OTC-Übersicht der verordnungsfähigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel
OTC-Arzneimittel sind Medikamente, die rezeptfrei in Apotheken gekauft werden können.
Zur Einsparung von Kosten im Gesundheitssystem hat der Gesetzgeber in der Gesundheitsreform 2003 geregelt, dass OTC-Arzneimittel grundsätzlich von der Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Die Verordnung zulasten der GKV ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
In Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) legt der G-BA fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit Begründung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
Zur Ergänzung der OTC-Übersicht wird der G-BA auf Antrag tätig. Pharmazeutische Unternehmen können beim G-BA die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die OTC-Übersicht stellen. Die Bewertungskriterien und das gebührenpflichtige Antragsverfahren sind in der Verfahrensordnung des G-BA detailliert festgelegt. Über ausreichend begründete Anträge entscheidet der G-BA innerhalb von 90 Tagen.