AMNOG – Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V
Seit dem 1. Januar 2011 hat der G-BA die gesetzliche Aufgabe, für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt eine (Zusatz-)Nutzenbewertung durchzuführen (§ 35a SGB V). Den Auftrag zur Nutzenbewertung erhielt der G-BA über das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG).
Das Ergebnis der Zusatznutzenbewertung ist die Entscheidungsgrundlage dafür, wie viel die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für ein neues Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff zahlt. In den ersten zwölf Monaten nach Markteintritt eines Arzneimittels gilt der vom Hersteller festgelegte Preis.
Grundsätzlich sind apothekenpflichtige verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland unmittelbar nach Zulassung und Markteintritt für alle Patientinnen und Patienten in der GKV verfügbar. Soweit von vornherein keine generellen Verordnungsausschlüsse bestehen, beispielsweise für sogenannte Lifestyle Arzneimittel, können zugelassene Arzneimittel von Ärztinnen und Ärzten zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.
Übersicht über laufende und abgeschlossene Verfahren der Nutzenbewertungen
In der Übersicht kann sich die Öffentlichkeit über alle laufenden und abgeschlossenen Nutzenbewertungsverfahren informieren. Maßgeblich in der Übersicht ist der Name des Wirkstoffs, nicht der des Fertigarzneimittels.
Maschinenlesbare Beschlüsse für das Arztinformationssystem
Der G-BA stellt für das Arztinformationssystem (AIS) die Beschlüsse über den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zukünftig zusätzlich als maschinenlesbare Fassung zur Verfügung.
Informationen für pharmazeutische Unternehmen
Die Bewertung des Nutzens erstattungsfähiger Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen erfolgt auf der Basis von Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmens. Das pharmazeutische Unternehmen hat diese Nachweise, die auch alle von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen beinhalten, spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Arzneimittels an den G-BA zu übermitteln (Dossiereinreichung nach § 35a SGB V). Das pharmazeutische Unternehmen hat die Möglichkeit, das Dossier vorfristig einzureichen und es auf Vollständigkeit prüfen zu lassen. Der G-BA kann dann gegebenenfalls noch Hinweise auf erforderliche zusätzliche Unterlagen geben.
Für pharmazeutische Unternehmen besteht zudem die Möglichkeit, sich zur Nutzenbewertung, also zu den vorzulegenden Unterlagen und Studien sowie zur Vergleichstherapie, vom G-BA beraten zu lassen (Beratung nach § 35a Abs. 7 SGB V).
Strukturierte Zusammenarbeit mit BfArM und PEI
Mit dem Ziel, möglichst frühzeitig eng und strukturiert bei gemeinsamen Fragestellungen hinsichtlich der Zulassung von Arzneimitteln einerseits und der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln andererseits zusammenzuarbeiten, haben der G-BA, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) im April 2016 eine Vereinbarung getroffen.
Wechselseitige Beteiligung an Beratungsgesprächen
Als Maßnahme der strukturierten Zusammenarbeit vereinbarten der G-BA und die nationalen Zulassungsbehörden die wechselseitige Beteiligung von Experten der jeweiligen Institutionen bei den Beratungen der pharmazeutischen Unternehmer im Vorfeld der Planung klinischer Studien. Ziel der gemeinsamen Beratungsgespräche ist es, den pharmazeutischen Unternehmer gebündelt über die jeweiligen Anforderungen der Institutionen zu informieren. Die Beratungsangebote sind:
- Beratung durch den G-BA nach § 35a SGB V unter Beteiligung des BfArM bzw. PEI sowie der
- wissenschaftlichen Beratung durch das BfArM bzw. PEI mit Beteiligung des G-BA.
Wie diese wechselseitige Beteiligung abläuft, haben die beteiligten Institutionen im Juni 2017 in einem Leitfaden konkretisiert. Der Leitfaden(pdf 433.74 kB) dient als Hilfestellung für pharmazeutische Unternehmen, die eine Beratung durch die zuständigen Institutionen im Hinblick auf Zulassungs- sowie Zusatznutzenaspekte wünschen.