Arbeitsunfähigkeit
Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und Krankengeld haben. Der G-BA legt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie fest, welche Regeln bei der sogenannten Krankschreibung gelten: Arbeitsunfähigkeit kann durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements vom Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung ausgestellt werden. Zudem werden in der Richtlinie Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gegeben: Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz kann auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein.
Wann besteht eine Arbeitsunfähigkeit?
Eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn die oder der Versicherte aufgrund von Krankheit die ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich die Erkrankung verschlimmert. Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Für Versicherte, die arbeitslos sind, gilt Folgendes:
- Bezieher von Arbeitslosengeld I sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben.
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende – „Hartz IV“) sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Zudem ist in der Richtlinie des G-BA festgehalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit beispielsweise auch für die Dauer einer Dialysebehandlung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bescheinigt werden kann.
Für welchen Zeitraum kann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden?
Für eine Krankschreibung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gilt sowohl für Erst- als auch Folgebescheinigungen: Die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit soll nicht für mehr als zwei Wochen bescheinigt werden. Aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs kann es jedoch auch sachgerecht sein, eine Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat zu bescheinigen. Zu beachten ist, dass bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde abweichende Regelungen gelten (siehe unten).
Werden Patientinnen und Patienten aus dem Krankenhaus oder einer medizinischen Rehabilitation entlassen, kann ihnen im Zuge dessen für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.
Kann eine Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund einer Videosprechstunde bescheinigt werden?
Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.
Aufgrund einer Videosprechstunde kann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden, wenn die Erkrankung dies zulässt: Zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit also keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist. Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt für Erst- und Folgebescheinigungen Folgendes: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht generell nicht.