Themen

Sie finden hier Themenseiten zu den Richtlinien des G-BA: mit allgemeinverständlichen Kurzinformationen und weiterführenden Hinweisen. Die rechtsverbindlichen Details sind den jeweils verlinkten Richtlinien und Beschlüssen zu entnehmen.

Über die „Themen A–Z“ bieten wir einen direkten stichwortbezogenen Zugang. Über die „Themenbereiche“ erhalten Sie ergänzend einen gebündelten Überblick über die Aufgabenbereiche des G-BA in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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A

AIS – Maschinenlesbare Fassung der Beschlüsse zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V

Der G-BA stellt für das Arztinformationssystem (AIS) die Beschlüsse über den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zusätzlich als maschinenlesbare Fassung zur Verfügung.

Ambulante Behandlung im Krankenhaus

Die Angebote der ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden seit 2012 nach und nach von Angeboten der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abgelöst.

Ambulante Psychotherapie

Eine psychotherapeutische Behandlung – beispielsweise eine Verhaltenstherapie oder ein psychoanalytisches Verfahren – soll eine psychische Erkrankung erkennen, heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder die Beschwerden lindern.

AMNOG

Seit dem 1. Januar 2011 hat der G-BA die gesetzliche Aufgabe, für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt eine (Zusatz-)Nutzenbewertung durchzuführen (§ 35a SGB V).

Anwendungsbegleitende Datenerhebung bei neuen Arzneimitteln

Bei bestimmten neuen Arzneimitteln kann der G-BA vom pharmazeutischen Unternehmer die Vorlage anwendungsbegleitender Datenerhebungen und Auswertungen einfordern, wenn die Studiendaten zum Zeitpunkt der Zulassung für die Nutzenbewertung nur wenig aussagekräftig sind.

Arbeitsunfähigkeit

Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und Krankengeld haben. Der G-BA legt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie fest, welche Regeln bei der sogenannten Krankschreibung gelten.

Arzneimittel

Die Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen.

ASV – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen.

ATMP – Arzneimittel für neuartige Therapien, qualitätsgesicherte Anwendung

Um eine hochwertige und möglichst komplikationsfreie Behandlung mit Arzneimitteln für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP) sicherzustellen, kann der G-BA indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen qualitätssichernde Mindestanforderungen festlegen.

Außerklinische Intensivpflege

Außerklinische Intensivpflege ist ein komplexes, individuell abzustimmendes ambulantes Leistungsangebot. Sie richtet sich an schwerstkranke Patientinnen und Patienten im Kindes- und Erwachsenenalter, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und zu unvorhersehbaren Zeiten lebensbedrohliche gesundheitliche Situationen auftreten können.

Austausch unter biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln

Der G-BA gibt Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnung von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln (Biologika). Die Regelungen sind bei der Verordnung von Referenzarzneimitteln und ihren jeweiligen Nachahmerpräparaten (Biosimilars) zu beachten.

Aut-idem-Regelung (Austauschbarkeit von Arzneimitteln)

Der G-BA hat die Aufgabe, Arzneimittel zu bestimmen, deren Ersetzung (Substitution) in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel explizit ausgeschlossen ist.

B

Bauchaortenaneurysma, Screening auf

Gesetzlich krankenversicherte Männer ab 65 Jahren haben Anspruch auf ein einmal durchgeführtes Ultraschall-​Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen.

Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung

Die Bedarfsplanung ist ein Instrument, um einen gleichmäßigen und bedarfsgerechten Zugang der Versicherten zur haus- und fachärztlichen Versorgung sicherzustellen.

Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, Krankengeld

Seit 1. November 2022 haben Begleitpersonen, die einen Menschen mit Behinderung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt unterstützen, Anspruch auf Krankengeld.

Beratung durch EMA/HTA-Organisationen

In Vorbereitung auf die Umsetzung der EU-HTA-Verordnung können sich Hersteller seit September 2023 von den nationalen HTA-Organisationen und der EMA zur Planung der Zulassungsstudie(n) beraten lassen. Der G-BA fungiert dabei als zentrale Kontaktstelle.

Beratung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung nach § 31 Absatz 1a SGB V

Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung können sich zur Aufnahme ihres Produktes in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie beraten lassen.

Beratung zu Verfahren nach § 137h SGB V

Krankenhäuser und Medizinproduktehersteller können sich beim G-BA zum Verfahren nach § 137h SGB V – der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter Einsatz eines Medizinproduktes hoher Risikoklasse – beraten lassen.

Beratung zur Erprobung nach § 137e Abs. 8 SGB V

Für Medizinproduktehersteller und Unternehmen besteht die Möglichkeit, sich beim G-BA für die Vorbereitung von Erprobungsanträgen beraten lassen.

Beratung zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Pharmazeutische Unternehmen können sich beim G-BA zu den für die frühe Nutzenbewertung vorzulegenden Unterlagen und Studien sowie zur Vergleichstherapie beraten zu lassen.

Bewertung neuer Früherkennungsuntersuchungen

Bevor eine Früherkennungsuntersuchung ambulante Kassenleistung werden kann, bewertet der G-BA sie – ebenso wie alle anderen medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – nach einem in der Verfahrensordnung des G-BA festgelegten einheitlichen Verfahren.

Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Die wesentlichen Schritte, die der G-BA bei der Durchführung eines Methodenbewertungsverfahrens einzuhalten hat, sind gesetzlich festgelegt: Von der Antragstellung über die wissenschaftlichen Entscheidungsgrundlagen und das Stellungnahmeverfahren bis hin zur Beschlussfassung.

Biologika und Biosimilars

Der G-BA gibt Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnung von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln (Biologika). Die Regelungen sind bei der Verordnung von Referenzarzneimitteln und ihren jeweiligen Nachahmerpräparaten (Biosimilars) zu beachten.

Brustkrebs-Screening

Zur Früherkennung von Brustkrebs haben Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Röntgen-Mammographie.

C

Check-up (Gesundheitsuntersuchungen)

Die Krankenkasse übernimmt bei erwachsenen Versicherten ab dem 18. Lebensjahr die Kosten für regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen. Der Umfang der GKV-Leistungen ist in der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA festgelegt.

Chlamydien-Test

Die genitale Chlamydien-​Infektion ist weltweit die häufigste sexuell übertragbare bakterielle Erkrankung. Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr haben einmal jährlich Anspruch auf ein Chlamydien-​Screening.

Chroniker-Regelung

Der G-BA definiert, wann genau eine chronische Krankheit im Sinne des § 62 SGB V vorliegt, die zu einer abgesenkten Belastungsgrenze für die Zuzahlungspflicht führt.

D

Darmkrebs-Screening

Die Früherkennung von Darmkrebs wird als organisiertes Screening angeboten. Anspruchsberechtigt sind alle gesetzlich Krankenversicherten ab dem Alter von 50 Jahren.

Darmkrebs-Screening, Evaluation

In der Richtlinie für organisierte Früherkennungsprogramme regelt der G-BA, welche Daten für die Beurteilung der Früherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs benötigt werden, wer die Daten erhebt und wie sie weitergeleitet und ausgewertet werden.

Datenerhebung zur Qualitätssicherung

Der G-BA entwickelt Verfahren, mit denen man die Qualität der medizinischen Versorgung messen, darstellen und vergleichen kann.

Datengestützte Qualitätssicherungsverfahren

Patientinnen und Patienten sollen in Krankenhäusern und in der ambulanten Versorgung qualitativ hochwertig versorgt werden. Um die medizinischen Einrichtungen dabei zu unterstützen, ihre Behandlungsqualität im Vergleich zu anderen einzuschätzen und weiter zu verbessern, gibt es datengestützte Qualitätssicherungsverfahren.

Disease-Management-Programme

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Menschen. Kernidee dieser Programme ist es, den sektorenübergreifenden Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch kranker Patientinnen und Patienten zu verbessern.

E

Einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme

Fehlermeldesysteme sollen dazu beitragen, dass Risiken und Fehlerquellen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung erkannt und ausgewertet werden, um unerwünschte Ereignisse schon im Vorfeld zu vermeiden.

Empfängnisregelung

In seiner Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) legt der G-BA die von Ärztinnen und Ärzten auszuführenden Maßnahmen in diesem Bereich fest. Die Richtlinie nennt die hierbei notwendigen Beratungsaspekte und Kontrolluntersuchungen und regelt Fragen der Kostenübernahme.

Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

In manchen Fällen reicht die Studienlage nicht aus, um den Nutzen und die medizinische Notwendigkeit einer Methode abschließend bewerten zu können. Mit der Erprobung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode können weitere Erkenntnisse zum medizinischen Nutzen gewonnen werden.

Erprobungs-Richtlinien

Mit der Erprobung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode sollen weitere Erkenntnisse zum medizinischen Nutzen gewonnen werden. In Erprobungs-Richtlinien legt der G-BA die Eckpunkte für die entsprechenden Studien fest.

EU-HTA-Verordnung: Beratung

In Vorbereitung auf die Umsetzung der EU-HTA-Verordnung können sich Hersteller seit September 2023 von den nationalen HTA-Organisationen und der EMA zur Planung der Zulassungsstudie(n) beraten lassen. Der G-BA fungiert dabei als zentrale Kontaktstelle.

Evaluation Darmkrebs-Screening

In der Richtlinie für organisierte Früherkennungsprogramme regelt der G-BA, welche Daten für die Beurteilung der Früherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs benötigt werden, wer die Daten erhebt und wie sie weitergeleitet und ausgewertet werden.

Evaluation Gebärmutterhalskrebs-Screening

In der Richtlinie für organisierte Früherkennungsprogramme regelt der G-BA, welche Daten für die Beurteilung der Früherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs benötigt werden, wer die Daten erhebt und wie sie weitergeleitet und ausgewertet werden.

F

Festbetragsgruppenbildung von Arzneimitteln

Der Festbetrag eines Arzneimittels legt fest, bis zu welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen ein Fertigarzneimittel einer Wirkstoffgruppe – den sogenannten Festbetragsgruppen – bezahlen.

Festzuschüsse Zahnersatz

Der Anspruch von Versicherten auf die Versorgung mit Zahnersatz ist in der Zahnersatz-Richtlinie geregelt.

Fortbildung im Krankenhaus, Nachweispflichten

Welche Nachweispflichten die Ärzte und Psychotherapeuten im Einzelnen zu erfüllen haben, legt der G-BA für den stationären Bereich in seinen Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus fest.

Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln

Seit dem 1. Januar 2011 hat der G-BA die gesetzliche Aufgabe, für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt eine (Zusatz-)Nutzenbewertung durchzuführen (§ 35a SGB V).

Früherkennung

Der G-BA legt in seinen Richtlinien die Voraussetzungen, die Art und den Umfang des Leistungsanspruchs von Versicherten auf ärztliche und zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen fest.

Früherkennung bei Erwachsenen

Der G-BA befasst sich mit der sogenannten Sekundärprävention als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung: Das sind möglichst gezielte Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die durch eine frühe Behandlung effektiver bekämpft werden können.

Früherkennung bei Jugendlichen

Zur Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen gibt es die sogenannte „Jugendgesundheitsuntersuchung“. Sie findet im Alter von 13 bis 14 Jahren statt. Der Umfang der Früherkennungsmaßnahmen ist in den Richtlinien des G-BA für alle Krankenkassen verbindlich festgelegt.

Früherkennung bei Kindern

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des GKV-Leistungsspektrums. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest.

Früherkennung und Prophylaxe von Zahnerkrankungen

Um Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs vorzubeugen beziehungsweise so früh wie möglich zu erkennen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zahnärztliche Prophylaxemaßnahmen und Früherkennungsuntersuchungen.

Früherkennung von Brustkrebs

Zur Früherkennung von Brustkrebs haben Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Röntgen-Mammographie.

Früherkennung von Darmkrebs

Die Früherkennung von Darmkrebs wird als organisiertes Screening angeboten. Anspruchsberechtigt sind alle gesetzlich Krankenversicherten ab dem Alter von 50 Jahren.

Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs

Die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) wird als organisiertes Screeningprogramm angeboten. Unabhängig von den im organisierten Programm vorgegebenen Untersuchungsabständen haben Frauen ab einem Alter von 20 Jahren wie bisher jährlich Anspruch auf eine klinische Untersuchung, wenn diese nicht bereits als jährlicher Programmbestandteil erbracht wurde.

Früherkennung von Krebserkrankungen

Erwachsene Versicherte haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Der G-BA legt dazu in zwei Richtlinien das Nähere fest, beispielsweise die Anspruchsvoraussetzungen, den ärztlichen Leistungsumfang, die Untersuchungsintervalle und die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

G

Gebärmutterhalskrebs-Screening

Die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) wird als organisiertes Screeningprogramm angeboten. Unabhängig von den im organisierten Programm vorgegebenen Untersuchungsabständen haben Frauen ab einem Alter von 20 Jahren wie bisher jährlich Anspruch auf eine klinische Untersuchung, wenn diese nicht bereits als jährlicher Programmbestandteil erbracht wurde.

Gebärmutterhalskrebs-Screening, Evaluation

In der Richtlinie für organisierte Früherkennungsprogramme regelt der G-BA, welche Daten für die Beurteilung der Früherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs benötigt werden, wer die Daten erhebt und wie sie weitergeleitet und ausgewertet werden.

Gesundheitsuntersuchungen („Check-up“)

Die Krankenkasse übernimmt bei erwachsenen Versicherten ab dem 18. Lebensjahr die Kosten für regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen. Der Umfang der GKV-Leistungen ist in der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA festgelegt.

H

Häusliche Krankenpflege

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege – zum breiten Spektrum der verordnungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege oder auch die Wundversorgung. Auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten können verordnet werden.

Heilkundeübertragung in Modellvorhaben

Im Rahmen von Modellvorhaben können bestimmte ärztliche Tätigkeiten auf ausgebildete Kranken- und Altenpflegekräfte zur selbstständigen Ausübung übertragen werden.

Heilmittel, vertragsärztliche Versorgung

Der G-BA bestimmt in der Heilmittel-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der ärztlichen Verordnungsmöglichkeiten. Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist der sogenannte Heilmittelkatalog.

Heilmittel, vertragszahnärztliche Versorgung

Die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der zahnärztlichen Verordnungsmöglichkeiten von Heilmitteln sind in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte geregelt.

Hepatitis B und Hepatitis C, Screening auf

Die Krankenkasse übernimmt bei erwachsenen Versicherten ab dem 18. Lebensjahr die Kosten für regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen. Der Umfang der GKV-Leistungen ist in der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA festgelegt.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

I

Impfungen

Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA in der Schutzimpfungs-Richtlinie die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fest.

Intensivpflege, außerklinische

Außerklinische Intensivpflege ist ein komplexes, individuell abzustimmendes ambulantes Leistungsangebot. Sie richtet sich an schwerstkranke Patientinnen und Patienten im Kindes- und Erwachsenenalter, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und zu unvorhersehbaren Zeiten lebensbedrohliche gesundheitliche Situationen auftreten können.

J

Jugendgesundheitsuntersuchung

Zur Früherkennung von Krankheiten bei Jugendlichen gibt es die sogenannte „Jugendgesundheitsuntersuchung“. Sie findet im Alter von 13 bis 14 Jahren statt. Der Umfang der Früherkennungsmaßnahmen ist in den Richtlinien des G-BA für alle Krankenkassen verbindlich festgelegt.

K

Kieferorthopädische Behandlung

Versicherte haben bei Kiefer- oder Zahnfehlstellungen, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung.

Kinderuntersuchungen

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des GKV-Leistungsspektrums. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest.

Komplexversorgung: Koordinierte Versorgung für schwer psychisch Erkrankte

Insbesondere für schwer psychisch erkrankte Erwachsene mit einem komplexen ärztlichen wie therapeutischen Behandlungsbedarf gibt es seit 1. Oktober 2022 ein neues Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel ist es, alle für die Versorgung im Einzelfall benötigten Gesundheitsberufe zu vernetzen, um Betroffenen schnell und bedarfsgerecht zu helfen.

Krankenbeförderung

Die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung.

Krankengeldanspruch für Begleitpersonen

Seit 1. November 2022 haben Begleitpersonen, die einen Menschen mit Behinderung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt unterstützen, Anspruch auf Krankengeld.

Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderung

Seit 1. November 2022 haben Begleitpersonen, die einen Menschen mit Behinderung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt unterstützen, Anspruch auf Krankengeld.

Krankenhauseinweisungen

In der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie sind die Voraussetzungen, formalen Vorgaben und Abläufe für die Verordnung von Krankenhausbehandlungen festgelegt.

Krankenhaussuche

Wer ein passendes Krankenhaus sucht, kann dafür auch Krankenhaus-Vergleichsportale nutzen. Sie helfen, die Inhalte der Qualitätsberichte zu filtern und mehrere Krankenhäuser zu vergleichen.

Krankenpflege, häusliche

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege – zum breiten Spektrum der verordnungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise die Unterstützung bei der Körperpflege oder auch die Wundversorgung. Auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten können verordnet werden.

Krankschreibung

Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und Krankengeld haben. Der G-BA legt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie fest, welche Regeln bei der sogenannten Krankschreibung gelten.

Krebsfrüherkennung/Krebsvorsorge

Erwachsene Versicherte haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Der G-BA legt dazu in zwei Richtlinien das Nähere fest, beispielsweise die Anspruchsvoraussetzungen, den ärztlichen Leistungsumfang, die Untersuchungsintervalle und die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

Kryokonservierung

Mit Hilfe der sogenannten Kryokonservierung von Keimzellen (Ei- und Samenzellen) oder Keimzellgewebe (Eierstock- und Hodengewebe) kann die Möglichkeit erhalten werden, trotz einer keimzellschädigenden Therapie noch Kinder bekommen zu können.

Künstliche Befruchtung

Verheiratete Paare haben – innerhalb festgelegter Altersgrenzen – Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung unter Kostenbeteiligung der Krankenkassen, wenn hinreichende Aussicht auf einen Erfolg besteht.

L

Langfristiger Heilmittelbedarf

Der G-BA bestimmt in der Heilmittel-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der ärztlichen Verordnungsmöglichkeiten. Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist der sogenannte Heilmittelkatalog.

Lifestyle Arzneimittel

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – sogenannte Lifestyle Arzneimittel –, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden.

Long-COVID, koordinierte Versorgung

Der G-BA hat am 21. Dezember 2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte beschlossen.

M

Mammographie-Screening

Zur Früherkennung von Brustkrebs haben Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Röntgen-Mammographie.

Medizinische Rehabilitation

Eine medizinische Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung soll Patientinnen und Patienten helfen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen in ihrem alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt sind. Ziel ist es, eine dauerhafte Beeinträchtigung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Patientin oder den Patienten dabei zu unterstützen, mit den Folgen der Erkrankung besser zurechtzukommen.

Medizinischer Dienst, Qualitätskontrollen

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Einzelheiten für die Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) in Krankenhäusern zu definieren.

Medizinprodukte hoher Risikoklasse

Stationär erbringbare Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinproduktes hoher Risikoklasse beruhen, müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom G-BA bewertet werden.

Medizinprodukte in der Arzneimittelversorgung, verordnungsfähig

In medizinisch notwendigen Fällen können bestimmte Medizinprodukte – beispielsweise Kopflausmittel und Spüllösungen – ausnahmsweise wie Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden.

Mindestmengen

Der G-BA benennt planbare Leistungen im Krankenhaus, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der Behandlungsqualität besteht.

Mutterpass

In der Mutterschafts-Richtlinie sind Art und Umfang der Betreuung durch Hebammen und Vertragsärztinnen und Vertragsärzte während der Schwangerschaft und nach der Geburt festgelegt.

N

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – Bewertung und Erprobung

Im Rahmen von strukturierten Bewertungsverfahren überprüft der G-BA diagnostische und therapeutische Methoden auf Nutzen, medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu definieren.

Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V

Seit dem 1. Januar 2011 hat der G-BA die gesetzliche Aufgabe, für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt eine (Zusatz-)Nutzenbewertung durchzuführen (§ 35a SGB V).

O

Off-Label-Use von Arzneimitteln

Unter Off-Label-Use wird der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen, Patientengruppen) verstanden.

Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme

Erwachsene Versicherte haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Der G-BA legt dazu in zwei Richtlinien das Nähere fest, beispielsweise die Anspruchsvoraussetzungen, den ärztlichen Leistungsumfang, die Untersuchungsintervalle und die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

OTC-Übersicht

In der OTC-Übersicht ist geregelt, welche rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und ausnahmsweise verordnet werden können.

P

Palliativversorgung, spezialisierte ambulante

Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen, die an einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, zu erhalten, zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.

Parodontalerkrankungen, Behandlung von

Der G-BA regelt die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Perinataldatenbank

Auf einer zentralen Internetplattform können sich werdende Eltern und einweisende Ärztinnen und Ärzte über die Versorgungsqualität von Perinatalzentren informieren.

Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Der G-BA legt im Auftrag des Gesetzgebers qualitätssichernde Maßnahmen für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische sowie psychosomatische Versorgung fest. Kernelement sind verbindliche personelle Mindestvorgaben zu der Frage, mit wieviel therapeutischem Personal die Einrichtungen mindestens ausgestattet sein müssen.

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren

Im Jahr 2016 machte der Gesetzgeber Qualitätsergebnisse erstmals zu einem Kriterium der Krankenhausplanung. Er beauftragte den G-BA, den Bundesländern ein Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe sie bei ihren Planungsentscheidungen neben Aspekten der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit die Versorgungsqualität der Einrichtungen stärker berücksichtigen können.

Prävention

Der G-BA legt in seinen Richtlinien die Voraussetzungen, die Art und den Umfang des Leistungsanspruchs von Versicherten auf ärztliche und zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen fest.

Produkte zur Wundbehandlung

Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.

Programmbeurteilung, Darmkrebs- und Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung

In der Richtlinie für organisierte Früherkennungsprogramme regelt der G-BA, welche Daten für die Beurteilung der Früherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs benötigt werden, wer die Daten erhebt und wie sie weitergeleitet und ausgewertet werden.

Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen

Um Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs vorzubeugen beziehungsweise so früh wie möglich zu erkennen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zahnärztliche Prophylaxemaßnahmen und Früherkennungsuntersuchungen.

Psychotherapie, ambulant

Eine psychotherapeutische Behandlung – beispielsweise eine Verhaltenstherapie oder ein psychoanalytisches Verfahren – soll eine psychische Erkrankung erkennen, heilen, ihre Verschlimmerung verhüten oder die Beschwerden lindern.

Q

Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, in Qualitätsberichten über ihre Arbeit und ihre Strukturen zu informieren. Die erhobenen Daten werden auch von sogenannten Krankenhaus-Vergleichsportalen beziehungsweise Klinik-Suchmaschinen genutzt: Patientinnen und Patienten sowie einweisende Ärztinnen und Ärzten können darüber Krankenhäuser vergleichen und das passende auswählen.

Qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP)

Um eine hochwertige und möglichst komplikationsfreie Behandlung mit Arzneimitteln für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products, ATMP) sicherzustellen, kann der G-BA indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen qualitätssichernde Mindestanforderungen festlegen.

Qualitätsindikatoren Krankenhausplanung

Im Jahr 2016 machte der Gesetzgeber Qualitätsergebnisse erstmals zu einem Kriterium der Krankenhausplanung. Er beauftragte den G-BA, den Bundesländern ein Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe sie bei ihren Planungsentscheidungen neben Aspekten der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit die Versorgungsqualität der Einrichtungen stärker berücksichtigen können.

Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Einzelheiten für die Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MD) in Krankenhäusern zu definieren.

Qualitätsmanagement

Qualitätsmanagement ist ein Instrument der Organisationsentwicklung. Unter diesem Begriff werden alle organisatorischen Maßnahmen zusammengefasst, die dazu beitragen, die Abläufe und damit auch die Ergebnisse von Einrichtungen zu verbessern.

Qualitätsprüfung und -beurteilung im ambulanten Bereich

Niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, die Qualität ihrer medizinischen Leistungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen Stichprobenprüfungen in Arztpraxen durch und beurteilen die Qualität in ausgewählten Leistungsbereichen. Auch für Zahnarztpraxen sind Qualitätsprüfungen durch Stichproben eine gesetzlich geforderte Aufgabe.

Qualitätssicherungsverfahren, datengestützte

Patientinnen und Patienten sollen in Krankenhäusern und in der ambulanten Versorgung qualitativ hochwertig versorgt werden. Um die medizinischen Einrichtungen dabei zu unterstützen, ihre Behandlungsqualität im Vergleich zu anderen einzuschätzen und weiter zu verbessern, gibt es datengestützte Qualitätssicherungsverfahren.

Qualitätsverträge zwischen Krankenkassen und Kliniken

Kliniken und Krankenkassen können miteinander zeitlich befristete Qualitätsverträge schließen. Damit soll erprobt werden, ob sich die Qualität stationärer Behandlungsleistungen über Anreizsysteme zur Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen weiter verbessern lässt.

Qualitätsvorgaben, Folgen bei Nichteinhaltung

In der Qualitätsförderungs- und Durchsetzungs-Richtlinie (QFD-RL) legt der G-BA ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen im Grundsatz fest.

R

Rehabilitation

Eine medizinische Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung soll Patientinnen und Patienten helfen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen in ihrem alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt sind. Ziel ist es, eine dauerhafte Beeinträchtigung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Patientin oder den Patienten dabei zu unterstützen, mit den Folgen der Erkrankung besser zurechtzukommen.

Reserveantibiotika

Handelt es sich bei einem neuen Arzneimittel um ein Reserveantibiotikum, sind pharmazeutische Unternehmer im Verfahren der frühen Nutzenbewertung nicht verpflichtet, ein vollständiges Dossier vorzulegen. Eine Überprüfung des Zusatznutzens im Verhältnis zu einer Vergleichstherapie erfolgt nicht; der Zusatznutzen gilt als belegt. Dies ist gesetzlich in § 35a Abs. 1c SGB V geregelt.

S

SAPV – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen, die an einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, zu erhalten, zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.

Schutzimpfungen

Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA in der Schutzimpfungs-Richtlinie die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fest.

Schwangerschaft, Früherkennungsuntersuchungen

In der Mutterschafts-Richtlinie sind Art und Umfang der Betreuung durch Hebammen und Vertragsärztinnen und Vertragsärzte während der Schwangerschaft und nach der Geburt festgelegt.

Screening auf Aneurysmen der Bauchaorta

Gesetzlich krankenversicherte Männer ab 65 Jahren haben Anspruch auf ein einmal durchgeführtes Ultraschall-​Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen.

Screening auf Brustkrebs

Zur Früherkennung von Brustkrebs haben Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Röntgen-Mammographie.

Screening auf Chlamydien-​Infektion

Die genitale Chlamydien-​Infektion ist weltweit die häufigste sexuell übertragbare bakterielle Erkrankung. Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr haben einmal jährlich Anspruch auf ein Chlamydien-​Screening.

Screening auf Darmkrebs

Die Früherkennung von Darmkrebs wird als organisiertes Screening angeboten. Anspruchsberechtigt sind alle gesetzlich Krankenversicherten ab dem Alter von 50 Jahren.

Screening auf Gebärmutterhalskrebs

Die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) wird als organisiertes Screeningprogramm angeboten. Unabhängig von den im organisierten Programm vorgegebenen Untersuchungsabständen haben Frauen ab einem Alter von 20 Jahren wie bisher jährlich Anspruch auf eine klinische Untersuchung, wenn diese nicht bereits als jährlicher Programmbestandteil erbracht wurde.

Screening auf Hepatitis B und Hepatitis C

Die Krankenkasse übernimmt bei erwachsenen Versicherten ab dem 18. Lebensjahr die Kosten für regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen. Der Umfang der GKV-Leistungen ist in der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA festgelegt.

Sekundäre Datennutzung

Daten aus der datengestützten Qualitätssicherung können auf Antrag für Forschungszwecke oder zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherung genutzt werden.

Sicherstellungszuschläge

Um in dünn besiedelten Regionen ein stationäres Versorgungsangebot aufrechtzuerhalten und Kliniken, die dort angesiedelt sind, wirtschaftlich zu unterstützen, hat der Gesetzgeber die sogenannten Sicherstellungszuschläge eingeführt.

Soziotherapie

Der G-BA regelt die Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie, beispielsweise in Form von Motivierungsarbeit und strukturierenden Trainingsmaßnahmen.

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – SAPV

Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen, die an einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, zu erhalten, zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.

Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualitätsvorgaben

Der G-BA legt für bestimmte Behandlungen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität fest.

Substitutionsausschlussliste

Der G-BA hat die Aufgabe, Arzneimittel zu bestimmen, deren Ersetzung (Substitution) in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel explizit ausgeschlossen ist.

T

Therapiehinweise zur Verordnung von Arzneimitteln

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Vertragsärztinnen und -ärzten Therapiehinweise für eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie zu geben.

U

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

Stationär erbringbare Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinproduktes hoher Risikoklasse beruhen, müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom G-BA bewertet werden.

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Aufnahme neuer

Die Ergebnisse der Methodenbewertung für die vertragsärztliche Versorgung nach § 135 Abs. 1 SGB V sind in den Anlagen der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufgeführt.

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, stationäre Versorgung

Die Ergebnisse der Methodenbewertung für die stationäre Versorgung nach § 137c Abs. 1 SGB V sind in der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung aufgeführt.

V

Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse von Arzneimitteln

Der G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist.

Vorgaben zur Qualitätssicherung

Zur Qualitätssicherung in Arztpraxen und Krankenhäusern entwickelt der G-BA verschiedene Vorgaben, unter anderem zu Strukturqualität, Mindestmengen, Qualitätsmanagement und Fortbildungspflichten im Krankenhaus.

Vorsorgeuntersuchungen

Der G-BA legt in seinen Richtlinien die Voraussetzungen, die Art und den Umfang des Leistungsanspruchs von Versicherten auf ärztliche und zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen fest.

W

Wundbehandlung, sonstige Produkte und Verbandmittel

Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten, die den Patientinnen und Patienten unmittelbar zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Daneben gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.

Z

Zahnerkrankungen, Behandlung von

In der Behandlungsrichtlinie sind Art und Umfang der zahnärztlichen Maßnahmen beschrieben, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können.

Zahnerkrankungen, Prophylaxe und Früherkennung

Um Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs vorzubeugen beziehungsweise so früh wie möglich zu erkennen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zahnärztliche Prophylaxemaßnahmen und Früherkennungsuntersuchungen.

Zahnersatz

Der Anspruch von Versicherten auf die Versorgung mit Zahnersatz ist in der Zahnersatz-Richtlinie geregelt.

Zentrums-Regelungen

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde der G-BA beauftragt, die besonderen Aufgaben von stationären Zentren zu definieren und Qualitätsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung festzulegen. Krankenhäuser, die besondere Aufgaben wahrnehmen, sollen auf Basis der bundesweit geltenden Regelungen finanzielle Zuschläge erhalten können.

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien

Auftraggeber klinischer Arzneimittelstudien können eine Kostenübernahme für die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von klinischen Studien beim G-BA beantragen.

Zusatznutzen neuer Arzneimittel

Der G-BA bewertet von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen den Zusatznutzen, den es gegenüber einer Vergleichstherapie besitzt.

Zuschlagsfähige Aufgaben von stationären Zentren

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde der G-BA beauftragt, die besonderen Aufgaben von stationären Zentren zu definieren und Qualitätsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung festzulegen. Krankenhäuser, die besondere Aufgaben wahrnehmen, sollen auf Basis der bundesweit geltenden Regelungen finanzielle Zuschläge erhalten können.

Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen

Im Rahmen eines Zweitmeinungsverfahrens haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen.