Schutzimpfungen

Eine Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Erkrankung zu schützen.

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Der G-BA hat spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung zur Umsetzung zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin.

Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) fest. Mit besonderer Begründung kann der G-BA hierbei von einer Empfehlung der STIKO abweichen.

Die Details zu Art und Umfang der Leistungen sind in Anlage 1 der SI-RL aufgeführt. In einer Tabelle werden die von der GKV übernommenen Impfungen für Säuglinge, Kleinkinder, Jugendliche und Erwachsene aufgeführt. Nach § 11 Abs. 2 der SI-RL besteht ein genereller Anspruch auf die Nachholung von Impfungen und die Vervollständigung des Impfschutzes bei Jugendlichen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

In Anlage 2 der SI-RL sind die Dokumentationsschlüssel gelistet.

In Anlage 3 der SI-RL sind Impfstoffalternativen bei Lieferengpässen zu finden. Gelistet sind hier nur solche Impfungen,

  • für die bei einem Lieferengpass Kombinationsimpfstoffe mit zusätzlichen Antigenen empfohlen werden, für deren Einsatz nach Anlage 1 kein Anspruch besteht oder
  • für die kein alternativer Impfstoff empfohlen werden kann und entsprechend der Impftermin zu verschieben ist.