Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse Arzneimittel:
Arzneimittel-Richtlinie (Rahmenrichtlinie)
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Arzneimittel-Richtlinie: § 12 Absatz 11 – Änderung
Der Beschluss vom 21. September 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: Änderung des Beschlusses vom 15. Juni 2023
Änderungsbeschluss vom 16. November 2023.
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Arzneimittel-Richtlinie: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens – Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel)
Beschluss vom 7. November 2023.
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Arzneimittel-Richtlinie: § 12 Absatz 11 – Änderung
Beschluss vom 21. September 2023. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XIIa: Kombinationen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
Der Beschluss vom 12. Mai 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 26. Juli 2023 in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XIIa: Kombinationen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
Der Beschluss vom 12. Mai 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XIIa: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens – Ergänzung der Benennung von Kombinationen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V in bereits gefassten Beschlüssen
Beschluss vom 27. Juni 2023.
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Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XIIa: Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens – Ergänzung zur Benennung von Kombinationen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V
Beschluss vom 27. Juni 2023.
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Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 46 (Cannabisarzneimittel)
Der Beschluss vom 16. März 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
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Arzneimittel-Richtlinie: Austausch von biotechnologisch hergestellten biologischen Fertigarzneimitteln durch Apotheken bei parenteralen Zubereitungen zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung – § 40b (neu)
Beschluss vom 15. Juni 2023. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.