Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Der G-BA legt im Auftrag des Gesetzgebers qualitätssichernde Maßnahmen für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische sowie psychosomatische Versorgung fest. Kernelement sind verbindliche personelle Mindestvorgaben zu der Frage, mit wieviel therapeutischem Personal die Einrichtungen mindestens ausgestattet sein müssen.

Verbindliche Mindestpersonalvorgaben

Die in der „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) festgelegten Mindestpersonalvorgaben sind verbindlich und von den einzelnen Einrichtungen für die jeweilige tätige Berufsgruppe zu berechnen:

  • Für den Tagdienst gelten hierbei die in der Richtlinie festgelegten berufsgruppenspezifischen Minutenwerte. Weitere Berufsgruppen und Hilfskräfte können teilweise angerechnet werden.
  • Für den Nachtdienst gelten erstmals ab dem Jahr 2024 Mindestvorgaben für Pflegefachpersonen. Die Höhe hängt vom Anteil der Intensivpatienten in der Einrichtung ab. Im Jahr 2025 entscheidet der G-BA über Folgeregelungen für den Nachtdienst.

Die personellen Mindestvorgaben sind keine Anhaltszahlen zur Personalbemessung und beschreiben kein ideales Verhältnis zwischen Patienten und Personal. Sie sichern jedoch die personelle Ausstattung „nach unten“ ab. Da es sich um Mindestanforderungen handelt, können die Einrichtungen auch darüber hinaus gehen und mehr Personal vorhalten, um etwa eine leitliniengerechte Behandlung sicherzustellen. Auch reguläre personelle Ausfallzeiten (z. B. aufgrund von Urlaub oder Fortbildung) sowie Besonderheiten der strukturellen und organisatorischen Situation eines Krankenhauses können bei den Budgetverhandlungen vor Ort berücksichtigt werden.

Nachweispflichten der Einrichtungen

Die knapp 1.400 betroffenen Einrichtungen müssen seit dem Jahr 2020 nachweisen, mit welchem therapeutischen Personal sie ausgestattet sind bzw. inwieweit sie die Mindestpersonalvorgaben einhalten. Ziel ist es, die Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psychosomatischen Versorgung zu sichern und die Daten des Nachweisverfahrens zur Weiterentwicklung der Richtlinie zu nutzen.

Die ursprünglich festgelegte stations- und monatsbezogene Nachweispflicht ist ab dem 1. Januar 2023 für drei Jahre grundsätzlich ausgesetzt. Gleichzeitig erprobt der G-BA, ob die benötigten Erkenntnisse auch über eine repräsentative Stichprobe gewonnen werden können: Lediglich 5 Prozent der Einrichtungen müssen entsprechend weiterhin monats- und stationsbezogene Nachweise übermitteln. 95 Prozent der Einrichtungen haben einen deutlich geringeren Dokumentationsaufwand.

  • Der G-BA stellt den Einrichtungen für die elektronische Übermittlung der Nachweise ein Servicedokument im Excel-Format zur Verfügung.
  • Die Krankenhäuser müssen ihre Nachweise an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) und gegebenenfalls die Landesaufsichtsbehörde übermitteln.
  • Das IQTIG wertet die Daten im Auftrag des G-BA aus und berichtet ihm über die Ergebnisse.

Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben

Bei Nichteinhaltung der verbindlichen Mindestanforderungen müssen die Einrichtungen erst ab 1. Januar 2026 mit finanziellen Folgen rechnen: Zur Berechnung des prozentualen Vergütungswegfalls in den Jahren 2026 und 2027 fasste der G-BA am 21. März 2024 einen Änderungsbeschluss, der aktuell aber noch nicht in Kraft ist.

Ausnahmen und Übergangsregelung

In der Richtlinie ist geregelt, in welchen Situationen die Mindestpersonalvorgaben ausnahmsweise unterschritten werden können. Dies ist beispielsweise bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß (mehr als 15 Prozent des vorzuhaltenden Personals) hinausgehen der Fall.

Übergangsregelungen sollen zudem sicherstellen, dass die Mindestvorgaben in der Praxis nicht zu Versorgungsproblemen führen: Die Richtlinie sieht eine stufenweise Einführung der Mindestpersonalvorgaben vor. Demnach müssen die Vorgaben seit dem Jahr 2022 zu 90 Prozent, voraussichtlich ab 2027 zu 95 Prozent und ab 2029 dann zu 100 Prozent erfüllt sein. Der Beschluss zur Verlängerung der Übergangsregelung ist am 21. März 2024 gefasst worden, aktuell aber noch nicht in Kraft.

Für psychosomatische Einrichtungen, Tageskliniken und den Nachtdienst gelten teilweise abweichende Regelungen.

Veröffentlichungspflichten der Krankenhäuser

Die Information, ob und in welchem Umfang die Mindestvorgaben für die Personalausstattung erfüllt werden, wird in den strukturierten Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht.

Weiterentwicklung und Evaluation der Richtlinie

Die Weiterentwicklung und Anpassung der Inhalte der Richtlinie sowie ihre Evaluation hatte der G-BA bereits mit der Erstfassung festgelegt. Seitdem wurden bereits mehrere Beschlüsse zur Weiterentwicklung gefasst. Im Jahr 2024 sollen noch weitere Anpassungen folgen.

Zudem beauftragte der G-BA eine zweistufige Evaluation der Richtlinien-Auswirkungen auf die Versorgungsqualität in Deutschland. Die entsprechenden Berichte werden Ende 2024 sowie 2027 erwartet.