Zuschlagsfähige Aufgaben von stationären Zentren
Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben wahrnehmen, können hierfür seit 2020 finanzielle Zuschläge erhalten. Der G-BA definiert in den Zentrums-Regelungen, was unter diesen besonderen Aufgaben, die über die Patientenversorgung hinausgehen, zu verstehen ist und legt fachbereichsbezogen die damit verbundenen Qualitätsanforderungen fest. In den Tragenden Gründen(PDF 15,28 MB) zum Beschluss der Erstfassung sind nähere Erläuterungen zu den Details dargelegt.
Besondere Aufgaben von Zentren in ausgewählten Fachbereichen
Der G-BA definiert bundeseinheitlich für alle Krankenhäuser, aus welchen besonderen Kompetenzen oder Ausstattungsmerkmalen sich zuschlagsfähige Aufgaben ableiten können, die nicht über das patientenbezogene Fallpauschalensystem finanziert werden:
- Das Krankenhaus nimmt im Sinne eines Kompetenz- und Koordinierungszentrums überörtliche und krankenhausübergreifende Aufgaben wahr, indem es beispielsweise regelmäßig für andere Krankenhäuser Fallkonferenzen anbietet.
- Das Krankenhaus hebt sich aufgrund seiner besonderen Vorhaltungen von anderen ab, beispielsweise aufgrund einer besonderen personellen Fachexpertise hinsichtlich seltener Erkrankungen.
- Die Behandlung einer Erkrankung erfordert außergewöhnliche technische und personelle Voraussetzungen und macht eine Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten notwendig.
Hierfür werden in den Zentrums-Regelungen fachbereichsbezogen die besonderen Aufgaben und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen – wie Art und Anzahl von Fachabteilungen und Mindestfallzahlen – konkretisiert:
- Herzzentren
- Lungenzentren
- neurovaskuläre Zentren
- onkologische Zentren
- rheumatologische Zentren
- Traumazentren
- Zentren für seltene Erkrankungen
Die besonderen Aufgaben werden von der zuständigen Landesplanungsbehörde einzelnen Zentren/Schwerpunkten zugeteilt. Die Höhe des finanziellen Zuschlags wird zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen vereinbart. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Zuschlags ist, dass die in den Zentrums-Regelungen festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt sind und dass dem Krankenhaus der Versorgungsauftrag über konkrete besondere Aufgaben durch die Landesplanungsbehörde verbindlich übertragen worden ist.
Regelungsebenen und Instrumente
Regelungsebene | Instrumente |
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Bundesebene Der G-BA definiert, was die besonderen Aufgaben eines „Zentrums“ in einem Fachbereich sind und legt damit verbundene Qualitätsanforderungen fest – wie Art und Anzahl der Fachabteilungen und Mindestfallzahlen. | Zentrums-Regelungen |
Landesebene Die Krankenhausplanungsbehörde weist auf Grundlage der G-BA-Regelungen Zentren aus, beispielsweise Zentren für Seltene Erkrankungen und Onkologische Zentren. Zudem teilt sie den Zentren die konkreten besonderen Aufgaben zu. | Landeskrankenhausplan |
Ortsebene Die Höhe des Zuschlags für eine konkrete besondere Aufgabe wird zwischen dem Zentrum und den Krankenkassen vereinbart. Das kann beispielsweise ein Zuschlag für Fallkonferenzen für x Patientinnen und Patienten pro Jahr sein. | Budgetverhandlung |
Beratungsleistungen bei intensivpflichtigen Coronapatientinnen -und patienten
Angesichts des besonderen Versorgungsbedarfs intensivpflichtiger Corona-Patientinnen und -Patienten erweiterte der G-BA erstmals mit Beschluss vom 18. Februar 2021 die Zentrumszuschläge auf Konsiliarleistungen von Spezialkliniken, die in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden sind und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Das in Spezialkliniken der Herz- und Lungenmedizin inzwischen vorhandene Expertenwissen bei der intensivmedizinischen Versorgung von Corona-Patientinnen und -Patienten sollte dank digitaler Kooperationen von allgemeinen Krankenhäusern genutzt werden können. Zuletzt verlängerte der G-BA diese Sonderregelung bis zum 31. März 2022 mit Beschluss vom 16.12.2021.
Mit Beschluss vom 18. März 2022 traf der G-BA eine dauerhafte Regelung: Herz- und Lungenzentren können ab 1. April 2022 mit anderen Krankenhäusern telemedizinische Leistungen für Patientinnen und Patienten mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 vereinbaren. Voraussetzung ist, dass das Zentrum im Jahr 2020 mehr als 50 vollstationäre Fälle mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 intensivmedizinisch behandelt hat und die vom G-BA festgelegten Anforderungen an diese besondere Aufgabe und die telemedizinische Ausstattung erfüllt werden. Zudem darf die Leistung nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar sein.