Newsletter

Newsletter Nr. 10 – November 2007

Im November tagte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) an insgesamt drei Tagen in verschiedenen Besetzungen. In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Sitzungen. Wie immer finden Sie einen Kommentar von Dr. Rainer Hess, dem Vorsitzenden des G-BA, am Ende des Newsletters.


Sitzungen & Ergebnisse

7. November 2007

G-BA gem. § 91 Abs. 6 SGB V - Vertragszahnärztliche Versorgung

Festzuschuss-Richtlinie (Fortschreibung)

Zahnersatz-Richtlinie (Folgeänderung Fortschreibung Festzuschüsse)

15. November 2007

G-BA gem. § 91 Abs. 5 SGB V - Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Antianämika, andere, Gruppe 1 in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Montelukast)

Arzneimittel-Richtlinie (Neuer Abschnitt O und neue Anlage 11)

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Vakuum-Versiegelungstherapie - VAC)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Hautkrebs-Screening)

Richtlinien über künstliche Befruchtung (Methodenwechsel)

22. November 2007

G-BA gem. § 91 Abs. 2 SGB V - Plenum

Beauftragung IQWiG (Ergänzende Bewertung fixer Kombinationen aus Kortikosteroiden und langsam wirksamen Beta-2-Rezeptoragonisten)

Haushalt 2008

Höhe Systemzuschlag 2008

Satzung der Stiftung des IQWiG (Aufhebung Beschluss vom 19.12.2006)

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung: Multiple Sklerose)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung: Tuberkulose)

G-BA gem. § 91 Abs. 7 SGB V - Krankenhausbehandlung

Ergebniskonferenz 2008 zur Externen stationären Qualitätssicherung

Vereinbarung zur Kinderonkologie (Änderung der Anlage 1)

Vereinbarung über Maßnahmen der QS in Krankenhäusern (Korrektur der Verweise)

Mindestmengenvereinbarung (Änderung der Anlage 1)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Vertragsärztliche Versorgung

Regelungsauftrag nach § 62 Abs. 1 Satz 5 SGB V: Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (PDT mit Verteporfin - Anpassung)

Schutzimpfungs-Richtlinie (Anpassung an Auflagen des BMG)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

G-BA gem. § 91 Abs. 4 SGB V - Ärztliche Angelegenheiten

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Anpassung an das GKV-WSG)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Festlegung einer Mindestmengenregelung)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Konkretisierung der Primär sklerosierenden Cholangitis)

Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V (Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Morbus Wilson)

Vertragsärztliche Versorgung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Therapiehinweis zu Leflunomid)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 9 (Carboplatin-haltige Arzneimittel)

Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 10: Clopidogrel

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Regionale Steuerung)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Reihenfolgeregelung im Zulassungsverfahren)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Anstellung von Psychotherapeuten)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Anwendbarkeit § 24b auf Psychotherapeuten)

Mutterschafts-Richtlinien (Merkblatt HIV-Screening)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (Screening auf Chlamydia trachomatis-Infektionen bei Frauen)

Schutzimpfungs-Richtlinie (Umsetzung STIKO-Empfehlungen)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung

Psychotherapie-Richtlinie: Gesprächspsychotherapie

Krankenhausbehandlung

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie beim Rektumkarzinom: Qualitätssicherung)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Hyperbare Sauerstofftherapie: Einstellung der Beratungen bei Indikationen mit geringer Versorgungsrelevanz)

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Sitzungs-Termine für das 4. Quartal 2007 und das 1. Quartal 2008

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats.

§ 91 Abs. 2 SGB V – Plenum

13. März 2008

§ 91 Abs. 4 SGB V – Ärztliche Angelegenheiten

17. Januar 2008

§ 91 Abs. 5 SGB V – Vertragsärztliche Versorgung

20. Dezember 2007
17. Januar 2008
21. Februar 2008
13. März 2008

§ 91 Abs. 5 Abs. 2 SGB V – Vertragspsychotherapeutische Versorgung

20. Dezember 2007

§ 91 Abs. 7 SGB V – Krankenhausbehandlung

13. März 2008

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Kommentar des Vorsitzenden

Ein Einblick in die vorstehend aufgelisteten, zum Abschluss des Jahres noch nicht in Kraft getretenen Beschlüsse des G-BA gibt einen Aufschluss darüber, wo die Schwerpunkte konfliktträchtiger Entscheidungen in den jeweiligen Beschlussgremien gelegen haben.

In der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V (Ärztliche Angelegenheiten) sind dies ausschließlich Beschlüsse zur Umsetzung des § 116b SGB V, mit denen die rechtliche Grundlage für eine Öffnung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung der in § 116b selbst aufgelisteten oder durch Beschluss des G-BA ergänzten seltenen Erkrankungen oder Krankheiten mit besonderen Verläufen geschaffen werden sollen. Die gegenüber früher große Zahl dieser Beschlüsse zeigt, dass die durch das GKV-WSG mit Wirkung vom 1. April 2007 erfolgte Umstellung der Zuständigkeit von einem Einzelvertragsabschluss der Krankenkassen auf eine kassenübergreifend für ein Krankenhaus wirkende Zulassungsentscheidung der nach Landesrecht für Krankenhäuser zuständigen Planungsbehörde den G-BA in der zweiten Jahreshälfte voll in Anspruch genommen hat. Mit Ausnahme des vom BMG nicht beanstandeten Beschlusses zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Morbus Wilson sind alle anderen Beschlüsse noch im BMG-Prüfverfahren.

Auf die strittigen Rechtsfragen einer unmittelbaren rechtlichen Verbindlichkeit der in den Richtlinien festgelegten qualitativen Anforderungen an Krankenhäuser für die zuständigen Landesbehörden und die rechtliche Zulässigkeit einer Festlegung von Mindestmengen als einer solchen qualitativen Anforderung bin ich bereits im Oktober-Newsletter eingegangen. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Mindestmengen wird demnächst Gegenstand einer Erörterung im BMG aufgrund einer entsprechenden Anfrage des BMG an den G-BA sein. Da die Landesplanungsbehörden ihre Entscheidungen über die sich häufenden Anträge von Krankenhäusern auf Zulassung zur ambulanten Behandlung für bestimmte Erkrankungen nach § 116b nicht länger aufschieben können, besteht dringender Entscheidungsbedarf.

In der Besetzung für die vertragsärztliche Versorgung nach § 91 Abs. 5 SGB V halten sich numerisch noch nicht in Kraft getretene Richtlinienbeschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Bedarfsplanung die Waage. Sowohl die Beschlüsse zur Bedarfsplanung als auch die Beschlüsse zur Einführung eines HIV-Merkblattes, eines Chlamydien-Screenings und einer Beratungspflicht zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen sind jedoch vom BMG nicht beanstandet worden und werden mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Zu erwarten ist aber insbesondere die Entscheidung des BMG zu denjenigen Verfahren einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln, die beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) vor Inkrafttreten des GKV-WSG abgeschlossen waren, über die der G-BA nach ergänzender Durchführung einer persönlichen Anhörung aber erst nach dessen Inkrafttreten entschieden hat. Das auf Veranlassung der Politik 2004 eingeleitete Verfahren einer Bewertung des Nutzens der Arzneimittelversorgung in zehn besonders relevanten Anwendungsgebieten ist durch die Neuregelung des § 35b SGB V unterbrochen worden mit der Folge, dass die ohnehin konfliktträchtige Entscheidungsbasis des G-BA für Arzneimittelbewertungen mit weiteren Rechtsproblemen belastet wird.

Fest auf der Tagesordnung des G-BA in der Besetzung nach § 91 Abs. 5 Satz 2 SGB V für die psychotherapeutische Versorgung steht seit Beginn seiner Errichtung die Gesprächspsychotherapie. Wer die Dauer dieses Verfahrens bemäkelt, sollte bedenken, dass die Einbeziehung der Gesprächspsychotherapie als „Richtlinienverfahren“ bereits im Gesetzgebungsverfahren des Psychotherapeutengesetzes 1998 zur Entscheidung anstand und damals vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde. Jetzt muss der G-BA nach dem „allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse“ hierüber befinden. Bevor dies geschehen kann, muss aber zunächst die Grundsatzentscheidung darüber abschließend getroffen werden, wie sich die Bewertung einzelner Methoden nach § 135 Abs. 1 SGB V und die Zulassungsvoraussetzungen zur Zulassung als Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95c SGB V zueinander verhalten. Insoweit greifen zwei Beanstandungen des BMG zu entsprechenden Richtlinienbeschlüssen des G-BA ineinander und müssen ausgeräumt werden.

Die Arbeit des G-BA in der Besetzung nach § 91 Abs. 7 SGB V scheint 2007 durch die Bewertung der Protonentherapie besonders belastet worden zu sein. Dies trifft nicht zu, weil die entsprechenden Verfahren zur Bewertung der Protonentherapie beim Ästhesioneuroblastom und beim Mammakarzinom bereits 2004 abgeschlossen waren, aber aufgrund einer Beanstandung des BMG Gegenstand eines Musterprozesses sind, der zurzeit vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in zweiter Instanz verhandelt wird. 2006 ist die Entscheidung zum Rektumkarzinom erfolgt, die zwar ebenfalls vom BMG beanstandet wurde, aber diesmal mit dem Ziel, für eine kleine Gruppe von Patienten eine eng begrenzte Behandlungsmöglichkeit zu gewährleisten. Dem ist der G-BA nachgekommen. An dieser besonders kostenaufwendigen Behandlungsmethode lassen sich die rechtlichen Konflikte in der Methodenbewertung vertragsärztlicher Leistungen und stationärer Krankenhausleistungen besonders deutlich aufzeigen Die Behandlung von Krebserkrankungen mittels Protonen kann in der Regel der Fälle ambulant erfolgen. Ein Antrag zur Methodenbewertung nach § 135 Abs. 1 SGB V wurde aber bisher nicht gestellt. Für die Bewertung der Protonentherapie in der stationären Versorgung liefert die Studienlage aber nur für wenige Indikationen aussagefähige Ergebnisse. Der genannte Musterprozess soll eine grundsätzliche Klärung der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen herbeiführen. In diese klärungsbedürftigen Rechtsfragen hinein wirkt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum verfassungsrechtlich garantierten Behandlungsanspruch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen aus, die bereits die Entscheidungsfindung des G-BA zum Rektumkarzinom mit geprägt hat.

Der G-BA in der für die vertragszahnärztliche Versorgung zuständigen Besetzung nach § 91 Abs. 6 SGB V hat keine „Außenstände“ und setzt mit seinen am 7. November 2007 gefassten Beschlüssen die Fortschreibung der Festzuschuss-Richtlinie um.

Da dies der letzte in diesem Jahr erscheinende Newsletter ist, schließe ich ihn für alle Bezieher mit guten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr sowie einen besonderen Dank an die Redaktion ab.

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