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Newsletter Nr. 04 – Mai 2009

In diesem Newsletter informieren wir Sie über die Ergebnisse der Mai-Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Kommentar zu den wichtigen Themen des vergangenen Monats von Dr. Rainer Hess, dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, finden Sie wie immer am Ende des Newsletters.


Sitzung vom 28. Mai 2009

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage I (OTC-Übersicht : Johanniskraut)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Einleitung eines SN-Verfahrens: Glitazone zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage III (Einleitung eines SN-Verfahrens: Langwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage IV (Einleitung eines SN-Verfahrens: Therapiehinweise zu Aliskiren)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage V (Ergänzungen)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage VI (Ergänzung eines Firmennamens)

Arzneimittel-Richtlinie/Anlage IX (Diclofenac, Gruppe 1, in Stufe 1)

Heilmittel-Richtlinie (Stellungnahmeberechtigung: Deutscher Bundesverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte)

Heilmittel-Richtlinie (Stellungnahmeberechtigung: Deutsche Gesellschaft für Lymphologie)

Hilfsmittel-Richtlinien (Stellungnahmeberechtigung: eurocom)

Hilfsmittel-Richtlinien (Stellungnahmeberechtigung: Deutscher Bundesverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte)

Hilfsmittel-Richtlinien (Stellungnahmeberechtigung: Deutsche Gesellschaft für Lymphologie)

Rehabilitations-Richtlinien (Stellungnahmeberechtigung: Deutsche Gesellschaft für Lymphologie)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage I (Allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei schwerer aplastischer Anämie)

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Checkliste)

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In Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (IX): Festbetragsgruppenbildung (Butylscopolamin, Gruppe 3, in Stufe 1)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (IX): Festbetragsgruppenbildung (Mesalazin, Gruppe 1, in Stufe 1)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (IX): Festbetragsgruppenbildung (Prostaglandin-Synthetase-Hemmer, Gruppe 2, in Stufe 2)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie, Gruppe1, in Stufe 3)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 2 (Somatropin, Gruppe 1, in Stufe 1)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (MVZ Dialyseversorgung)

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (Neuaufnahme eines Anhangs zur Anlage 1)

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Noch nicht in Kraft getretene Beschlüsse

Arzneimittel-Richtlinie/ OTC-Übersicht (Butylscopolamin)

Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Neufassung)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 4 (Aufhebung Therapiehinweis „Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger – Preisvergleich“)

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 13 (Verordnung besonderer Arzneimittel: Ambrisentan und Treprostinil)

Bedarfsplanungs-Richtlinie (Zulassungsfähige Arztgruppen)

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Datenfluss Mammographie-Screening)

Rehabilitations-Richtlinie (Anpassung an Datenschutzvorschriften)

Rehabilitations-Richtlinie (Stichprobenprüfung MDK)

Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 1 c (Anpassung Ultraschalldiagnostik)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch/ Anlage 1 (Merkblatt zum Chlamydienscreening)

Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (Kostenregelung beim medikamentösen Abbruch)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage II (redaktionelle Änderung)

Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei autologer Chondrozytenimplantation am Kniegelenk (redaktionelle Änderung des Titels)

Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung/ Anlage II (Matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk)

Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei matrixassoziierter autologer Chondrozytenimplantation am Kniegelenk

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Angeborenen Skelettsystemfehlbildungen; Fehlbildungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Neuromuskuläre Erkrankungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Schwerwiegende immunologische Erkrankungen)

Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Anfallsleiden)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Mammakarzinom)

Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung (Protonentherapie bei der Indikation Ästhesioneuroblastom)

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Sitzungs-Termine für das 2. und 3. Quartal 2009

18. Juni 2009
16. Juli 2009
20. August 2009
17. September 2009

In der Regel tagt der G-BA am dritten Donnerstag eines jeden Monats. 

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Kommentar des Vorsitzenden

Durch Beschluss des G-BA vom 28. Mai 2009 wurde die allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei schwerer aplastischer Anämie als Leistung der Krankenhausbehandlung bestätigt. Dieser Empfehlung lag die Stellungnahme des IQWiG vom 22. Januar 2008 zugrunde. Danach gibt es für Kinder  und Jugendliche einen durch Studien belegten Hinweis auf einen Nutzen dieser Therapie als Zweitlinientherapie nach einer erfolglosen immunsuppressiven Behandlung. Wegen der Seltenheit dieser schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Hinweis in absehbarer Zeit durch weitere Studien erhärten lässt. Deswegen hat der G-BA trotz nach wie vor schwacher Evidenz insbesondere bei jüngeren Erwachsenen die Fortsetzung dieser Therapie als Krankenhausbehandlung anerkannt, gleichzeitig aber auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Indikationsstellung und einer der mit zunehmendem Alter erhöhten individuellen Risikokonstellation gerecht werdenden Aufklärung hingewiesen. Die jetzige Beschlussfassung schließt eine seit Antragstelllung im Jahre 2004 anhaltende nicht immer wissenschaftlich geführte Auseinandersetzung um die Anerkennung dieser Therapie durch die auf der Bewertung des IQWiG basierenden Beschlussfasssung des G-BA ab.

Für den G-BA überraschend hat der Deutsche Bundestag mit parteiübergreifender überwältigender Mehrheit Suchtbehandlung mit Diamorphin durch Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unter dort festgelegten Be­dingungen freigegeben. Im einleitenden Vorspann findet sich die lapidare Bemer­kung, dass der G-BA die notwendigen Bedingungen zur Erbringung dieser neuen Be­handlungsmethode zu Lasten der GKV regelt. Die Gesetzesvorlage selbst enthält dazu keine Regelung. Offensichtlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Suchtbehandlung mit Diamorphin zu Lasten der Krankenkassen vergleichbar der bereits vom G-BA beschlossenen Richtlinie zur Methadon-Substitution geregelt werden kann. Zwischen beiden Behandlungsmethoden bestehen jedoch erhebliche Unterschiede in der medizinischen Indikation und in den Rahmenbedingungen   insbesondere hinsichtlich der notwendigen Überwachung eines kontraindizierten Beigebrauchs und der notwendigen psychologischen Betreuung. In anderen Ländern erfolgt deswegen die Heroinsubstitution mit Diamorphin durch den öffentlichen Gesundheitsdienst als staatliche Aufgabe. Der G-BA wird prüfen müssen, wie sich in dem zunehmend wettbewerblich ausgerichteten System der vertragsärztlichen Versorgung die erforderlichen Bedingungen einer streng überwachten Heroinabgabe erreichen lassen.    

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