Versorgungsangebot bei Long-COVID und Erkrankungen mit ähnlichen Symptomen

Patientinnen und Patienten mit dem Verdacht auf Spätsymptome einer COVID-19-Erkrankung (Long-COVID bzw. Post-COVID) sollen besser und schneller versorgt werden. Dafür wird neben einer interdisziplinären und standardisierten Diagnostik ein zeitnaher Zugang zu einem vielfältigen Therapieangebot benötigt.

Der G-BA hatte den gesetzlichen Auftrag erhalten, bis spätestens 31. Dezember 2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte zu beschließen, bei denen der Verdacht auf Long-COVID besteht. Verankert wurde dieser Auftrag mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz in § 92 Abs. 6c SGB V.

Festgehalten ist im Gesetz zudem, dass der G-BA seine Regelungen für Versicherte öffnen kann, bei denen zwar kein Verdacht auf Long-COVID besteht – aber der Verdacht auf eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Symptomatik hat.

Beratungsverfahren und Beschluss

Der G-BA hat unmittelbar mit Gesetzesauftrag die beschlussvorbereitenden Beratungen aufgenommen. Dafür zuständig ist der eigens eingerichtete Unterausschuss „Post-COVID und Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik“.

Am 21. Dezember 2023 beschloss der G-BA die neue Richtlinie. Der G-BA legt seinen Richtlinienbeschluss dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Nach Nichtbeanstandung wird die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ggf. angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.