Künstliche Befruchtung
Verheiratete Paare haben – innerhalb gesetzlich festgelegter Altersgrenzen – Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung unter Kostenbeteiligung ihrer gesetzlichen Krankenkassen, wenn hinreichende Aussicht auf einen Erfolg besteht. Bei Frauen liegen die Altersgrenzen zwischen dem vollendeten 25. und vollendeten 40. Lebensjahr, bei Männern zwischen dem vollendeten 25. und vollendeten 50. Lebensjahr. Aussicht auf Erfolg besteht laut Gesetz dann, wenn eine in den Richtlinien des G-BA für die jeweilige Methode festgelegte Anzahl erfolgloser Versuche nicht überschritten wird.
In den Richtlinien über künstliche Befruchtung werden die Voraussetzungen, die Art und der Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung bestimmt.