Beratungen zum Versorgungsangebot bei Long-COVID und Erkrankungen mit ähnlichen Symptomen

Patientinnen und Patienten mit dem Verdacht auf Spätsymptome einer COVID-19-Erkrankung (Long-COVID bzw. Post-COVID) sollen besser und schneller versorgt werden. Dafür wird neben einer interdisziplinären und standardisierten Diagnostik ein zeitnaher Zugang zu einem vielfältigen Therapieangebot benötigt.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag erhalten, bis spätestens 31. Dezember 2023 in einer neuen Richtlinie Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte zu beschließen, bei denen der Verdacht auf Long-COVID besteht. Verankert wurde dieser Auftrag mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz in § 92 Abs. 6c SGB V.

Festgehalten ist im Gesetz zudem, dass der G-BA seine Regelungen für Versicherte öffnen kann, bei denen zwar kein Verdacht auf Long-COVID besteht – aber der Verdacht auf eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Symptomatik hat.

Beratungsverfahren

Der G-BA hat unmittelbar mit Gesetzesauftrag die beschlussvorbereitenden Beratungen aufgenommen. Dafür zuständig ist der eigens eingerichtete Unterausschuss „Post-COVID und Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik“.

In ihrer Stellungnahme(PDF 220,89 kB) zum Referentenentwurf des Gesetzes vom 8. November 2022 hatten die unparteiischen Mitglieder des G-BA den Gesetzesauftrag ausdrücklich begrüßt. Sie wiesen allerdings auch auf den Umstand hin, dass aufgrund derzeit fehlender Erkenntnisse zu einer sicheren Diagnose und guten Therapie ein schrittweises Verfahren zur Umsetzung des Gesetzesauftrags notwendig sei: Im ersten Schritt sollten vor allem Vorgaben bezüglich einer strukturierten Diagnostik und Überweisung beschlossen werden.

Voraussichtlich im September 2023 wird der G-BA die stellungnahmeberechtigten Organisationen und Verbände bitten, ihre Einschätzungen zum Entwurf der neuen Richtlinie abzugeben.

Spätestens im Dezember 2023 soll die neue Richtlinie zur Versorgung von Post-COVID (postCOV-RL) beschlossen werden. Sie tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss nicht innerhalb von zwei Monaten beanstandet.