Nutzen­be­wer­tung nach § 35a SGB V

Nutzen­be­wer­tungs­ver­fahren zum Wirk­stoff Landio­lol­hy­dro­chlorid

Steck­brief

  • Wirk­stoff: Landio­lol­hy­dro­chlorid
  • Handels­name: Rapi­bloc®
  • Thera­peu­ti­sches Gebiet: Tachy­kardie, Vorhof­flim­mern oder Vorhoff­lat­tern (Herz-​Kreislauf-Erkrankungen)
  • Phar­ma­zeu­ti­scher Unter­nehmer: Amomed Pharma GmbH
  • Vorgangs­nummer: 2017-​F-001w

Fristen

  • Beginn des Verfah­rens: 12.06.2017
  • Beschluss­fas­sung: 19.10.2017
  • Verfah­rens­status: wurde frei­ge­stellt

Bemer­kungen

Nach § 35a Abs. 1a SGB V können Fertig­arz­nei­mittel, obwohl sie die tatbe­stand­li­chen Voraus­set­zungen für eine Nutzen­be­wer­tung nach § 35a Abs.1 SGB V erfüllen, von der Nutzen­be­wer­tung nach § 35a Abs. 3 SGB V frei­ge­stellt werden. Voraus­set­zung ist, dass die zu erwar­tenden Ausgaben des Fertig­arz­nei­mit­tels für die gesetz­li­chen Kran­ken­kassen gering­fügig sind.
Ausge­hend von den im 5. Kap. § 15 VerfO fest­ge­legten Maßstäben zur Beur­tei­lung der Gering­fü­gig­keit der Ausgaben für das Arznei­mittel und unter Berück­sich­ti­gung der vom Antrag­steller einge­reichten Unter­lagen hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss beschlossen, dem Antrag des phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mers auf Frei­stel­lung seines Fertig­arz­nei­mit­tels Rapi­bloc® von der Nutzen­be­wer­tung nach § 35a Abs. 1a SGB V statt­zu­geben.

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