Behandlung von Zahnerkrankungen

In der Behandlungsrichtlinie des G-BA sind die generellen zahnärztlichen Maßnahmen beschrieben, die bei medizinischem Bedarf Leistung für gesetzlich Krankenversicherte sind. Hierbei geht es um

  • die Befunderhebung und Röntgendiagnostik,
  • die konservierende (zahnerhaltende) Behandlung beispielsweise bei Karies und Wurzelentzündungen,
  • das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
  • chirurgische Eingriffe bei Mund- und Kieferkrankheiten,
  • Screening auf Entzündungen des Zahnhalteapparates (Parodontitis) und Behandlung außerhalb der systematischen Parodontitisbehandlung,
  • sonstige Behandlungsmaßen wie das Entfernen von harten Zahnbelägen, das Eingliedern eines Aufbissbehelfs und die Versorgung mit zahntechnisch individuell angefertigten und adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschienen bei der Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe sowie
  • Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen.

Zudem sind in der Behandlungsrichtlinie die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte geregelt.

Welche Leistungen im Einzelnen von den Krankenkassen bezahlt werden, ist im BEMA festgelegt, dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen. Zudem sind alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei den Versicherten erbracht werden können, im Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL) verzeichnet. Beide Leistungsverzeichnisse werden ohne Beteiligung des G-BA erstellt: Der BEMA wird im Bewertungsausschuss von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband festgelegt. Das BEL wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vereinbart.

Beispiel:

In der Behandlungsrichtlinie des G-BA ist festgehalten, dass zur Versorgung von Backenzähnen in der Regel plastische Füllungsmaterialien zu verwenden sind; zur Versorgung von Schneide- und Eckzähnen adhäsiv befestigte Füllungen. Auf Basis dieser inhaltlichen Vorgaben ist im BEMA konkretisiert, welche der verfügbaren plastischen oder adhäsiv befestigten Füllungen von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig bezahlt werden müssen. Möchten Versicherte eine andere, aufwändigere Versorgung, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.