Soziotherapie
Patientinnen und Patienten können wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sein, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Liegt eine solche Fähigkeitsstörung vor, soll mittels Soziotherapie – beispielsweise in Form von Motivierungsarbeit und strukturierenden Trainingsmaßnahmen – versucht werden, psychosoziale Defizite abzubauen und die Betroffenen in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen.
Der G-BA beschließt die Soziotherapie-Richtlinie zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Soziotherapie. Sie regelt Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 37a SGB V sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der verordnenden Ärztinnen und Ärzte mit den Erbringern der soziotherapeutischen Leistung.
Soziotherapie kann von in der Richtlinie bestimmten Facharztgruppen sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Zudem haben psychiatrische Institutsambulanzen beziehungsweise deren Fachärztinnen und Fachärzte die Möglichkeit, Soziotherapie zu verordnen. Im Rahmen des Entlassmanagements kann auch von Seiten des Krankenhauses Soziotherapie verordnet werden.