Zuschlagsfähige Aufgaben von stationären Zentren

Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben wahrnehmen, können hierfür seit 2020 finanzielle Zuschläge erhalten. Der G-BA definiert in den Zentrums-Regelungen, was unter diesen besonderen Aufgaben, die über die Patientenversorgung hinausgehen, zu verstehen ist und legt fachbereichsbezogen die damit verbundenen Qualitätsanforderungen fest. In den Tragenden Gründen(PDF 15,28 MB) zum Beschluss der Erstfassung sind nähere Erläuterungen zu den Details dargelegt.

Besondere Aufgaben von Zentren in ausgewählten Fachbereichen

Der G-BA definiert bundeseinheitlich für alle Krankenhäuser, aus welchen besonderen Kompetenzen oder Ausstattungsmerkmalen sich zuschlagsfähige Aufgaben ableiten können, die nicht über das patientenbezogene Fallpauschalensystem finanziert werden:

  • Das Krankenhaus nimmt im Sinne eines Kompetenz- und Koordinierungszentrums überörtliche und krankenhausübergreifende Aufgaben wahr, indem es beispielsweise regelmäßig für andere Krankenhäuser Fallkonferenzen anbietet.
  • Das Krankenhaus hebt sich aufgrund seiner besonderen Vorhaltungen von anderen ab, beispielsweise aufgrund einer besonderen personellen Fachexpertise hinsichtlich seltener Erkrankungen.
  • Die Behandlung einer Erkrankung erfordert außergewöhnliche technische und personelle Voraussetzungen und macht eine Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten notwendig.

Grafik: Zentren: Anforderungen und Aufgaben

Hierfür werden in den Zentrums-Regelungen fachbereichsbezogen die besonderen Aufgaben und die damit verbundenen Qualitätsanforderungen – wie Art und Anzahl von Fachabteilungen und Mindestfallzahlen – konkretisiert:

  • Herzzentren
  • Lungenzentren
  • neurovaskuläre Zentren
  • onkologische Zentren
  • rheumatologische Zentren
  • Traumazentren
  • Zentren für Intensivmedizin
  • Zentren für seltene Erkrankungen

Die besonderen Aufgaben werden von der zuständigen Landesplanungsbehörde einzelnen Zentren/Schwerpunkten zugeteilt. Die Höhe des finanziellen Zuschlags wird zwischen dem Krankenhaus und den Krankenkassen vereinbart. Voraussetzung für die Vereinbarung eines Zuschlags ist, dass die in den Zentrums-Regelungen festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt sind und dass dem Krankenhaus der Versorgungsauftrag über konkrete besondere Aufgaben durch die Landesplanungsbehörde verbindlich übertragen worden ist.

Regelungsebenen und Instrumente

RegelungsebeneInstrumente

Bundesebene

Der G-BA definiert, was die besonderen Aufgaben eines „Zentrums“ in einem Fachbereich sind und legt damit verbundene Qualitätsanforderungen fest – wie Art und Anzahl der Fachabteilungen und Mindestfallzahlen.

Zentrums-Regelungen

Landesebene

Die Krankenhausplanungsbehörde weist auf Grundlage der G-BA-Regelungen Zentren aus, beispielsweise Zentren für Seltene Erkrankungen und Onkologische Zentren. Zudem teilt sie den Zentren die konkreten besonderen Aufgaben zu.

Landeskrankenhausplan

Ortsebene

Die Höhe des Zuschlags für eine konkrete besondere Aufgabe wird zwischen dem Zentrum und den Krankenkassen vereinbart. Das kann beispielsweise ein Zuschlag für Fallkonferenzen für x Patientinnen und Patienten pro Jahr sein.

Budgetverhandlung