Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen

Um Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs vorzubeugen beziehungsweise so früh wie möglich zu erkennen, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zahnärztliche Prophylaxemaßnahmen und Früherkennungsuntersuchungen. Was im Einzelnen dazu gehört, ist für Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterschiedlich geregelt. Einen zusätzlichen Leistungsanspruch haben Pflegebedürftige und Personen mit Behinderungen.

Bei Kindern bis 6 Jahren

Kinder zwischen dem 6. Lebensmonat und dem vollendeten 6. Lebensjahr haben Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Zum Leistungsumfang gehört insbesondere, dass

  • die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Mundhöhle untersucht,
  • das Kariesrisiko des Kindes einschätzt,
  • zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke und zur richtigen Mundhygiene berät und
  • gegebenenfalls fluoridhaltige Zahnpasta empfiehlt.

Das Auftragen von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ist zweimal pro Kalenderhalbjahr ebenfalls eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird oder nicht. Geregelt sind die Details in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.

In der Kinder-Richtlinie ist zusätzlich geregelt, dass Kinder bei der U5, U6 und U7 zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt verwiesen werden können.

Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren

Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und vollendeten 18. Lebensjahr haben gemäß den Richtlinien Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) Anspruch auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Prophylaxemaßnahmen. Zum Leistungsumfang gehören insbesondere die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischs sowie die Feststellung des Kariesrisikos. Über die Ursache von Karies und Gingivitis werden die Kinder und Jugendlichen altersgerecht aufgeklärt, zudem werden Hinweise zur zahngesunden Ernährung gegeben und bei Bedarf praktische Übungen zur Mundhygiene durchgeführt. Als begleitende Maßnahme kann die lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. angezeigt sein. Kariesfreie Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren, das sind die Backenzähne sechs und sieben, können versiegelt werden.

Bei Erwachsenen

Die zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen bei Erwachsenen umfassen gemäß der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) die Anleitung zu effektiver Mundhygiene, Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie die Entfernung von harten Belägen und Karies oder von Reizfaktoren, die Zahnfleischentzündungen hervorrufen können.

Bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation gemäß der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen Anspruch auf zusätzliche zahnärztliche Leistungen. Hierzu gehören die Erhebung des Mundgesundheitsstatus und die Erstellung eines Mundgesundheitsplans sowie die Aufklärung zur Mundgesundheit. Einmal im Kalenderhalbjahr besteht Anspruch auf die Entfernung von harten Zahnbelägen (Zahnstein).