Arbeitsunfähigkeit

Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und Krankengeld haben. Der G-BA legt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie fest, welche Regeln bei der sogenannten Krankschreibung gelten. Arbeitsunfähigkeit muss durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements vom Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung festgestellt werden. Zudem werden in der Richtlinie Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gegeben: Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz kann auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein.

Wann besteht eine Arbeitsunfähigkeit?

Eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn die oder der Versicherte aufgrund von Krankheit die zuvor ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich die Erkrankung verschlimmert. Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Für Versicherte, die arbeitslos sind, gilt Folgendes:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld I sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende – „Hartz IV“) sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Zudem ist in der Richtlinie des G-BA festgehalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit beispielsweise auch für die Dauer einer Dialysebehandlung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bescheinigt werden kann.

Für welchen Zeitraum kann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden?

Für eine Krankschreibung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gilt sowohl für Erst- als auch Folgebescheinigungen: Die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit soll nicht für mehr als zwei Wochen bescheinigt werden. Aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs kann es jedoch auch sachgerecht sein, eine Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat zu bescheinigen. Zu beachten ist, dass bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde oder Telefon abweichende Regelungen gelten (siehe unten).

Werden Patientinnen und Patienten aus dem Krankenhaus oder einer medizinischen Rehabilitation entlassen, kann ihnen im Zuge dessen für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

Was gilt bei einer Videosprechstunde?

Grundsätzlich darf eine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung beurteilt und bescheinigt werden.

Eine unmittelbare persönliche Untersuchung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch in einer Videosprechstunde ist es möglich, dass die Ärztin oder der Arzt z.B. durch Befragung eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit also keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt für Erst- und Folgebescheinigungen Folgendes: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf ein Feststellen und Bescheinigen einer Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde besteht nicht.

Was gilt für den telefonischen Weg?

Eine Arbeitsunfähigkeit kann von Arztpraxen – sofern eine Videosprechstunde nicht möglich ist – seit 7. Dezember 2023 auch auf telefonischem Weg festgestellt und bescheinigt werden.

Grafik zu den Voraussetzungen einer telefonischen Krankschreibung, die Inhalte sind im darauffolgenden Text enthalten.

Voraussetzung für eine telefonische Krankschreibung ist, dass die oder der Versicherte in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt ist. Außerdem darf keine schwere Symptomatik vorliegen – in diesem Fall muss die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann eine Erstbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden.

Folgebescheinigungen: Grundsätzlich setzt das Feststellen des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit mindestens eine unmittelbar persönliche Untersuchung zur vorliegenden Erkrankung voraus.

  • Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in der Arztpraxis erscheinen.
  • Wurde die Patientin oder der Patient für die Erstbescheinigung bereits unmittelbar persönlich untersucht, kann die Folgebescheinigung auch nach telefonisch festgestellter Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden.

Ein Anspruch der Versicherten auf ein Feststellen und Bescheinigen einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht generell nicht.